{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_322-01B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"XI ZR 322/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 322/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. November 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 23. August 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung\n\nzweier der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung die-\n\nnender Realkredite. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und ent-\n\nstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt noch 120.729,31 DM\n\nnebst Zinsen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem\n\nDarlehensverhältnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm September 1991 wurde der Kläger, ein damals 21 Jahre alter\n\nMechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.370 DM, von\n\neinem Anlagevermittler geworben, zu Steuersparzwecken eine Eigen-\n\ntumswohnung in Gö. zu erwerben. Am 19. September 1991 unter-\n\nzeichnete der Kläger bei einem Notar eine widerrufliche Vollmacht, mit\n\nder der Bankkaufmann G. zum Abschluß eines Kaufvertrages für die\n\nWohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 119.750 DM einschließlich Er-\n\nwerbsnebenkosten und Bearbeitungsgebühr sowie zum Abschluß aller\n\nzur Durchführung des Erwerbs vorgesehenen Verträge bevollmächtigt\n\nwurde.\n\nDurch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. Oktober 1991\n\nerwarb der Kläger, vertreten durch den Bankkaufmann G., die Eigen-\n\ntumswohnung zum Kaufpreis von 111.518 DM einschließlich Erwerbsne-\n\nbenkosten. Am selben Tage wurde zugunsten der Beklagten eine Grund-\n\nschuld über 134.000 DM bestellt. Der Bankkaufmann G. schloß im Na-\n\nmen des Klägers außerdem einen Finanzierungsvermittlungsvertrag, ei-\n\nnen Mietgarantievertrag und einen Steuerberatungsvertrag. Bereits am\n\n9. Oktober 1991 hatte der Kläger einen Antrag auf ein \"Vorausdarlehen\n\nin Verbindung mit Lebensversicherung\" an die Beklagte gerichtet, der die\n\nGewährung zweier Darlehen in Höhe von 53.100 DM sowie 80.000 DM\n\nmit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von jeweils 11,113% bein-\n\nhaltete. Als Sicherheiten waren unter anderem die Bestellung einer\n\nGrundschuld in Höhe von 134.000 DM sowie die Abtretung der Rechte\n\nund Ansprüche aus einem bereits bestehenden Lebensversicherungs-\n\nvertrag sowie einem Bausparvertrag vorgesehen. Diesen Darlehensan-\n\ntrag nahm die Beklagte noch am selben Tage schriftlich mit dem Hinweis\n\nan, Gegenstand des Darlehensvertrages sei nicht die Beurteilung der\n\nWirtschaftlichkeit des Objekts und der steuerlichen Auswirkungen; die\n\nKreditvergabe orientiere sich in erster Linie an den Einkommens- und\n\nVermögensverhältnissen des Darlehensnehmers. Eine Widerrufsbeleh-\n\nrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.\n\nIm Jahre 1997 leistete der Kläger zwei Sondertilgungen in Höhe\n\nvon insgesamt 39.000 DM. Ferner floß der Beklagten aus dem ihr abge-\n\ntretenen Bausparguthaben des Klägers ein Betrag \n\nin Höhe von\n\n11.775,62 DM zu. Am 14./16. Juni 1997 vereinbarten die Parteien die\n\nFortsetzung des Darlehensvertrages vom 9. Oktober 1991 über ur-\n\nsprünglich 133.100 DM als Annuitätendarlehen von noch 94.000 DM mit\n\neiner Tilgung von 1,81% jährlich und einem anfänglichen effektiven Jah-\n\nreszins von 6,17%. Bis Dezember 1998 erbrachte der Kläger die vorge-\n\nsehenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag.\n\nDer Kläger, der den Widerruf der Darlehensverträge nach dem\n\nHaustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, er sei seinerzeit zu-\n\nhause von einem Vermittler wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung\n\nals Steuersparmodell angesprochen worden. Die Beklagte bzw. die von\n\nihr eingeschalteten Vermittler hätten schuldhaft Beratungs- und Aufklä-\n\nrungspflichten verletzt. Wegen eines Sanierungsstaus und der im Kauf-\n\npreis versteckten Innenprovision sei die Eigentumswohnung völlig über-\n\nteuert gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte\n\nhabe dem eingeschalteten Vertrieb die gesamte Darlehensanbahnung\n\nohne persönliche Kontakte zu den Kunden überlassen und sei über ihre\n\nRolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen. Die Beklagte habe ihn,\n\nden Kläger, auch nicht darüber aufgeklärt, daß die konzeptionsgemäße\n\nTilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung eine evident teu-\n\nrere Tilgungsform darstelle. Im übrigen hält der Kläger die Darlehens-\n\nverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und wegen\n\nNichtangabe der an den Finanzierungsvermittler gezahlten Vermittlungs-\n\nprovisionen für unwirksam.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die\n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002,\n\n549 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von\n\nAufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Ab-\n\nschluß eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz. Bei steuersparen-\n\nden Erwerbermodellen sei zwar regelmäßig davon auszugehen, daß die\n\nKunden entweder selber über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrun-\n\ngen verfügten oder sich jedenfalls der sachkundigen Hilfe von Fachleu-\n\nten bedienten. Dieser Regelfall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der\n\nKläger sei kein professioneller Kapitalanleger, sondern lediglich ange-\n\nstellter Mechaniker mit einem relativ niedrigen Einkommen. Die Notwen-\n\ndigkeit einer Steuerersparnis habe deshalb ferngelegen. Diese Erkennt-\n\nnis habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die nur ausnahmswei-\n\nse bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht der darlehensgeben-\n\nden Bank rechtfertige sich aus der arbeitsteiligen Einbindung der Be-\n\nklagten in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Eigentumswoh-\n\nnungen in Gö. . Im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen fi-\n\nnanziertem Erwerbsgeschäft und Darlehensgeschäft verstoße die Beru-\n\nfung des Darlehensgebers auf die rechtliche Selbständigkeit des Darle-\n\nhensvertrages gegen Treu und Glauben, wenn er sich nicht mit seiner\n\nneutralen Finanzierungsrolle begnüge, sondern in einer Zweckgemein-\n\nschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirke. Diese Vor-\n\naussetzungen seien hier gegeben, da die Beklagte bereits frühzeitig in\n\ndas Vertriebssystem für die Wohnungseigentumsanlage eingebunden\n\nworden und somit integrierter Teil dieses Systems gewesen sei. Das ste-\n\nhe aufgrund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung des Senates fest.\n\nAufgrund ihrer arbeitsteiligen Einbindung in das Vertriebssystem\n\nfür die Eigentumswohnungen habe die Beklagte ausnahmsweise Anlaß\n\ngehabt, sich darum zu kümmern, um was für ein Objekt es sich dabei\n\ngehandelt habe. Die Beklagte habe jedoch davon abgesehen, es anhand\n\nder ihr vorliegenden Unterlagen zu überprüfen. Auf diese Weise habe sie\n\nvor jeglichen möglichen Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der hierin ent-\n\nhaltenen Angaben und an der Seriosität der Vertriebsfirmen die Augen\n\nverschlossen. Bei einer Überprüfung des zu vertreibenden Objekts wäre\n\ndessen schlechte Bausubstanz zutage getreten, was sich auf seine Eig-\n\nnung als Steuersparmodell habe auswirken müssen. Hätte die Beklagte\n\ndie Angaben in den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und die darin\n\nbehauptete Wirtschaftlichkeit des Objektes überprüft, dann hätte sie er-\n\nkennen können, daß es sich bei dieser Anlage um ein Risikoobjekt ge-\n\nhandelt habe. Auf diese Bedenken hätte sie dann den Kläger wegen des\n\nbestehenden Wissensvorsprungs hinweisen müssen.\n\nEin besonderes Gefahrenpotential für Nachteile habe die Beklagte\n\ndarüber hinaus durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem\n\nKläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-\n\nschaffen. Diese Vertragskombination habe verschiedene schwerwiegen-\n\nde vertragsspezifische Nachteile und sei in der Regel wesentlich ungün-\n\nstiger als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit einer Rest-\n\nschuldversicherung. Gleichwohl sei von seiten der Beklagten keine Auf-\n\nklärung und Beratung des Klägers über die wirtschaftlichen Auswirkun-\n\ngen eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertra-\n\nges erfolgt. Sie habe vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch\n\nentgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Klä-\n\nger zugesagt.\n\nEin Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; ihrer Verantwor-\n\ntung für die persönlichen Vertragsverhandlungen könne sich eine kredit-\n\ngewährende Bank nicht dadurch entziehen, daß sie eine selbständige\n\nVermittlungsfirma einschalte oder gewähren lasse. Einem Verschulden\n\nder Beklagten stehe nicht entgegen, daß der Bevollmächtigte des Klä-\n\ngers für diesen eine Vielzahl von Beratungs- und Betreuungsverträgen\n\ngeschlossen habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei\n\nden von dem Kläger bevollmächtigten und beauftragten Personen oder\n\nFirmen nicht um neutrale Berater oder Betreuer gehandelt habe, sondern\n\num ihrerseits arbeitsteilig Beteiligte an dem Vertriebssystem. Die maß-\n\ngebenden Mitarbeiter der Beklagten hätten sich deshalb selbst vergewis-\n\nsern müssen, ob der Kläger noch aufklärungsbedürftig sei oder nicht. Ein\n\nMitverschulden treffe den Kläger nicht. Sein Schadensersatzanspruch sei\n\nnicht verwirkt und auch zur Höhe gerechtfertigt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht das\n\nBestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Be-\n\nklagte wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und\n\nBeratungspflichten bejaht hat.\n\n1. Eine Beratungspflichtverletzung kommt von vornherein nicht in\n\nBetracht, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen\n\nworden ist. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. eine\n\nfachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH, Urteil vom\n\n4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532) gebeten noch hat\n\ndie Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt.\n\n2. Auch die Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung der Beklagten wird von den Feststellungen und Ausführungen des\n\nBerufungsurteils nicht getragen.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-,\n\nBauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finan-\n\nzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet\n\nist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder\n\nselbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder\n\nsich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahms-\n\nweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonde-\n\nren Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn\n\ndie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder\n\ndem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,\n\nwenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutreten-\n\nden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder\n\ndessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der\n\nKreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Er-\n\nwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie\n\nin bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-\n\nvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann\n\n(BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Se-\n\nnatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom\n\n17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März\n\n1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR\n\n193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,\n\nZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,\n\n1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).\n\nb) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht\n\nder Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs, weil\n\nsie die Wirtschaftlichkeit und die Eignung der finanzierten Eigentums-\n\nwohnung als Steuersparobjekt nicht überprüft und den Kläger auf mit\n\ndem Objekt verbundene Risiken nicht hingewiesen habe. Das Beru-\n\nfungsgericht verkennt insoweit, daß der Gesichtspunkt des Wissensvor-\n\nsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich\n\nerkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvor-\n\nsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992\n\n- XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992\n\n- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91,\n\nWM 1992, 1355, 1359).\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu einem bei der Beklagten\n\nvorhandenen und für sie erkennbaren Wissensvorsprung über Mängel\n\noder besondere Risiken der finanzierten Eigentumswohnung fehlen. Ein\n\nWissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende\n\nKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-\n\nbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (Senatsurteil\n\nvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.).\n\nDenn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen\n\nAufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.\n\nEine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\n\nKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei\n\neinem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwid-\n\nrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß\n\n(Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO m.w.Nachw.). Das\n\nist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in Be-\n\ntracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist\n\nwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsurteil\n\nvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts und substantiierter Vortrag des Klägers\n\ndazu fehlen.\n\nc) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht mit ihrer Finanzierungs-\n\nrolle begnügt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen\n\nVertriebsbeteiligten zusammengewirkt, so daß ihre Berufung auf die\n\nrechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glau-\n\nben verstoße. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschrei-\n\ntung der Kreditgeberrolle wird von den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht getragen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß\n\ndie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder\n\ndem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden\n\nGeschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben\n\ndes Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätz-\n\nlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,\n\nWM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,\n\n160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und\n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).\n\nDen vom Berufungsgericht zusammengetragenen \"Indizien\" läßt\n\nsich ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausge-\n\nhendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung\n\nnicht entnehmen. Der Umstand, daß die Beklagte etwa 120 Kaufverträge\n\nüber Eigentumswohnungen in dem genannten Objekt finanziert hat,\n\nreicht hierzu ebensowenig aus wie die Tatsache, daß die den Kredit be-\n\narbeitende Filiale der Beklagten ihren Sitz in demselben Ort wie das\n\nVertriebsunternehmen hat, und daß diesem Formulare der Beklagten für\n\neinen Antrag auf Kontoeröffnung vorgelegen haben sollen. Auch eine auf\n\nDauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfir-\n\nmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar;\n\ndie bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finan-\n\nzierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht\n\nzu begründen (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/02,\n\nZIP 2003, 160, 161). Auch der Umstand, daß der Filiale der Beklagten\n\nder Verkaufsprospekt der Anlage vorgelegen haben soll, ist als solcher\n\nohne Belang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Beklagte\n\nhiermit für den Kauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt geworben\n\nhätte. Schließlich macht auch die zusammenfassende Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, die eingeschaltete Filiale der Beklagten habe sich mit\n\nden beteiligten Vertriebsfirmen gleichsam zu einer Zweckgemeinschaft\n\nzusammengeschlossen, um innerhalb dieser Gemeinschaft in Form der\n\nErwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können, deut-\n\nlich, daß die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht über-\n\nschritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat.\n\nd) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch\n\ndeshalb für aufklärungspflichtig gehalten, weil ihre Filiale ein besonderes\n\nGefahrenpotential durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem\n\nKläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-\n\nschaffen habe. Richtig ist zwar, daß Aufklärungs- und Warnpflichten ei-\n\nnes Kreditinstituts ausnahmsweise auch dann bestehen können, wenn\n\ndie Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des\n\nProjekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den\n\nKunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (Senatsurteile vom\n\n24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922 und vom 28. Januar\n\n1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Eine solche Gefährdung ist etwa zu\n\nbejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf\n\nden Kunden verlagert und diesen bewußt mit einem Risiko belastet, das\n\nüber die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbunde-\n\nnen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR\n\n165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,\n\nWM 1999, 678, 679). Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer\n\nKombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt aber\n\nweder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten auf\n\nden Kläger dar noch steht sie einer solchen gleich.\n\nbb) Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kredit-\n\nsuchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der\n\nBank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und\n\nVermittler verläßt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die\n\nZweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies\n\nnicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm\n\ngewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversi-\n\ncherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungs-\n\nbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden\n\nwirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem\n\nder verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März\n\n1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111,\n\n117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr den ihr\n\nzugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen\n\nohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Schon die von diesem am\n\n19. September 1991 unterzeichnete Einkommens- und Vermögensaus-\n\nkunft sah die Einbeziehung einer schon bestehenden Lebensversiche-\n\nrung über 81.828 DM und den Abschluß einer neuen Versicherung über\n\n40.000 DM für die Finanzierung vor. Dementsprechend war der Darle-\n\nhensantrag vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich auf ein \"Vorausdarlehen in\n\nVerbindung mit Lebensversicherung\" gerichtet. Der Kläger ist also\n\n- gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit\n\neinem vollständigen - die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitalle-\n\nbensversicherung vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagte\n\nherangetreten und hat ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht.\n\nWegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte\n\ndie Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers insoweit ein\n\nInformationsbedarf nicht vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003\n\n- XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen\n\nNachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitalle-\n\nbensversicherung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.\n\ncc) Im übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung\n\nder Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des\n\nDarlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die\n\ngewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Senatsurteil vom\n\n20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese hat der Klä-\n\nger nicht substantiiert dargetan. Sein Vorbringen, die Tilgung über eine\n\nLebensversicherung sei etwa um ein Drittel teurer als ein Annuitäten-\n\ndarlehen, reicht hierzu nicht aus.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG (in der\n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) kann sich der Kläger\n\nnicht berufen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da der Realkredit zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist.\n\na) Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie der\n\nKläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der\n\nBetrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nSenats (BGHZ 146, 5, 9 f.; Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1247 sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR\n\n327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus,\n\ndaß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechen-\n\nden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungs-\n\nrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Partei-\n\nen gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grund-\n\npfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Si-\n\ncherheiten - wie hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitalle-\n\nbensversicherung sowie aus einem Bausparvertrag - vereinbaren (Se-\n\nnatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589; Senatsurteil vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-\n\nzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht we-\n\nsentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senats-\n\nurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das ist hier nach dem\n\neigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über\n\n134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so der\n\nKläger - 40.000 DM bis 50.000 DM beträgt.\n\nb) Zu \"üblichen Bedingungen\" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG ist das im Oktober 1991 bewilligte Darlehen auch dann ge-\n\nwährt worden, wenn dessen anfänglicher effektiver Jahreszins von\n\n11,113% die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den\n\nmaßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsliche\n\nGrundpfandkredite, wie der Kläger behauptet hat, um etwa\n\n0,4 Prozentpunkte überschritten haben sollte.\n\naa) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit\n\nzu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entschei-\n\ndend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senats-\n\nurteile BGHZ 146, 5, 9 und vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000,\n\n1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01,\n\nWM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen\n\nBundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Markt-\n\nüblichkeit dar (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98,\n\nWM 1999, 1555 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,\n\n917). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort aus-\n\ngewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon\n\ndeswegen von der Privilegierung ausgenommen. Die Monatsberichte der\n\nDeutschen Bundesbank erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-\n\nkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte\n\nerstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen\n\nmit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von\n\n1% jährlich. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den\n\nin den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur be-\n\ngrenzte Aussagekraft zu. Ein gegenüber den von der Deutschen Bun-\n\ndesbank erfaßten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa\n\ndurch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen\n\nBeleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz nieder-\n\nschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003,\n\n916, 917 f. m.w.Nachw.).\n\nbb) Hier hat die Beklagte nicht nur den Kauf der Eigentumswoh-\n\nnung vollständig finanziert, für die der Kläger einschließlich Erwerbsne-\n\nbenkosten insgesamt 111.518 DM zu zahlen hatte, sondern zur Finanzie-\n\nrung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden\n\nAufwendungen des Klägers insgesamt ein Darlehen über 133.100 DM\n\ngewährt. Daher ist im Sinne der vorherigen Ausführungen von einem er-\n\nhöhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so daß\n\nein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um ca. 0,4 Prozent-\n\npunkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins\n\nnicht als so erheblich erscheint, daß sie zu einer näheren Überprüfung\n\nder Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlaß geben könnte\n\n(vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,\n\n918). Der bei der Verlängerung des Darlehens im Juni 1997 vereinbarte\n\nanfängliche effektive Jahreszins von 6,17% liegt unstreitig innerhalb der\n\nStreubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-\n\nbank ausgewiesenen Zinssätze.\n\n2. Dem Kläger steht wegen seiner an die Beklagte erbrachten\n\nZahlungen auch nicht deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der Darlehensvertrag vom\n\n9. Oktober 1991 wegen des Fehlens von vorgeschriebenen Mindestan-\n\ngaben über den Kredit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre.\n\na) Der Darlehensvertrag ist nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1\n\nVerbrKrG nichtig anzusehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Ko-\n\nsten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effek-\n\ntivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG\n\nin der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG)\n\nangegeben sind. Die vom Kläger aufgrund des in seinem Namen ge-\n\nschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages zu zahlende Provision\n\nin Höhe von 2% der vermittelten Darlehenssumme war in dem Kreditver-\n\ntrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten\n\nsind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensge-\n\nber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im\n\nKreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im all-\n\ngemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr\n\norganisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von\n\nKunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil\n\nvom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Etwas ande-\n\nres gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im\n\nInteresse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere\n\nVorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85,\n\nWM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000 aaO und vom\n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Das ist bei der Fi-\n\nnanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig\n\nanzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene\n\nEinschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung\n\nder vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-\n\nbühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteile vom\n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober\n\n2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nb) Der Darlehensvertrag wäre auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1\n\nVerbrKrG nichtig, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung des\n\nKlägers 0,5% des Gesamtdarlehens als Vermittlungsprovision an den\n\nFinanzierungsvermittler gezahlt haben sollte, und zwar aus der vom Klä-\n\nger nach dem Darlehensvertrag in Höhe von 1% des Darlehensbetrages\n\ngeschuldeten Bearbeitungsgebühr von 1.331 DM. Nach § 6 Abs. 1\n\nVerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt\n\nnicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nNr. 1 d VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kre-\n\ndits, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungs-\n\nkosten, fehlen. Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben\n\nabstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herr-\n\nschenden Auffassung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grund-\n\nsätzlich nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern\n\nlediglich unrichtig sind (vgl. die Nachweise \n\nim Senatsurteil vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).\n\nWenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits - wie hier -\n\nbetragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind,\n\nstellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1\n\nVerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag\n\nnicht oder nicht vollständig von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern\n\n- wie hier - zur Hälfte als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungs-\n\nvermittler ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-\n\ncher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-\n\nkommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch in\n\nder Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionen\n\nmit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die teilweise unzutreffende\n\nBezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen\n\nKostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer\n\nhinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl.\n\nBT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer\n\nAngabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich\n\n(Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 aaO).\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob dem\n\nKläger gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 HWiG ein Anspruch auf Rück-\n\nerstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf deren\n\nmarktübliche Verzinsung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502, zum Abdruck in BGHZ 152,\n\n330 vorgesehen) zusteht. Der Kläger hat behauptet, zum Abschluß des\n\nDarlehensvertrages in seiner Privatwohnung bestimmt worden zu sein,\n\nund den Darlehensvertrag deshalb widerrufen. Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Haustürsituation und deren Zurechnung (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und\n\nvom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484) fehlen. Ein\n\nWiderrufsrecht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht be-\n\nreits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (Senatsur-\n\nteile BGHZ 150, 248, 252 ff. und vom 10. September 2002 - XI ZR\n\n151/99, WM 2002, 2409, 2410, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,\n\nZIP 2003, 160, 162 sowie - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502 und vom\n\n21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483).\n\nDer Wirksamkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Wi-\n\nderrufs steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei der im Juni 1997\n\nvereinbarten Verlängerung des Darlehens eine Widerrufsbelehrung erteilt\n\nworden ist, denn diese Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG). Die Belehrung enthielt nämlich den\n\nunzutreffenden Hinweis, daß der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn\n\nder ausgezahlte / in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnen\n\nzwei Wochen nach der Auszahlung / Inanspruchnahme zurückgezahlt\n\nwerde (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,\n\n61, 63).\n\nEinem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht auch die\n\nVorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht entgegen, nach der bei einer\n\n- wie hier - unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden\n\neinen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung er-\n\nlischt. Die nach Sondertilgungen des Klägers im Juni 1997 vereinbarte\n\nFortsetzung des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Umwandlung\n\ndes tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen könnte einer voll-\n\nständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG\n\nnur dann gleichgesetzt werden, wenn sie als eine einer Novation gleich-\n\nkommende Umschuldung aufzufassen wäre. Davon ist hier jedoch be-\n\nreits deshalb nicht auszugehen, weil die Vereinbarung von den Parteien\n\nausdrücklich als \"Fortsetzung des Darlehensvertrages über ursprgl.\n\nDM 133.100,-- vom 9.10.1991\" bezeichnet und der Vertrag unter dersel-\n\nben Kontonummer fortgeführt worden ist.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_322-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/xi-zr-322-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_322-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_322-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/xi-zr-322-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_322-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:05.113453+00:00"}}