{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_311-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"XI ZR 311/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 311/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) werden das\n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 1. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) er-\n\nkannt worden ist, und das Urteil der Einzelrichterin der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom\n\n9. Februar 2001 teilweise abgeändert.\n\nDie gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird\n\nabgewiesen.\n\nDie Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt\n\nverteilt:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen\n\nKosten der Klägerin tragen sie selbst 13/14 und der\n\nBeklagte zu 2) 1/14. Die außergerichtlichen Kosten der\n\nBeklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) hat die Kläge-\n\nrin zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten zu 2) trägt er selbst.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie klagende Sparkasse stand seit 1991 mit dem Ehemann der\n\nBeklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), einem Transportunternehmer,\n\nin ständiger Geschäftsbeziehung. In deren Verlauf gewährte die Klägerin\n\nihm mehrere, zum Teil staatlich geförderte Existenzgründungskredite und\n\nam 25. November 1996 zwei variabel verzinsliche Darlehen über\n\n660.805,51 DM und 582.000 DM zu Zinssätzen von damals 7,10% und\n\n6,55%, die unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über\n\n2 Millionen DM an dem Betriebsgrundstück des Kreditnehmers gesichert\n\nwurden.\n\nMit schriftlicher Erklärung vom 25. November 1996 übernahm die\n\nBeklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von\n\n500.000 DM für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gegenüber der\n\nKlägerin einschließlich der vorgenannten Darlehen.\n\nNach Kündigung der Geschäftsbeziehung und Verwertung eines\n\nTeils der Sicherheiten geht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem\n\nBürgschaftsvertrag vom 25. November 1996 vor. Die Beklagte, die die\n\nBürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig er-\n\nachtet, hält dem vor allem entgegen: Bei Abgabe der Bürgschaftserklä-\n\nrung habe der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens von etwa\n\n2.000 DM als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes nur 553,70 DM\n\nbetragen. Vermögen habe sie nicht besessen. Das neu errichtete Zwei-\n\nfamilienhaus gehöre allein ihrem Ehemann.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines\n\nTeilbetrages in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die\n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt\n\nsie ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageab-\n\nweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklag-\n\nten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausge-\n\nführt:\n\nDer Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße nicht gegen die gu-\n\nten Sitten. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse\n\nsich nicht feststellen. Neben dem nicht substantiiert bestrittenen pfänd-\n\nbaren Einkommensanteil von 553,70 DM monatlich verfüge sie über hälf-\n\ntiges Sondermiteigentum an dem auf fremdem Grund und Boden errich-\n\nteten Zweifamilienhaus. Ausweislich der vorgelegten Fotos erscheine der\n\nvon der Klägerin angegebene reine Gebäudewert in Höhe von rund\n\n400.000 DM nicht unangemessen.\n\nDie Beklagte habe außerdem nicht bewiesen, daß die Klägerin das\n\npersönliche Näheverhältnis zu ihrem Ehemann in sittlich anstößiger Wei-\n\nse ausgenutzt habe. Vielmehr habe sie ihrerseits dargelegt, daß dessen\n\nTransportunternehmen die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewe-\n\nsen sei und die Beklagte die Kreditverhandlungen nahezu selbständig\n\ngeführt sowie überhaupt die kaufmännische Verantwortung getragen ha-\n\nbe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts überforderte die Höchstbetragsbürgschaft über 500.000 DM die\n\nBeklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daß es die\n\nKlägerin entlastende Momente gibt.\n\n1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-\n\ngebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig\n\nentscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-\n\ntungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-\n\nschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab\n\n(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-\n\nnatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom\n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002\n\n- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ vorgesehen; vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und vom 28. Mai 2002\n\n- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR 205/01, WM 2002,\n\n1649, 1651). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraus-\n\nsichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte\n\nZinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens\n\nbei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht\n\naus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem\n\nsolchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleg-\n\nlich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein\n\naus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen\n\nund der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat\n\n(st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 aaO\n\nS. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO, jeweils m.w.Nachw.).\n\n2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Be-\n\nklagte bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die\n\nnach den Kreditverträgen, welche Anlaß der streitgegenständlichen\n\nBürgschaftserklärung waren, bestehende Zinslast aus eigenem pfändba-\n\nren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.\n\na) Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten\n\nbetrug der pfändbare Teil ihres monatlichen Einkommens aus der Mitar-\n\nbeit im Transportunternehmen ihres Ehemannes lediglich 553,70 DM.\n\nDaß aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kre-\n\nditgebers in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen und nachhaltigen\n\nVerbesserung der Einkommensverhältnisse zu rechnen war, ist nicht\n\nvorgetragen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der\n\nBeklagten belief sich der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens bei\n\nEintritt des Sicherungsfalles im Jahre 2000 auf 763,70 DM.\n\nb) An pfändbarem Vermögen besaß die Beklagte nach den nicht\n\nangegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hälftiges Sondermit-\n\neigentum an einem Zweifamilienhaus. Ausgehend von dem Gebäude-\n\nwert, den die Klägerin mit 400.000 DM angegeben hat, entfielen auf die\n\nBeklagte 200.000 DM.\n\nc) Dieses pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirt-\n\nschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Weise zu berück-\n\nsichtigen, daß der Wert von 200.000 DM von der Bürgschaftsschuld über\n\n500.000 DM abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkom-\n\nmens der Beklagten die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden\n\nlaufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzi-\n\nelle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01,\n\naaO S. 1648).\n\nDas ist hier offensichtlich der Fall. Ausgehend von dem bei Über-\n\nnahme der Bürgschaft geltenden günstigsten Zinssatz von 6,55% belau-\n\nfen sich die Zinsen bei einer Schuld von 300.000 DM auf 19.650 DM\n\njährlich oder 1.637,50 DM monatlich. Sie übersteigen damit den pfändba-\n\nren Teil des Einkommens der Beklagten von höchstens 763,70 DM mo-\n\nnatlich bei weitem. Das würde sogar auch dann noch gelten, wenn man\n\nangesichts der variabel verzinslichen Darlehen von sehr günstigen\n\ndurchschnittlichen Zinsen von lediglich 5%, d.h. hier 15.000 DM jährlich\n\nausgehen wollte.\n\n2. Die danach bestehende tatsächliche Vermutung eines sittlich\n\nanstößigen fremdbestimmten Handelns der Beklagten ist nicht widerlegt\n\noder entkräftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt die\n\nDarlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil\n\nvom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, aaO S. 1652).\n\na) Daß die Beklagte nach den Angaben der Klägerin mehrere Kre-\n\nditgespräche für ihren Ehemann allein geführt und auch sonst die kauf-\n\nmännische Verantwortung für das von ihm betriebene Transportunter-\n\nnehmen getragen haben soll, fällt als Beweisanzeichen schon deshalb\n\nnicht ins Gewicht, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch er-\n\nfahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbunden-\n\nheit zu ihren Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell\n\nkraß überfordern \n\n(Senatsurteil vom 14. Mai 2002 \n\n- XI ZR 81/01,\n\nWM 2002, 1350, 1351 m.w.Nachw.).\n\nb) Ebenso ist der Einwand der Klägerin, der Gewerbebetrieb sei\n\ndie Existenzgrundlage der ganzen Familie gewesen, keine geeignete In-\n\ndiztatsache. Denn abgesehen davon, daß nicht einmal sicher ist, ob die\n\nBeklagte von einem unternehmerischen Erfolg ihres Ehemannes in ei-\n\nnem nennenswerten Umfang profitiert hätte, wiegt die Verbesserung des\n\nallgemeinen Lebensstandards das Mithaftungsrisiko bei weitem nicht auf.\n\nBloße mittelbare Vorteile sind daher grundsätzlich - und erst recht bei\n\nweitgehend fremdfinanzierten Existenzgründungen - kein Gesichtspunkt,\n\nden finanziell kraß überforderten Ehepartner unter bewußter Ausnutzung\n\ndes persönlichen Näheverhältnisses in das unternehmerische Risiko des\n\nanderen einzubinden. Zudem würde der gegenteilige Standpunkt zu ei-\n\nner sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Ehepartner selb-\n\nständiger Unternehmer führen (Senat BGHZ 146, 37, 46).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Durch die anderweitigen Si-\n\ncherheiten der Klägerin war das Haftungsrisiko der Beklagten nicht in\n\neiner die Sittenwidrigkeit ausschließenden Weise begrenzt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an-\n\nderweitige Sicherheiten des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicher-\n\nheiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haf-\n\ntungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein ver-\n\ntretbares Maß beschränken \n\n(vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat\n\nBGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR\n\n205/01, aaO S. 1651). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die von dem\n\nEhemann der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück bestellte erstrangi-\n\nge Sicherungsgrundschuld nicht, weil die Klägerin gemäß Nr. 3 der\n\nBürgschaftsurkunde vom 26. November 1996 nicht verpflichtet ist, sich\n\nzunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie die Beklagte in An-\n\nspruch nimmt, und die Beklagte aus der Aufgabe anderweitiger Sicher-\n\nheiten keine Rechte herleiten kann. Daß ein solcher Ausschluß des\n\n§ 776 BGB gegen § 9 AGBG verstößt (BGHZ 144, 52, 56 ff.), ändert\n\nnichts. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft kann es\n\nder Klägerin nicht zugute kommen, wenn die formularmäßige Bürgschaft\n\nunangemessene und deshalb unwirksame Klauseln enthält.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die\n\nKlage abweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/xi-zr-311-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/xi-zr-311-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:05.732854+00:00"}}