{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_306-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"XI ZR 306/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 306/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. September 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n19. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus\n\neiner als Garantie bezeichneten Erklärung für Verbindlichkeiten einer\n\nKommanditgesellschaft in Anspruch.\n\nDie Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfüh-\n\nrung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen\n\nUnternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-\n\nsem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte\n\nübernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM. Stille Gesellschafte-\n\nrin der KG wurde gemäß Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag vom\n\n10. Dezember 1996 die M. Beteiligungsgesellschaft mbH (M.) mit einer\n\nEinlage von ebenfalls 810.000 DM. Für die Beteiligung war an die M. u.a.\n\nein Festentgelt in Höhe von zunächst jährlich 7,75% der Beteiligungs-\n\nsumme zu zahlen, das sich mit Ablauf des dritten Verlustjahres auf jähr-\n\nlich 8,25% erhöhen sollte.\n\nGemäß § 6 des Vertrages, der mit \"Rückzahlungsgarantien\" über-\n\nschrieben ist, garantierten die Beklagte und ihre Mutter der M. u.a. die\n\nRückzahlung der Einlage und die Zahlung rückständigen Beteiligungs-\n\nentgelts. Als weitere Garantin trat die Klägerin auf. Im Innenverhältnis zu\n\nihr waren aber die Beklagte und ihre Mutter allein verpflichtet.\n\nDie Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet\n\nund kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungs-\n\nberaterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996\n\nbetrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft\n\nvom 20. Juni 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hingegen auf 64.000 DM beziffert. Ihr Bank-\n\nguthaben hatte sie dort mit 21.000 DM und den Wert von Grundeigen-\n\ntum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von 145.000 DM belastet war,\n\nmit 145.000 DM angegeben. Die Klägerin hat den Verkehrswert des be-\n\nlasteten, der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hinge-\n\ngen auf 300.000 DM beziffert. Sie hat zudem eine Gewinnermittlung der\n\nBeklagten vorgelegt, die für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Sep-\n\ntember 1995 einen Gewinn von 73.310,86 DM und für das Vorjahr einen\n\nsolchen von 46.906,01 DM auswies.\n\nNachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens beantragt hatte, kündigte die M. ihre Beteiligung fristlos und\n\nnahm die Klägerin aus der Garantie auf Zahlung von 690.000 DM in An-\n\nspruch. Die Klägerin verlangt ihrerseits von der Beklagten und deren\n\n- mittlerweile rechtskräftig verurteilter - Mutter Zahlung.\n\nDie Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der als Garantie bezeich-\n\nneten Erklärung wegen krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie\n\nsei nicht in der Lage gewesen, auch nur das laufende zinsähnliche Be-\n\nteiligungsentgelt aus ihrem pfändbaren Einkommen zu tilgen. Die Gesell-\n\nschafterstellung habe sie nur als Strohfrau und die Garantie nur aufgrund\n\nfamiliären Drucks übernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen.\n\nAuch seien ihr gegenüber die aus der Übernahme der Garantie folgen-\n\nden Risiken verharmlost worden.\n\nDas Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 200.000 DM\n\nnebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-\n\nfung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit\n\nder Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nBei der getroffenen Vereinbarung handele es sich trotz der anders\n\nlautenden Bezeichnung nicht um eine Garantie, sondern um eine Bürg-\n\nschaft, da die Verpflichtung der Beklagten die Verbindlichkeiten der KG\n\ngegenüber der M. unstreitig nur akzessorisch habe sichern sollen und\n\ndie Beklagte als Kommanditistin kein starkes eigenes wirtschaftliches\n\nInteresse an der Erfüllung der Hauptverpflichtung gehabt habe. Die\n\nBürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Bürgin sit-\n\ntenwidrig. Die Beklagte sei bei Berücksichtigung ihres pfändbaren Ein-\n\nkommens und Vermögens nicht in der Lage, auch nur die für die stille\n\nBeteiligung anfallenden laufenden Verbindlichkeiten von jährlich rund\n\n70.000 DM zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der\n\nKlägerin von dem in der Selbstauskunft vom 20. Juni 1996 angegebenen\n\nJahreseinkommen von 64.000 DM und dem von der Klägerin behaupte-\n\nten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 300.000 DM ausgehe.\n\nAus dem in der Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis\n\n30. September 1995 ausgewiesenen Gewinn von 73.310,86 DM lasse\n\nsich zwar theoretisch ein Jahresgewinn von rund 98.000 DM hochrech-\n\nnen. Ein solcher Gewinn könne aber nicht zugrunde gelegt werden, da er\n\ndie realistische Einkommenserwartung nicht zutreffend wiedergebe,\n\nnachdem in der Gewinnermittlung zugleich ausgewiesen sei, daß die Be-\n\nklagte im Jahr zuvor lediglich 46.906,01 DM Gewinn erwirtschaftet habe.\n\nDie Klägerin habe ferner berücksichtigen müssen, daß die Beklagte für\n\ndie Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch den Kauf-\n\npreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folgeraten von\n\n100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des Kom-\n\nmanditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an, da\n\nder Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners keinen\n\nWert mehr habe. Die Beklagte habe die Bürgschaft aus emotionaler Ver-\n\nbundenheit zu ihrer Mutter übernommen. Mit dem Erwerb der bloßen\n\nKommanditistenstellung habe sie keinen eigenen geldwerten Vorteil er-\n\nlangt, zumal sie nach dem Beteiligungsvertrag auf Tantiemezahlungen\n\nund Gewinnausschüttungen solange verzichtet habe, bis das wirtschaftli-\n\nche Eigenkapital der KG einen Anteil von mindestens 10% der Bilanz-\n\nsumme erreicht habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts, es handele sich bei der sogenannten Rückzah-\n\nlungsgarantie - entgegen dem Wortlaut - um eine Bürgschaft. Die Ausle-\n\ngung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann revisions-\n\nrechtlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gesetzliche und all-\n\ngemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssät-\n\nze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (BGH, Urteile vom\n\n29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f., vom 3. April\n\n2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 und vom 25. Juni 2002\n\n- XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Derartige Fehler werden von der\n\nRevision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.\n\nAngesichts der für das Revisionsverfahren bindenden Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten habe nach dem\n\nunstreitigen Sachverhalt nur akzessorisch sein sollen, hält sich das Be-\n\nrufungsgericht mit seiner Auslegung vielmehr innerhalb des dem Tat-\n\nrichter zur Verfügung stehenden Spielraums. Die Auslegung ist jedenfalls\n\nmöglich, da das wichtigste Auslegungskriterium dafür, ob in einer Haf-\n\ntungserklärung eine Garantie oder aber eine Bürgschaft zu sehen ist, die\n\nFrage ist, ob der für eine fremde Schuld Eintretende unter allen Umstän-\n\nden für den Leistungserfolg einstehen will, also unabhängig vom Entste-\n\nhen und Fortbestand der fremden Schuld; im Zweifel ist zum Schutz des\n\nVerpflichteten eine Bürgschaft anzunehmen (Schmitz in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 92 Rdn. 5).\n\n2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte werde durch die Übernahme der Bürgschaft finanziell\n\nkraß überfordert.\n\na) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche\n\nÜberforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen\n\nBankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-\n\ngelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen\n\naus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft\n\naufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November\n\n2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR\n\n56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002\n\n1347, 1348 und XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 sowie vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648). Bei der Beurteilung der\n\nkrassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist\n\npfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der ermit-\n\ntelte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezo-\n\ngen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen\n\noder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden\n\nlaufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzi-\n\nelle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01,\n\nWM 2002, 1647, 1648; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).\n\nb) So ist es hier, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Er-\n\nwerb des Kommanditanteils ankommt.\n\naa) Richtig und von der Revision nicht beanstandet ist zunächst,\n\ndaß das Berufungsgericht das für die stille Einlage von 810.000 DM zu\n\nentrichtende jährliche Entgelt als zinsähnliche Leistung behandelt hat.\n\nDaraus resultiert eine monatliche Belastung der Beklagten in Höhe von\n\n4.595,10 DM, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin nur das laufen-\n\nde Festentgelt für die stille Beteiligung in Höhe von anfänglich 7,75%\n\nberücksichtigt und von den - bestrittenen - Vermögensverhältnissen der\n\nBeklagten ausgeht, wie sie sich aus der Selbstauskunft vom 20. Juni\n\n1996 unter Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Grund-\n\nstücksverkehrswertes ergeben.\n\nDas pfändbare Vermögen der Beklagten bei Abschluß des Bürg-\n\nschaftsvertrages betrug entgegen der Auffassung der Revision nur\n\n98.500 DM. Die Beklagte verfügte über ein Bankguthaben von\n\n21.000 DM und war zu ein halb mitbeteiligt an einem Grundstück mit ei-\n\nnem Verkehrswert von 300.000 DM, das mit valutierenden Grundpfand-\n\nrechten von 145.000 DM belastet war. Diese Belastung ist der bankübli-\n\nchen Praxis entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der\n\nBeklagten vermögensmindernd zu berücksichtigen; denn im Falle der\n\nVeräußerung des Grundstücksanteils der Beklagten stünde nur der um\n\ndie Belastung geminderte Erlös zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur\n\nVerfügung (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,\n\n1347, 1349 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647,\n\n1648). Dies wären hier, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt\n\nhat, 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von 21.000 DM sind da-\n\nnach von der Bürgschaftsschuld von 810.000 DM abzuziehen, so daß\n\nsich bei Berücksichtigung des Festentgelts von jährlich 7,75% die ge-\n\nnannte monatliche Belastung von 4.595,10 DM ergibt.\n\nDer Wert des noch nicht bezahlten Kommanditanteils der Beklag-\n\nten war entgegen der Ansicht der Revision nicht anzusetzen. Er war, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Falle der Insolvenz\n\nder Hauptschuldnerin wertlos und stand deshalb gerade bei Eintritt des\n\nBürgschaftsfalls als Vermögensgegenstand zur Befriedigung der Gläubi-\n\ngerin nicht zur Verfügung.\n\nbb) Die laufende Zinslast konnte die Beklagte allein nicht aus dem\n\npfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-\n\nricht zugrundegelegten Selbstauskunft vom 20. Juni 1996 verfügte die\n\nBeklagte über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das in der Gewinn-\n\nermittlung für 1995 ausgewiesene höhere Einkommen hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Der Einwand der Revision,\n\ndas Berufungsgericht habe einen Jahresgewinn von 98.000 DM ermittelt,\n\ntrifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf verwie-\n\nsen, daß angesichts der im übrigen wesentlich niedriger liegenden Jah-\n\nresgewinne realistischerweise nicht von der nachhaltigen Erzielbarkeit\n\neines solchen Jahreseinkommens ausgegangen werden könne. Zu Recht\n\nhat das Berufungsgericht auch das in der Selbstauskunft angegebene\n\nJahreseinkommen der gleichfalls als Bürgin haftenden Mutter der Be-\n\nklagten sowie ihres Ehemannes unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte\n\nhaftete für die Bürgschaftsschuld über 810.000 DM gemäß § 769 BGB\n\nzusammen mit ihrer Mutter als Gesamtschuldnerin, d.h. die Gläubigerin\n\nkonnte von ihr die gesamte Leistung verlangen. Es ist danach allein auf\n\ndie Leistungsfähigkeit der Beklagten abzustellen. Das Einkommen ihrer\n\nMutter resultierte nur aus deren Tätigkeit für die Hauptschuldnerin, ver-\n\nminderte das Risiko der Beklagten bei Eintritt des Bürgschaftsfalles also\n\nnicht. Das Einkommen des Ehemannes der Beklagten ist für die Beurtei-\n\nlung der Leistungsfähigkeit nur insofern von Bedeutung, als bei der Be-\n\nrechnung des pfändungsfreien Betrages ihres Einkommens keine Unter-\n\nhaltspflichten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002\n\n- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648). Auszugehen ist daher von einem\n\nJahreseinkommen der Beklagten in Höhe von 64.000 DM, d.h. monatli-\n\nchen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1996 nach § 850 c ZPO monat-\n\nlich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf 3.337,03 DM und bleibt\n\ndamit erheblich hinter der monatlichen Belastung zurück.\n\n3. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,\n\ndie krasse finanzielle Überforderung habe hier die Sittenwidrigkeit der\n\nBürgschaft der Beklagten zur Folge.\n\na) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-\n\nwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Famili-\n\nenangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar\n\n2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Se-\n\nnatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 f., jeweils\n\nm.w.Nachw.) gelten für die Bürgschaft der Beklagten als einziger Kom-\n\nmanditistin der Hauptschuldnerin grundsätzlich nicht.\n\naa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat\n\nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berech-\n\ntigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten\n\nGesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Ge-\n\nschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu ver-\n\nlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336;\n\nBGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235,\n\n236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember\n\n1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. September 2001\n\n- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar\n\n2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt - wie der Senat bereits mit\n\nUrteil vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648) in einem\n\nebenfalls die Beklagte betreffenden Verfahren entschieden hat - in glei-\n\ncher Weise, wenn der Kredit einer Kommanditgesellschaft gewährt und\n\nvom Kommanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird. Auch\n\nin diesem Fall kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon aus-\n\ngehen, daß bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen\n\nGesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vorder-\n\ngrund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares\n\nRisiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher weder die krasse fi-\n\nnanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine\n\nemotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden\n\nDritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl. Senatsurteile vom\n\n15. Januar 2002 aaO S. 436 f. und vom 28. Mai 2002 aaO, jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nbb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter\n\n- wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-\n\nmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daß der-\n\njenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines\n\nGesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persön-\n\nlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-\n\nschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwid-\n\nrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteile\n\nvom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw. und vom 28. Mai 2002\n\naaO S. 1649). Wird die Bank in die wirtschaftlichen Hintergründe der Ge-\n\nsellschaftsgründung so einbezogen, daß für sie die wirklichen Motive des\n\nBürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschließen.\n\nErkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daß\n\nderjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt ist\n\nund die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit\n\nübernommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen ver-\n\nfolgt, ist der überforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in\n\nden typischen Fällen von Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten\n\nvon Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329,\n\n337; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001,\n\n2156, 2157; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002,\n\n1647, 1649).\n\nb) Das Berufungsgericht hat bislang weder zu der zwischen den\n\nParteien streitigen Frage, ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne\n\neigene wirtschaftliche Interessen Gesellschafterin geworden war, ausrei-\n\nchende Feststellungen getroffen noch zu der Frage, ob das der Klägerin\n\nbekannt war oder sie davor die Augen verschlossen hat.\n\nZwar hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit mit ihrer Mutter\n\nübernommen. Es fehlt aber an Feststellungen, daß die Verbundenheit zu\n\nihrer Mutter für die Beklagte der einzige Beweggrund zur Übernahme der\n\nBürgschaft war. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bedarf es bei einem Gesellschafterbürgen außerdem zusätzli-\n\ncher - bisher fehlender - Feststellungen dazu, daß für das Kreditinstitut\n\ndas mangelnde eigene wirtschaftliche Interesse des Bürgen und die\n\nÜbernahme nur aus persönlicher Verbundenheit klar ersichtlich war. So-\n\nweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist,\n\ndaß die Beklagte nach dem Beteiligungsvertrag auf Tantiemezahlungen\n\nund Gewinnausschüttungen solange verzichtet habe, bis das wirtschaftli-\n\nche Eigenkapital einen Anteil von mindestens 10% der Bilanzsumme er-\n\nreicht habe, läßt es unberücksichtigt, daß die Beklagte mittelfristig gese-\n\nhen durchaus wirtschaftliche Interessen mit der KG verfolgt haben\n\nkönnte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\nZwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme auch aufgrund\n\nbesonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände\n\nsittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-\n\nschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt oder die Willensbil-\n\ndung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer see-\n\nlischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträch-\n\ntigt hat (vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137,\n\n329, 333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996,\n\n588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 so-\n\nwie Senatsurteile vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436,\n\n437 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1649). Auf\n\nder Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigt aber\n\nauch dies die Annahme der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hier nicht.\n\n1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klä-\n\ngerin habe ihre geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Wie der Senat\n\nmit Urteil vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1649) ent-\n\nschieden hat, scheidet dieser Umstand, der in der Praxis bei einem\n\nKommanditisten ohnedies so gut wie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/\n\nKirchhof aaO S. 15), hier angesichts der Berufsausbildung der Beklagten\n\nals Diplomjuristin und ihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz-\n\nund Versorgungsberaterin aus.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten, sie sei von\n\nihrem Vater massiv unter Druck gesetzt worden. Hieraus läßt sich schon\n\ndeshalb keine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische\n\nZwangslage der Beklagten herleiten, weil nicht dargetan ist, daß diese\n\nUmstände der Gläubigerin bekannt geworden sind.\n\n3. Soweit die Beklagte behauptet hat, ihr gegenüber sei die Über-\n\nnahme der Bürgschaft verharmlost worden, handelt es sich um einen\n\nGesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\ndie Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in\n\nBGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001\n\n- IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922 und Senatsurteil vom 28. Mai 2002\n\n- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1649 m.w.Nachw.). Allerdings hat sich\n\ndas Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von\n\nder Richtigkeit der Behauptung der Beklagten überzeugen können. Das\n\nBerufungsgericht hat sich mit den gegen diese Beweiswürdigung gerich-\n\nteten Angriffen - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang noch\n\nnicht befaßt.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Richter am Bundes- Bungeroth\n gerichtshof Dr. Siol\n ist wegen Urlaubs\n gehindert, seine Un-\n terschrift beizufügen\n\n Nobbe\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_306-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/xi-zr-306-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_306-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_306-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/xi-zr-306-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_306-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:23.858233+00:00"}}