{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_305-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"XI ZR 305/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 3, 9 Bm Eine Klausel des Factoringnehmers, die den Geschäftsführer der Factoring- geberin (GmbH) im Rahmen eines selbständigen Garantievertrages bei be- strittenen Kaufpreisforderungen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, verstößt gegen § 3 AGBG, wenn er mit derartigen Sicherungsabreden bislang nicht befaßt war. Darüber hinaus hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 305/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. September 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nAGBG §§ 3, 9 Bm\n\nEine Klausel des Factoringnehmers, die den Geschäftsführer der Factoring-\n\ngeberin (GmbH) im Rahmen eines selbständigen Garantievertrages bei be-\n\nstrittenen Kaufpreisforderungen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet,\n\nverstößt gegen § 3 AGBG, wenn er mit derartigen Sicherungsabreden bislang\n\nnicht befaßt war. Darüber hinaus hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach\n\n§ 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.\n\nBGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01 - OLG Hamm\n LG Essen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n20. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer Garantie auf\n\nerstes Anfordern in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 18. August/29. September 1993 schloß die Klägerin mit der\n\nL. Baustoffhandelsgesellschaft mbH (nachfolgend: L. GmbH), deren Ge-\n\nschäftsführer der Beklagte war, einen Factoringvertrag über künftige\n\nKaufpreisforderungen aus Warenlieferungen. Die L. GmbH garantierte\n\ndarin u.a. den Bestand und die Einwendungsfreiheit abgetretener Forde-\n\nrungen. Gleichzeitig unterzeichnete der Beklagte im eigenen Namen eine\n\nformularmäßige \"Garantieerklärung\", in der er die Bestandsgarantie in\n\ngleichem Umfang übernahm und versprach, jeden unter dieser Garantie\n\nverlangten Betrag auf erstes Anfordern der Klägerin zu zahlen.\n\nIm Jahre 1994 erwarb die Klägerin von der L. GmbH angebliche\n\nKaufpreisforderungen gegen die W. und T. AG über 81.758,25 DM und\n\ndie W. Bau GmbH über 16.674,13 DM. Da die in Anspruch genommenen\n\nGesellschaften eine Kaufpreisschuld bestritten, belastete die Klägerin\n\ndas Abrechnungskonto der L. GmbH in Höhe der beiden Beträge und\n\nforderte sie erfolglos zum Ausgleich auf.\n\nNachdem die L. GmbH in Vermögensverfall geraten war, kündigte\n\ndie Klägerin den Factoringvertrag fristlos und nahm den Beklagten im\n\nMai 1995 aus dessen Garantieerklärung in Anspruch.\n\nDer Beklagte hält dem vor allem entgegen, die Kaufpreisansprüche\n\ngegen die W. und T. AG sowie die W. Bau GmbH bestünden zu Recht. Er\n\nhat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben, sich auf Verwirkung\n\nberufen und mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aufgerech-\n\nnet, weil die Klägerin die Kaufpreisansprüche vertragswidrig nicht zu-\n\nrückübertragen und damit deren Durchsetzung verhindert habe.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 96.721,55 DM zuzüglich\n\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr bis auf\n\neinen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der\n\nRevision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Forderungsberechtigung der Klägerin ergebe sich aus der per-\n\nsönlichen Garantieerklärung des Beklagten. Danach sei er zur Zahlung\n\nauf erstes Anfordern verpflichtet. Er müsse deshalb unverzüglich auf die\n\nAufforderung des Gläubigers zahlen. Die Verpflichtungsform sei grund-\n\nsätzlich zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt. Der Passus\n\n\"Zahlung auf erstes Anfordern\" werde von der herrschenden Meinung als\n\nHinweis auf den Ausschluß von Einreden oder Einwendungen gegen den\n\nGarantieanspruch aufgefaßt. Der Einwand des Beklagten, die abgetrete-\n\nnen Kaufpreisforderungen bestünden einredefrei, sei daher ohne Be-\n\ndeutung.\n\nDaß einer der Kaufpreisansprüche nach dem Vortrag des Beklag-\n\nten nicht wie im Factoringvertrag vorgesehen aus einer Warenlieferung\n\nder L. GmbH, sondern eines anderen Verkäufers stamme, ändere an\n\nseiner Haftung nichts. Falls er die Forderung als damaliger Geschäfts-\n\nführer der L. GmbH unter Offenlegung ihrer Herkunft verkauft und über-\n\ntragen habe, liege darin eine stillschweigende Erweiterung des Facto-\n\nringvertrages, die auf seine persönliche Garantieübernahme durchschla-\n\nge. Fehle es dagegen an einer entsprechenden Aufklärung der Klägerin,\n\nsei es treuwidrig, wenn er sich jetzt auf den eingeschränkten Inhalt des\n\nFactoringvertrages berufe.\n\nDie unterlassene Rückabtretung der Kaufpreisforderungen an die\n\nL. GmbH oder an den Beklagten begründe nicht den offensichtlichen\n\noder liquide beweisbaren Einwand des Rechtsmißbrauchs der Garantie\n\nauf erstes Anfordern. Der Beklagte könne auch nicht mit einem Scha-\n\ndensersatzanspruch aufrechnen, da dies dem Sinn der Garantie auf er-\n\nstes Anfordern widerspreche. Der Anspruch der Klägerin aus der Garan-\n\ntie unterliege der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.\n\nund sei auch nicht verwirkt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hat sich der Beklagte - wie die Revision zu Recht geltend macht -\n\ngegenüber der Klägerin nicht wirksam zur Zahlung auf erstes Anfordern\n\nverpflichtet. Die darauf gerichtete überraschende Formularklausel ist\n\nnach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden und überdies gemäß\n\n§ 9 AGBG unwirksam.\n\n1. Überraschenden Charakter hat eine Bestimmung in Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertrags-\n\npartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach ver-\n\nnünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertrags-\n\ngegners werden von allgemeinen und von individuellen Begleitumstän-\n\nden des Vertragsschlusses bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad\n\nder Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Ge-\n\nschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der\n\nVertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages. Ge-\n\nnerell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Ver-\n\ntragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige\n\nVerträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGHZ 102, 152,\n\n158 f.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000,\n\n2423, 2425; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - XII ZR 44/98,\n\nNJW-RR 2001, 439, 440).\n\na) Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern werden in\n\nerster Linie im bankgeschäftlichen Verkehr und im internationalen Han-\n\ndelsverkehr verwendet. Sie bewirken, daß der Sicherungsgeber sofort\n\nzahlen muß und Einwendungen gegen die materielle Berechtigung der\n\ngesicherten Ansprüche grundsätzlich erst nach Zahlung geltend machen\n\nkann. Alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art werden, sofern\n\nder Gläubiger nicht seine formale Rechtsstellung offensichtlich oder li-\n\nquide beweisbar mißbraucht, in den Rückforderungsprozeß verlagert\n\n(Senat BGHZ 145, 286, 291 m.w.Nachw.: zum Garantievertrag; Senats-\n\nurteil vom 5. März 2002 - XI ZR 113/01, WM 2002, 743, 744; BGH, Urteil\n\nvom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, WM 2002, 1415, 1416 m.w.Nachw.:\n\nzur Bürgschaft). Mit solchen ungewöhnlich einschneidenden Rechtsfol-\n\ngen mußte der Beklagte bei Abgabe seiner formularmäßigen Garantieer-\n\nklärung nicht rechnen.\n\nDie Rechtslage bei einer Garantie auf erstes Anfordern unter-\n\nscheidet sich sehr wesentlich von der bei einem - gesetzlich nicht gere-\n\ngelten - normalen selbständigen Garantievertrag. Eine normale Garantie\n\neines Dritten ist lediglich eine Sicherheit. Der Garant hat dem Begün-\n\nstigten dafür einzustehen, daß ein bestimmter tatsächlicher Erfolg eintritt\n\noder die Gefahr eines bestimmten künftigen Schadens sich nicht ver-\n\nwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, WM 1985,\n\n1035, 1037). Eine Garantie oder Bürgschaft auf erstes Anfordern ist da-\n\ngegen mehr als eine Sicherheit. Sie verschafft dem Gläubiger weitrei-\n\nchend die Möglichkeit, sich liquide Mittel zu verschaffen, auch wenn der\n\nSicherungsfall nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18. April 2002\n\n- VII ZR 192/01, WM 2002, 1415, 1416). Insbesondere die Gefahr, vom\n\nBegünstigten im Erstprozeß mißbräuchlich erfolgreich auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen werden zu können, obwohl die gesicherte Forderung\n\nnicht besteht oder einredebehaftet ist, ist Personen, die weder über Er-\n\nfahrungen im Bankgeschäft verfügen noch aufgrund ihrer gewerblichen\n\noder beruflichen Tätigkeit mit den Rechtsinstituten der Bürgschaft oder\n\nGarantie auf erstes Anfordern vertraut sind, in aller Regel nicht bewußt.\n\nDer vormals für das Bürgschaftsrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat deshalb von solchen Personen individualvertraglich\n\nübernommene Bürgschaften auf erstes Anfordern als einfache Bürg-\n\nschaften ausgelegt, wenn der Gläubiger nicht davon ausgehen konnte,\n\ndem Bürgen sei die Bedeutung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern\n\nbekannt (BGH, Urteile vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91, WM 1992,\n\n854, 855 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063;\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999,\n\n895, 899). Bei formularmäßigen Bürgschaften und Garantien auf erstes\n\nAnfordern, bei deren grundsätzlich gebotener objektiver Auslegung maß-\n\ngeblich auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist, kommt der\n\nKlausel \"auf erstes Anfordern\" für diesen Personenkreis regelmäßig ein\n\nÜberraschungseffekt zu (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung 4. Aufl.\n\nRdn. 279; Pfeiffer LM § 765 BGB Nr. 115; Sprau LM § 765 BGB Nr. 127).\n\nDas gilt insbesondere, wenn für die Übernahme gerade einer Ga-\n\nrantie auf erstes Anfordern in dem betreffenden Geschäftsbereich kein\n\nAnlaß besteht und sie deshalb nicht üblich ist. So liegt der Fall hier. Die\n\nKlägerin war für die schnelle Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem\n\nFactoringvertrag gegen die L. GmbH auf eine Garantie des Beklagten auf\n\nerstes Anfordern grundsätzlich nicht angewiesen. Nach ihren Besonde-\n\nren Geschäftsbedingungen für das Factoringgeschäft hatte sie das\n\nRecht, das Abrechnungskonto der L. GmbH rückzubelasten, wenn der\n\nSchuldner einer angekauften Forderung deren Bestand bestritt. Im Rah-\n\nmen der laufenden Geschäftsbeziehungen war damit eine schnelle\n\nDurchsetzung einer Rückforderung durch Verrechnung mit Ansprüchen\n\nder L. GmbH aus anderen verkauften Forderungen gewährleistet. Für\n\neine Garantie auf erstes Anfordern, die der schnellen und unkomplizier-\n\nten Durchsetzung gesicherter Ansprüche und vielfach auch der soforti-\n\ngen Verschaffung liquider Mittel dient (vgl. BGHZ 94, 167, 172; BGH,\n\nUrteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 896), bestand\n\nkein Anlaß.\n\nNichts spricht dafür, daß der Beklagte gleichwohl mit einer Garan-\n\ntie auf erstes Anfordern rechnen mußte. Als Geschäftsführer der\n\nL. GmbH ist er kein Kaufmann (BGHZ 104, 95, 98). Daß ihm aufgrund\n\nseiner Tätigkeit für eine Baustoffhandelsgesellschaft die Bedeutung einer\n\nGarantie auf erstes Anfordern bei der Unterzeichnung der formularmäßi-\n\ngen Garantieerklärung bekannt war, ist weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich. Hinzu kommt, daß die Erklärung nicht einmal als Garantie \"auf er-\n\nstes Anfordern\" überschrieben ist und sich die Klausel \"auf erstes Anfor-\n\ndern\" ohne jede Hervorhebung oder gar Erläuterung erst im hinteren Teil\n\ndes längeren Textes befindet (vgl. Bydlinski WM 1991, 257, 261 für\n\nBürgschaften auf erstes Anfordern).\n\nb) Abgesehen davon hat das Berufungsgericht weiter nicht beach-\n\ntet, daß die formularmäßige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung auf\n\nerstes Anfordern auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 1 AGBG\n\nnicht standhält.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt\n\neine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG\n\nvor, wenn der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen\n\nohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange seines Vertragspartners\n\ndurchzusetzen versucht (siehe z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 1998\n\n- XI ZR 272/97, WM 1998, 1869, 1870 m.w.Nachw.). So ist es hier. Durch\n\ndie Klausel werden die Sicherungsrechte der Klägerin über ihr anerken-\n\nnenswertes Interesse hinaus unangemessen ausgedehnt.\n\nbb) Bereits vor der Geltung des AGB-Gesetzes hat der Bundesge-\n\nrichtshof die \n\nformularmäßige Bürgschaftsverpflichtung eines GmbH-\n\nGeschäftsführers, jeden Betrag bis zur vereinbarten Höhe auf erstes\n\nAnfordern des Gesellschaftsgläubigers zu zahlen, als unwirksam ange-\n\nsehen, weil sie von der gesetzlichen Regelung abweicht und die Durch-\n\nsetzung des Bürgschaftsanspruchs ohne weitere Prüfung seiner Voraus-\n\nsetzungen ermöglicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89,\n\nWM 1990, 1410, 1411). Daran ist auch für den zeitlichen Geltungsbe-\n\nreich des AGB-Gesetzes festzuhalten. Bei der Bürgschaft auf erstes An-\n\nfordern handelt es sich um ein für den Sicherungsgeber ganz besonders\n\nrisikoreiches Rechtsgeschäft, weil der Bürge nicht nur das Mißbrauchsri-\n\nsiko, sondern auch das Risiko der Insolvenz des Gläubigers bei der\n\nDurchsetzung seiner Rückforderungsansprüche zu tragen hat. Das Stre-\n\nben des Gläubigers, sich mit Hilfe der nur durch den Rechtsmiß-\n\nbrauchseinwand begrenzten Vorleistungspflicht des Bürgen liquide Mittel\n\nzu verschaffen, ist daher nicht als berechtigt anzuerkennen (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, WM 2002, 1415, 1416; bestätigt von\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, WM 2002, 1876, 1878).\n\ncc) Für das formularmäßige selbständige Garantieversprechen, auf\n\nerstes Anfordern des Gläubigers zu zahlen, gilt grundsätzlich nichts an-\n\nderes. Dafür spricht bereits die funktionelle Austauschbarkeit von Bürg-\n\nschaft und Garantie. Zwar mag der Garantiegeber bei der Verwendung\n\nder Bezeichnung \"Garantie\" im allgemeinen deutlicher auf die Gefähr-\n\nlichkeit der abstrakten Verpflichtung hingewiesen werden als bei einer\n\nBürgschaft, wo die genannte Verpflichtungsform aufgrund des im Gesetz\n\nnormierten Akzessoritätsprinzips untypisch ist. Dieser Warneffekt ist aber\n\ngering und fällt bei Nichtkaufleuten - wie dem Beklagten - nicht ins Ge-\n\nwicht (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor § 765 Rdn. 232; a.A.\n\nHeinsius, Festschrift Merz, S. 177, 193 f.). Auch sonst ist der Garantie-\n\ngeber infolge des weitgehenden Einwendungsausschlusses nicht weni-\n\nger schutzbedürftig als der Bürge. Es besteht daher kein sachlicher\n\nGrund, bezüglich der Wirksamkeit der Klausel danach zu differenzieren,\n\nob sie Bestandteil eines Bürgschafts- oder selbständigen Garantievertra-\n\nges ist.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Die Unwirksamkeit der Klausel hat allerdings nicht zur Folge,\n\ndaß überhaupt keine Garantieverpflichtung des Beklagten mehr bestün-\n\nde. Der selbständige Garantievertrag ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 1\n\nAGBG als solcher wirksam, ohne daß es einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung bedarf (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR\n\n502/99, WM 2002, 1876, 1878).\n\n2. Es fehlen - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus konse-\n\nquent - aber Feststellungen zum materiellen Garantiefall. Dieser setzt\n\nden Nichtbestand oder nicht einredefreien Bestand mindestens einer der\n\nKlägerin zum Kauf angedienten Forderung voraus. Dazu liegt streitiges\n\nVorbringen der Parteien vor.\n\nIV.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Klage auch nicht teilwei-\n\nse abweisungsreif, weil die angeblich über eine Mehrfachabtretung an\n\ndie Klägerin gelangte Kaufpreisforderung gegen die W. und T. AG ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter das selbständige\n\nGarantieversprechen des Beklagten falle. Zwar sieht der Wortlaut des\n\nden \"Bestandsgarantien\" der L. GmbH und des Beklagten zugrunde lie-\n\ngenden Factoringvertrages lediglich den zukünftigen Verkauf von Kauf-\n\npreisansprüchen aus Warenlieferungen der Hauptschuldnerin vor. Es\n\nunterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel, daß die Garantieerklärung\n\ndes Beklagten ihrer Zielsetzung und den Geboten von Treu und Glauben\n\nnach alle unter seiner Geschäftsführung veräußerten nicht bestehenden\n\noder nicht einredefreien Kaufpreisansprüche erfaßt. Als damaliger Ge-\n\nschäftsführer der L. GmbH mußte er auf die zwischen ihr und der Kläge-\n\nrin festgelegten Verkaufsbedingungen achten. Alles spricht daher dafür,\n\ndaß er auch im Falle des vertragswidrigen Verkaufs von Kaufpreisforde-\n\nrungen anderer Inhaber haftet. Diese Auslegung des selbständigen Ga-\n\nrantievertrages kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da inso-\n\nweit weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (vgl.\n\nBGHZ 124, 39, 45).\n\nV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Damit die erforderlichen Feststellungen zum Eintritt des Garantie-\n\nfalles getroffen werden können, war die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/xi-zr-305-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/xi-zr-305-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:37.552856+00:00"}}