{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_304-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 304/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 304/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nam 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vor-\n\nsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als un-\n\nbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang\n\nmit der Finanzierung des Erwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenen\n\nEigentumswohnung Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gel-\n\ntend. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.\n\nIm Revisionsverfahren, in dem er seine Klageforderungen weiter-\n\nverfolgt, hat er mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit\n\nSchriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden Richter\n\nam Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S.\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im\n\nwesentlichen geltend gemacht: Die abgelehnten Richter verschlössen\n\ndie Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies zeige die von ihnen mit\n\nbestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nzu \"drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen\", die dem vorliegenden\n\nRechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fälle\n\nbetreffe. Diese Rechtsprechung begünstige einseitig die kreditgewäh-\n\nrenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten Richter lege eine Be-\n\nstechlichkeit nahe. Die Richter hätten an einer ganzen Serie von bankfi-\n\nnanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken für \"drücker-\n\nvermittelte Wohnungsfinanzierungen\" gemeinsam mit dem \"Cheflobby-\n\nisten\" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. Hierfür hätten sie von den\n\nVeranstaltern, darunter der Zeitschrift \"W.\", die von der \"Interessenge-\n\nmeinschaft ... Kreditinstitute\" kontrolliert werde, Honorare erhalten.\n\nRichter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der \"W.\". Auf\n\neinem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklärt,\n\nwarum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile des\n\nOberlandesgerichts Ba., die gegen die Beklagte ergangen seien, aufzu-\n\nheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die\n\nverbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba.,\n\nerklärt, \"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet werden\". Später habe\n\nder XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatsächlich aufge-\n\nhoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvor-\n\ntrag vor der Universität L. über seine Aufgabe als Richter gesprochen\n\nund ausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber der Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, die Wettbewerbs-\n\nsituation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu be-\n\nhalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden\n\nSachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-\n\nken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeu-\n\ngung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002\n\ndienstlich geäußert.\n\n2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet.\n\na) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N.\n\naa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-\n\nmäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet\n\nist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\n\nEntscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung\n\naller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters\n\nzu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-\n\nne Rede sein.\n\nbb) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des\n\nXI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzierten Immobili-\n\nengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffas-\n\nsung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen\n\nParteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig\n\ngehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die\n\nRechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Rich-\n\nters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren Ent-\n\nscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zu-\n\nsätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Richter\n\nnicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das\n\nVorbringen der Prozeßbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu\n\nnehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor.\n\n(1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen\n\nRechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,\n\nwenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter\n\nteilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und an-\n\nderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahr-\n\nzehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient\n\nder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in\n\nder Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hin-\n\ntergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-\n\nsondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ein-\n\nher, daß die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Mei-\n\nnungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-\n\ngenheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-\n\nßerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen\n\n(vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).\n\nAuch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur Be-\n\nklagten stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-\n\nsichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des\n\nR-Verlages, zeigt der Kläger keine Beziehung oder wirtschaftliche Ab-\n\nhängigkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des Se-\n\nminars am 18. Mai 2001 macht er ohne Erfolg geltend, dieses sei von\n\nder Zeitschrift \"W.\", die von der \"Interessengemeinschaft ... Kreditinsti-\n\ntute\" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Der Kläger hat keinen An-\n\nhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die unterstellte Abhängigkeit der Zei t-\n\nschrift \"W.\" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charakter\n\ndes Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauffas-\n\nsung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen\n\nRechtsfragen beeinflußt haben könnte.\n\nDas Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist\n\nein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und\n\nDurchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich\n\nund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in\n\nForm der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt\n\njeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daß mit dem Honorar Einfluß\n\nauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden\n\nkönnte. Der vom Kläger geäußerte Verdacht der Bestechlichkeit ist da-\n\nher nicht nachvollziehbar.\n\n(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000\n\nvor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis\n\nder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-\n\nschaftlichen Seminaren. Zudem räumt der Kläger in seinem Schriftsatz\n\nvom 24. April 2002 selbst ein, daß der Richter sich hier nicht zu kreditfi-\n\nnanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden Rechts-\n\nstreit erheblichen Fragen geäußert hat.\n\n(3) Die pauschale Behauptung des Klägers, der Richter weigere\n\nsich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsme-\n\nthoden, derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu\n\nnehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht\n\naus. Der Kläger hat weder schlüssig vorgetragen, daß der Richter in ei-\n\nnem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches Ge-\n\nhör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt\n\nhaben könnte, noch, daß ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit der\n\nKläger geltend macht, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüssen\n\nauf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennt er,\n\ndaß einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundesge-\n\nrichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaßt worden ist,\n\nsowie daß das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebe-\n\nschlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage.\n\nb) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S.\n\naa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf die-\n\nselben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt\n\nwird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.\n\nbb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtferti-\n\ngen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbei-\n\nrat der Zeitschrift \"W.\" reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft\n\neines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mi t-\n\ngliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluß vom 5. März 2001\n\n- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433).\n\n(2) Soweit der Kläger behauptet, Richter Dr. S. habe auf dem Se-\n\nminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der Beklag-\n\nten darin zugestimmt, daß drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die\n\nzum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und,\n\nbezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan-\n\ndesgerichts Ba., erklärt, \"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet wer-\n\nden\", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver-\n\nhelfen.\n\nEs unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-\n\nßerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen\n\nRevisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien ande-\n\nrer Verfahren wie den Kläger die Besorgnis der Befangenheit zu begrün-\n\nden.\n\nJedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom\n\n8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem\n\nschwebenden Verfahren geäußert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese\n\nDarstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 \"voll und ganz\" be-\n\nstätigt. Gegenüber diesen Äußerungen reichen die vom Kläger vorge-\n\nlegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002\n\nund die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Dar-\n\nstellung des Klägers im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftmachung\n\nnicht aus.\n\nc) Die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Umstände recht-\n\nfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die Annah-\n\nme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kreditfi-\n\nnanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägungen\n\nund hindere sie daran, das Vorbringen des Klägers im vorliegenden\n\nRechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdi-\n\ngen.\n\nBungeroth Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-304-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-304-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:06.094894+00:00"}}