{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_290-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"XI ZR 290/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 290/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen\n\nund den Richter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n11. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht\n\nRückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde:\n\nDie Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin gewährte dem Be-\n\nklagten am 23. Dezember 1993 ein zinsloses Darlehen in Höhe von\n\n250.000 DM. Den Betrag zahlte der Beklagte am 27. Dezember 1993 auf\n\nsein Konto ein. Über die genannte Summe hatte er bereits zuvor seiner\n\nEhefrau einen Scheck ausgestellt, den diese ebenfalls am 27. Dezember\n\n1993 bei ihrer Sparkasse einreichte. Am Tag darauf veranlaßte sie zwei\n\nÜberweisungen über insgesamt 250.000 DM an zwei Firmen des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin. Dessen Ehefrau kündigte das Darlehen am\n\n1. August 1995 und trat ihren Rückzahlungsanspruch in Höhe von\n\n148.000 DM an die Klägerin ab, die jetzt vom Beklagten Zahlung eines\n\nTeilbetrags in Höhe von 130.000 DM fordert.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob mit den beiden von der Ehefrau\n\ndes Beklagten veranlaßten Überweisungen die Darlehensschuld verein-\n\nbarungsgemäß getilgt sein sollte. Der Beklagte macht geltend, er habe\n\ndamals für ein gemeinsam mit den Eheleuten W. betriebenes Bauprojekt\n\nin G. noch für das Jahr 1993 zum Zwecke der Steuerersparnis Sonder-\n\nabschreibungen für Bauleistungen geltend machen wollen. Hierzu sei es\n\nerforderlich gewesen, das Geld zunächst auf sein Konto einzuzahlen und\n\nseiner Ehefrau den entsprechenden Betrag zur Verfügung zu stellen,\n\ndamit diese das Geld noch vor dem 31. Dezember 1993 an Firmen des\n\nGeschäftsführers der Klägerin für angebliche Bauleistungen habe über-\n\nweisen können. Die Überweisungen an die beiden Firmen seien somit\n\nlediglich für das Finanzamt als Zahlungen für erbrachte Bauleistungen\n\ndeklariert worden; in Wahrheit habe es sich um die Rückführung des\n\nDarlehens gehandelt.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweis-\n\naufnahme abgewiesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen C. F. ist es zu\n\nder Überzeugung gelangt, durch die beiden Überweisungen der Ehefrau\n\ndes Beklagten im Dezember 1993 an die Firmen des Geschäftsführers\n\nder Klägerin sei das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückgeführt wor-\n\nden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - ohne er-\n\nneute Beweisaufnahme - der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs\n\nstattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Rückzahlung des Darlehens nicht für\n\nbewiesen erachtet. Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen\n\nZeuginnen W., L. und H. seien unergiebig. Auf die Aussage des Zeugen\n\nF. vermöge das Gericht keine hinreichend sichere Überzeugung zu grün-\n\nden. Der Inhalt der Aussage sei nicht ausreichend, um die vom Beklag-\n\nten behauptete Erfüllungsvereinbarung und die Rückführung des Darle-\n\nhens durch die beiden Überweisungen der Ehefrau des Beklagten mit der\n\nerforderlichen Gewißheit zu belegen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, die Rückzahlung des\n\nDarlehens sei nicht bewiesen, beruht, wie die Revision mit Recht geltend\n\nmacht, auf Verfahrensfehlern.\n\n1. Das Berufungsgericht hat gegen §§ 398 Abs. 1, 523 ZPO a.F.\n\nverstoßen, da es die Aussage des Zeugen F. anders als das Landgericht\n\ngewürdigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu wiederholen.\n\na) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsge-\n\nrichts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites\n\nMal vernehmen will. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber Ein-\n\nschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\n(Senatsurteile vom 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90, WM 1991, 963, 964;\n\nvom 24. November 1992 - XI ZR 86/92, WM 1993, 99, 101 und vom\n\n3. April 2001 - XI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 f., \n\njeweils m.w.\n\nNachw.) ist die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn\n\ndas Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen\n\noder werten will als die Vorinstanz.\n\nb) So ist es hier. Der Zeuge F. hat vor dem Landgericht unter Be-\n\nzugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung vom 23. Juli 1996 be-\n\nkundet, er sei Zeuge eines Gesprächs zwischen dem Beklagten und den\n\nEheleuten W. kurz vor Weihnachten 1993 gewesen. Dabei sei man nach\n\nseinem Eindruck abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ehe-\n\nleute W. dem Beklagten kurzfristig Geld überlassen sollten, das \"im Kreis\n\ngeschickt\" werden und noch im selben Jahr an die Eheleute W. zurück-\n\nfließen sollte. Auch die Variante der Zahlung an die beiden Firmen des\n\nGeschäftsführers der Klägerin sei Gegenstand des Gesprächs gewesen.\n\nDas Landgericht hat aufgrund dieser Aussage als erwiesen ange-\n\nsehen, daß mit den von der Ehefrau des Beklagten Ende Dezember 1993\n\nveranlaßten Überweisungen an die beiden Firmen des Geschäftsführers\n\nder Klägerin die Darlehensschuld einvernehmlich getilgt sein sollte. Hin-\n\ngegen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Zeugenaus-\n\nsage nicht erwiesen, daß die beiden Zahlungen vereinbarungsgemäß\n\nzugleich der Tilgung des Darlehens dienten. Das Berufungsgericht ist der\n\nAnsicht, die Bekundungen des Zeugen ließen lediglich den Schluß zu,\n\ndaß Gelder aus steuerlichen Gründen wieder an die Eheleute W. zurück-\n\nfließen sollten, sie rechtfertigten aber nicht die Annahme einer konkreten\n\nErfüllungsvereinbarung zwischen der Darlehensgeberin und dem Be-\n\nklagten. Aufgrund der Angabe des Zeugen, bei anderen Gesprächen sei\n\nes um andere Varianten gegangen, sei nicht auszuschließen, daß sich\n\ndieser Geldkreislauf oder die abgesprochene Rückführung auf andere\n\nLeistungen der Firmen des Geschäftsführers der Klägerin habe beziehen\n\nsollen. Damit hat das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des\n\nZeugen anders gewürdigt als das Landgericht.\n\n2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - ferner\n\ndie vom Landgericht abweichende Würdigung der Aussage der Zeugin L.\n\ndurch das Berufungsgericht ohne deren erneute Vernehmung. Das Land-\n\ngericht hat ihre Aussage als nicht glaubhaft bzw. die Zeugin als nicht\n\nglaubwürdig erachtet. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ihre\n\nAussage als unergiebig bezeichnet. Dies ist in mehrfacher Hinsicht\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nZum einen hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen\n\nSachverhalt außer acht gelassen und damit gegen das Gebot der §§ 286\n\nAbs. 1, 523 ZPO a.F. verstoßen, sich mit dem Streitstoff und den Be-\n\nweisergebnissen umfassend auseinanderzusetzen und die Beweise voll-\n\nständig zu würdigen (Senatsurteil vom 3. April 2001 aaO m.w.Nachw.).\n\nAusweislich der protokollierten Aussage hat die Zeugin L. Angaben zur\n\nFrage der Tilgungsvereinbarung gemacht. Zum anderen hätte das Beru-\n\nfungsgericht die von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichen-\n\nde Wertung der protokollierten Aussage der Zeugin L. als unergiebig je-\n\ndenfalls nicht ohne deren erneute Vernehmung vornehmen dürfen (Se-\n\nnatsurteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92, WM 1993, 99, 101).\n\n3. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht ent-\n\ngegen §§ 286, 523 ZPO a.F. nicht alle Beweismöglichkeiten ausge-\n\nschöpft hat. Wenn das Berufungsgericht meinte, das bisherige Beweiser-\n\ngebnis genüge nicht zum Beweis der Tilgungsvereinbarung, hätte es der\n\nstreitigen und unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagen nach-\n\ngehen müssen, daß die Firmen des Geschäftsführers der Klägerin keine\n\nBauarbeiten an den Gebäuden ausgeführt hatten, die im Dezember 1993\n\nZahlungen gerechtfertigt hätten. Diesen Vortrag des Beklagten, dem im-\n\nmerhin Indizwirkung zukäme, hat das Berufungsgericht unberücksichtigt\n\ngelassen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\nEs steht nicht bereits aus Rechtsgründen fest, daß in den Zahlun-\n\ngen der Ehefrau des Beklagten keine Darlehenstilgung zu sehen sein\n\nkann. Soweit der 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts in einer Parallel-\n\nsache (11 U ...) ohne Beweisaufnahme zu diesem Ergebnis gelangt ist,\n\nläßt sich dies mangels entsprechender Feststellungen nicht auf den\n\nStreitfall übertragen. Der 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat seine\n\nAuffassung in dem nicht revisiblen Urteil damit begründet, daß der Dar-\n\nlehensvertrag insgesamt wirksam und kein unwirksames Scheingeschäft\n\nim Sinne des § 117 BGB sei, weil die Vertragsparteien die Steuererspar-\n\nnis gewünscht hätten und diese die Hingabe eines Darlehens vorausge-\n\nsetzt habe. In den Überweisungen der Ehefrau des Beklagten seien kei-\n\nne Rückzahlungen auf das Darlehen zu sehen, weil in diesem Fall die\n\nSteuersparmöglichkeit nicht bestanden hätte.\n\nDie Frage, ob ein Scheingeschäft oder ein ernst gemeintes Ge-\n\nschäft vorliegt, ist Tatfrage (Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - XI ZR\n\n319/95, WM 1996, 2272). Daß eine vertragliche Regelung im Normalfall\n\nnicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht ge-\n\nwollt angesehen werden kann, spricht nicht gegen ein Scheingeschäft,\n\nwenn die Parteien eine Steuerhinterziehung begehen wollen (BGH, Urteil\n\nvom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685 m.w.Nachw.).\n\nAuch hierzu fehlen bislang Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\na.F. Gebrauch gemacht.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/xi-zr-290-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/xi-zr-290-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:46.885433+00:00"}}