{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_266-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-11-27","aktenzeichen":"XI ZR 266/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 266/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die\n\nRichterin Mayen\n\nam 27. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer\n\ndurch das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. Mai 2001\n\nauf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten aus\n\nseinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19. Januar 1981 in Höhe von\n\n73.382,66 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 (UR-Nr. ...\n\ndes Notars Dr. O., M.). Er macht geltend, die Beklagte habe in einer\n\nVereinbarung vom 20. Mai 1985 gegen Zahlung von 50.000 DM auf ihre\n\nRechte aus dem Schuldanerkenntnis verzichtet. Hilfsweise rechnet er mit\n\neinem Anspruch in Höhe von 6.000 DM auf, gegen den die Beklagte be-\n\nreits in einem Vorprozeß mit ihrer Forderung aus dem Schuldanerkennt-\n\nnis aufgerechnet hat.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten\n\nmit der Maßgabe, daß der Kläger insgesamt 56.000 DM entrichtet hat,\n\nfür unzulässig erklärt, und die Beschwer des Klägers durch das Beru-\n\nfungsurteil auf 17.382,66 DM festgesetzt.\n\nDer Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und\n\nbeantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-\n\nzen. Er ist der Auffassung, die aufgrund des Anerkenntnisses geschul-\n\ndeten Zinsen seien keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1\n\nHalbs. 2 ZPO, sondern erhöhten seine Beschwer. Da der von ihm ge-\n\nzahlte Betrag nicht im Streit stehe, fehle es an einer anhängigen\n\nHauptforderung, von der die Zinsforderung abhängig sein könnte.\n\nII.\n\nDer nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-\n\ngründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt\n\n60.000 DM nicht.\n\nDie Beschwer richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des zu\n\nvollstreckenden Anspruchs (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September\n\n1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444). Die Zinsen bleiben gemäß § 4\n\nAbs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt, weil sie ausschließlich Nebenfor-\n\nderungen des noch im Streit stehenden Teils der Hauptforderung sind\n\nund nicht von einem durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschenen Teil\n\nder Hauptforderung abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994\n\n- VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Dies folgt aus der Verrechnung\n\nder unstreitigen Teilleistungen des Klägers gemäß § 367 Abs. 1, § 396\n\nAbs. 2 BGB auf Hauptforderung und Zinsen.\n\nDie Zahlung vom 20. Mai 1985 in Höhe von 50.000 DM war zu-\n\nnächst auf die bis dahin angefallenen Zinsen in Höhe von 25.766,36 DM\n\nund im übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen, die dadurch auf\n\n49.149,02 DM zurückgeführt wurde. Die gemäß § 389 BGB auf den\n\n1. Januar 1988 zurückwirkende Aufrechnung in Höhe von 6.000 DM\n\nreichte zur Tilgung der bis dahin angefallenen Zinsen auf den noch offe-\n\nnen Teil der Hauptforderung nicht aus und führte deshalb nicht zu einem\n\nweiteren Erlöschen der Hauptforderung. Diese besteht vielmehr weiter-\n\nhin in Höhe von 49.149,02 DM und ist die Hauptforderung, von der die\n\nZinsforderungen der Beklagten abhängen. Diese sind mithin Nebenfor-\n\nderungen und erhöhen die Beschwer nicht.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-27/xi-zr-266-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-27/xi-zr-266-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:52.871878+00:00"}}