{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_258-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"XI ZR 258/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Cc BörsG §§ 50, 53 a) Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte. b) Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Ge- schäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 258/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 276 Cc\n\nBörsG §§ 50, 53\n\na) Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte.\n\nb) Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Ge-\n\nschäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2002 - XI ZR 258/01 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n29. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf\n\nErsatz des Verlustes aus einem Geschäft mit Aktienanleihen in An-\n\nspruch.\n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers, ein Pensionär, kaufte am\n\n15. Juli 1998 von der Beklagten zum Kurs von 99,15 von der B. AG emit-\n\ntierte \n\nInhaberschuldverschreibungen mit Aktienandienungsrecht \n\nim\n\nNennwert von 50.000 DM. Die mit einem Zinssatz von 10% ausgestatte-\n\nten Schuldverschreibungen waren am 10. August 1999 nach dem freien\n\nErmessen der Emittentin mit 100% des Nennbetrages oder durch Liefe-\n\nrung von 61 VW-Stammaktien je 10.000 DM Schuldverschreibungen zu-\n\nrückzuzahlen. Bei Fälligkeit zahlte die Emittentin 5.000 DM Zinsen und\n\nlieferte 305 VW-Stammaktien, deren Kurs seit dem 15. Juli 1998 von\n\n188 DM auf 108 DM gefallen war.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte nach dem Verkauf der Aktien für\n\n32.940 DM auf Zahlung von 17.060 DM nebst Zinsen in Anspruch, weil\n\nsie ihn über Gegenstand und Risiken des abgeschlossenen Geschäfts\n\nnicht hinreichend aufgeklärt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\n(WM 2001, 1369) hat ihr in Höhe von 12.060 DM nebst Zinsen stattge-\n\ngeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde dem Kläger Schadenser-\n\nsatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken des abge-\n\nschlossenen Geschäfts. Dieses begründe für den Anleger Gefahren, die\n\nden Risiken von Warentermindirekt-, Optionserwerbs- und Stillhalterop-\n\ntionsgeschäften vergleichbar seien. Bei diesen Geschäften bestehe nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Pflicht zur schriftli-\n\nchen Aufklärung. Diese sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der\n\nErwerber einer Aktienanleihe nehme wie der Verkäufer einer Put-Option\n\ndie Rolle des Stillhalters ein. Da der Rechtsvorgänger des Klägers nicht\n\nschriftlich aufgeklärt worden sei und das abgeschlossene Geschäft bei\n\ngehöriger Aufklärung nicht zustande gekommen wäre, habe der Kläger\n\nAnspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem Nennwert der\n\nSchuldverschreibungen und dem Verkaufserlös in Höhe von 17.060 DM,\n\nmüsse sich hierauf aber die Zinszahlung der Beklagten von 5.000 DM\n\nanrechnen lassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über die Risiken des abge-\n\nschlossenen Geschäfts schriftlich aufzuklären. Die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, betrifft\n\ndie Aufklärungspflichten gewerblicher Anlagevermittlungsgesellschaften\n\n(vgl. \n\nfür Termindirektgeschäfte: Senat, Urteile vom 17. März 1992\n\n- XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 771, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95,\n\nWM 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95,\n\nWM 1997, 309, 310; für Terminoptionen: BGHZ 105, 108, 110; Senat\n\nBGHZ 124, 151, 155; für Stillhalteroptionsgeschäfte: Senat, Urteil vom\n\n13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936; für Aktien- und\n\nAktienindexoptionen: Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR\n\n115/89, WM 1991, 127, 129). Sie ist, was das Berufungsgericht verkannt\n\nhat, auf den Effektenhandel von Kreditinstituten nicht übertragbar. Diese\n\nkönnen ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch mündlich erfüllen\n\n(Senat, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; eben-\n\nso: LG Wuppertal BKR 2002, 190, 191; Clouth BKR 2001, 45; Dötsch/\n\nKellner WM 2001, 1994, 1999; Haertlein WuB I G 1.-3.01; Köndgen\n\nZIP 2001, 1197, 1198; Jörg Müller ZBB 2001, 363, 376; Schwark\n\nEWiR 2001, 713, 714).\n\n2. Die gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten von\n\ngewerblichen Anlagevermittlungsgesellschaften betreffen inhaltlich Ge-\n\nschäfte, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realisti-\n\nsche Gewinnchance von vornherein ausschließen (Senat, Urteil vom\n\n24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719). Darum geht es hier\n\nnicht. Die Beklagte hat für das mit dem Kläger geschlossene Festpreis-\n\ngeschäft im Sinne von Nr. 9 der Sonderbedingungen für Wertpapierge-\n\nschäfte (WM 1995, 362) keine Provision erhalten. Aber auch Provisionen\n\nfür Kommissionsgeschäfte im Sinne von Nr. 1 der Sonderbedingungen\n\nfür Wertpapiergeschäfte sind in aller Regel zu gering, um die Gewinn-\n\nund Verlustrisiken des Anlagegeschäftes nennenswert zu beeinflussen.\n\n3. Soweit der erkennende Senat gewerbliche Vermittler soge-\n\nnannter Penny Stocks als verpflichtet angesehen hat, ihre Kunden\n\nschriftlich über Verlustrisiken aufzuklären, diente dies insbesondere der\n\nKorrektur eines durch schriftliches Informationsmaterial erweckten fal-\n\nschen Eindrucks (Senat, Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89,\n\nWM 1991, 667, 668). Vergleichbare schriftliche Fehlinformationen hat\n\ndie Beklagte dem Kläger nicht erteilt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Die Klageforderung ist nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB i.V.m. §§ 53 ff. BörsG begründet.\n\na) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allerdings,\n\nanders als die Revision meint, nicht nur Ansprüche wegen eines Bera-\n\ntungsverschuldens, sondern auch Bereicherungsansprüche. Der Kläger\n\nhat in der Klageschrift die Ansprüche geltend gemacht, die sein Rechts-\n\nvorgänger ihm in der Abtretungsvereinbarung vom 11. November 1999\n\nübertragen hat. Dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche, son-\n\ndern \"alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund\", also auch Be-\n\nreicherungsansprüche.\n\nb) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht aber\n\nnicht, weil der Erwerb von Aktienanleihen, d.h. Schuldverschreibungen\n\nmit Aktienandienungsrecht, kein Börsentermingeschäft ist.\n\naa) Der Annahme eines Börsentermingeschäfts steht zwar nicht\n\nentgegen, daß die Emittentin der Schuldverschreibungen ihr Leistungs-\n\nversprechen nicht unmittelbar gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klä-\n\ngers, sondern gegenüber der Beklagten abgegeben und diese anschlie-\n\nßend die durch das Leistungsversprechen der Emittentin begründeten\n\nRechte an den Rechtsvorgänger des Klägers verkauft hat. Aus der Sicht\n\nnicht termingeschäftsfähiger Kapitalanleger, deren Schutz die §§ 53 ff.\n\nBörsG dienen, macht es keinen nennenswerten Unterschied, ob ein ter-\n\nmingeschäftsspezifisches Risiko in ihrer Person begründet oder nach\n\nBegründung gegenüber einer börsentermingeschäftsfähigen Person auf\n\nsie übertragen wird. Auch derartige Sekundärgeschäfte unterliegen dem\n\nTermineinwand, weil andernfalls der Schutzzweck der §§ 53 ff. BörsG\n\ndurch ausschließliche Veräußerung bestehender Terminpositionen un-\n\nterlaufen werden könnte (Senat BGHZ 117, 135, 139).\n\nbb) Bei Geschäften mit Aktienanleihen handelt es sich aber nicht\n\num Börsentermingeschäfte.\n\n(1) Die rechtliche Einordnung sogenannter Aktienanleihen ist um-\n\nstritten. Während ein Teil des Schrifttums Aktienanleihen als Börsenter-\n\nmingeschäfte ansieht, weil der Kapitalanleger als Stillhalter dem Emit-\n\ntenten eine Verkaufsoption einräume (Braun BKR 2001, 48, 53; Heise\n\nDB 1998, 17, 18; Köndgen ZIP 2001, 1197, 1198; Lenenbach NZG 2001,\n\n481, 483, 489; Luttermann ZIP 2001, 1901, 1903), verneint die überwie-\n\ngende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Börsenterminge-\n\nschäft \n\n(LG Frankfurt/Main WM 2000, 1293, 1297; LG Wuppertal\n\nBKR 2002, 190, 191; Assmann ZIP 2001, 2061, 2078; Clouth BKR 2001,\n\n45, 47; Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1998; Groß, Kapitalmarktrecht\n\n2. Aufl. Rdn. 12 vor §§ 50-70 BörsG; Haertlein WuB I G 1.-3.01; Irmen\n\nWuB I G 7.-6.01; Kilgus WM 2001, 1324, 1327; Jörg Müller ZBB 2001,\n\n363, 371; Rümker Festschrift Beusch S. 739, 743; Schröter/Bader Fest-\n\nschrift Schimansky S. 717, 726 Fn. 20; Schwark WM 2001, 1973, 1985;\n\nTitz EWiR 2001, 13, 14).\n\n(2) (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind\n\nBörsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten\n\nerst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen\n\nsind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320;\n\nSenat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; Senat, Urteil vom\n\n18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00, WM 2002, 283, 285, für BGHZ vor-\n\ngesehen). Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht\n\nbörsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG ge-\n\nschützt werden, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei\n\ndenen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einset-\n\nzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfül-\n\nlungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Ent-\n\nwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung\n\ndes Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne\n\nAufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glatt-\n\nstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat, Urteile vom 17. Juli 2001\n\n- XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715 und vom 18. Dezember 2001\n\n- XI ZR 363/00, WM 2002, 283, 285, für BGHZ vorgesehen). Typischer-\n\nweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung\n\n(Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals\n\n(Senat, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274,\n\n275) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müs-\n\nsen, verbunden.\n\n(b) Gemessen hieran ist der zwischen den Parteien geschlossene\n\nKaufvertrag über Aktienanleihen kein Börsentermingeschäft.\n\nDer Vertrag war von beiden Seiten nicht zu einem späteren, hin-\n\nausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassage-\n\nschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen.\n\nGegenstand des Kaufs waren nicht die gegebenenfalls zu liefernden Ak-\n\ntien, sondern die Schuldverschreibungen (vgl. Dötsch/Kellner WM 2001,\n\n1994, 1997). Der kaufvertragliche Leistungsaustausch durch Übertra-\n\ngung der Schuldverschreibungen mit den darin wertpapiermäßig ver-\n\nbrieften Forderungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises hatte\n\nsofort zu erfolgen. Durch die spätere Rückzahlung in Geld oder Aktien\n\nwird nicht der Kaufvertrag, sondern die durch die Schuldverschreibung\n\nbegründete Forderung erfüllt (vgl. Jörg Müller ZBB 2001, 363, 368 f.).\n\nDies verkennen Braun (BKR 2001, 48, 50) und Lenenbach (NZG 2001,\n\n481, 484), wenn sie den Kaufpreis für die Aktienanleihe als bloße Si-\n\ncherheitsleistung (margin) oder aber als Vorauszahlung des Kaufpreises\n\ndurch den Anleger für die eventuell abzunehmenden Aktien ansehen.\n\nEiner solchen - lebensfremden - Betrachtungsweise steht entgegen, daß\n\nbeim Erwerb einer Aktienanleihe noch nicht feststeht, ob der Anleger\n\nAktien abzunehmen hat, und daß eine - typischerweise variable - Si-\n\ncherheit nur einem Bruchteil des theoretischen Verlustrisikos aus einer\n\nStillhalterposition entspricht.\n\nMangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Ge-\n\nschäft mit Aktienanleihen die für Termingeschäfte spezifische Gefähr-\n\nlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft\n\nwesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, Beschluß vom\n\n9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275). Dieser wird nicht\n\ndazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen\n\nVermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu\n\nspekulieren, sondern muß sofort bei Vertragsschluß den vollen Kaufpreis\n\nfür die Schuldverschreibungen bezahlen. Da sein Verlustrisiko auf diese\n\nZahlung begrenzt ist, unterscheidet sich seine Rechtsposition grundle-\n\ngend von der eines Stillhalters, der beim Verkauf einer Verkaufsoption\n\nkein Barvermögen einsetzen muß, aber das Risiko übernimmt, bei Fäl-\n\nligkeit die vom Käufer der Option angebotenen Wertpapiere zu einem\n\nden Marktwert in ungewisser Höhe übersteigenden Preis abnehmen zu\n\nmüssen (Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1997). Angesichts dieser un-\n\nterschiedlichen Risikostruktur von Aktienanleihen und Stillhalteroptionen\n\nkann der den marktüblichen Zins übersteigende Teil des Anleihezinses\n\nnicht mit der Optionsprämie verglichen werden, die ein Stillhalter bei Ab-\n\nschluß eines Optionsgeschäfts für die Übernahme des damit verbunde-\n\nnen Risikos erhält.\n\nHinzu kommt wesentlich, daß der Kauf einer Aktienanleihe nicht\n\ndie für Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung hat. Der Erwerber der\n\nAnleihe erlangt nicht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem\n\nGeldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung von Aktien als\n\nBasiswert, für deren Direkterwerb er ein Vielfaches seines Einsatzes\n\naufwenden müßte, teilzuhaben (vgl. Assmann ZIP 2001, 2061, 2071).\n\nDer Anleger muß vielmehr die für den Direkterwerb der Aktien erforderl i-\n\nchen Mittel sofort aufbringen. Weder an Kursgewinnen noch an Kurs-\n\nverlusten der Aktie nimmt er in gesteigertem Maße teil (Dötsch/Kellner\n\nWM 2001, 1994, 1997).\n\nAuch die Gefahr des Totalverlustes besteht bei Aktienanleihen\n\nnicht in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Bei Termingeschäften\n\ndroht ein Totalverlust vor allem aufgrund der begrenzten Laufzeit dieser\n\nGeschäfte. Insbesondere Optionsprämien können durch bloßen Zeitab-\n\nlauf verfallen (Assmann ZIP 2001, 2061, 2078). Bei Aktienanleihen hin-\n\ngegen ist die Gefahr eines Totalverlustes aufgrund einer Insolvenz des\n\nEmittenten oder der Aktiengesellschaft nicht größer als bei herkömml i-\n\nchen Anleihen und beim Direkterwerb der Aktien, die unzweifelhaft keine\n\nBörsentermingeschäfte sind (Clouth BKR 2001, 45, 46).\n\nSchließlich unterscheidet auch der wirtschaftliche Zweck, der für\n\ndie Qualifizierung als Börsentermingeschäft maßgebliche Bedeutung hat\n\n(Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7), Aktienanleihen von Terminge-\n\nschäften. Letztere dienen vornehmlich der Kursspekulation und Kurssi-\n\ncherung (Senat BGHZ 114, 177, 181). Im Gegensatz dazu erstreben\n\nEmittenten von Aktienanleihen, wie schon der Vielzahl und dem Volumen\n\nin den letzten Jahren emittierter Aktienanleihen zu entnehmen ist, nicht\n\nin erster Linie die Kursabsicherung eigener Aktienbestände (unzutref-\n\nfend: Lenenbach NZG 2001, 481, 483), sondern verfolgen neben der\n\nGenerierung von Provisionen einen für Termingeschäfte untypischen\n\nZweck (vgl. Senat BGHZ 114, 177, 181; 133, 200, 206), nämlich den der\n\nKapitalbeschaffung (Assmann ZIP 2001, 2061, 2075; Irmen WuB I G 7.-\n\n6.01; Kilgus WM 2001, 1324, 1325; Rümker Festschrift Beusch S. 739,\n\n740 f.). Die höheren Finanzierungskosten werden üblicherweise durch\n\nein Gegengeschäft, nämlich den Verkauf einer Verkaufsoption am OTC-\n\nMarkt, verbilligt (Jörg Müller ZBB 2001, 363, 366).\n\n2. Die Klageforderung ist auch dann nicht begründet, wenn, wie\n\ndie Revisionserwiderung geltend macht, die Klausel der Emissionsbe-\n\ndingungen, die der Emittentin ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung\n\ndes Nennwertes der Schuldverschreibungen und der Lieferung von Akti-\n\nen einräumt, gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam sein sollte (hierzu Lut-\n\ntermann ZIP 2001, 1901, 1903; Rümker Festschrift Beusch S. 739, 742;\n\nvgl. auch Assmann ZIP 2001, 2061, 2068; Irmen WuB I G 7.-6.01;\n\nSchwark WM 2001, 1973, 1977). Hierüber braucht nicht entschieden zu\n\nwerden, weil ein etwaiger Verstoß der Klausel gegen das AGBG nur das\n\nRechtsverhältnis des Klägers zur Emittentin betreffen, aber keinen An-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagte begründen würde.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der zwi-\n\nschen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die Beklagte Pflichten\n\nzur mündlichen Aufklärung und Beratung (vgl. hierzu Senat BGHZ 123,\n\n126, 128; Senat, Urteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995,\n\n566, 568, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 812 und\n\nvom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442) verletzt hat.\n\nDies ist nachzuholen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/xi-zr-258-01","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/xi-zr-258-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_258-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:26.684227+00:00"}}