{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_245-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 245/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. April 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG §§ 8, 9 Bl a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokun- den mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen ha- ben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zu- rückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG. b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoban- ken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 245/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n9. April 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG §§ 8, 9 Bl\n\na) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokun-\nden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen ha-\nben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten\nder Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zu-\nrückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.\n\nb) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoban-\nken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von\nSchecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.\n\nBGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers und die Anschlußrevision\n\nder Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai\n\n2001 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-\n\neinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung\n\nVerbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-\n\nrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist.\n\nDie beklagte Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisver-\n\nzeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:\n\n\"Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ...\n\nRücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...\".\n\nGegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlas-\n\nsungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für\n\nScheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevisi-\n\non erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem\n\nUmfang bzw. die vollständige Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nRevision und Anschlußrevision sind unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie angegriffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen,\n\ndie trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender All-\n\ngemeiner Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen\n\nverlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen\n\nKunden erbringe. Hingegen stelle die Abwälzung von Aufwendungen für\n\ndie Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders\n\neine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Prü-\n\nfung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege,\n\nnicht entgegen.\n\nDie Klausel für Scheckrückgaben verstoße nicht gegen § 9 AGBG.\n\nSie regele Fälle, in denen die Beklagte von einem Kunden mit dem Ein-\n\nzug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den\n\nScheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Beklagte er-\n\nbringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das\n\nder bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung\n\ngemäß § 670 BGB ersetzt verlangen.\n\nDie Klausel für Rücklastschriften hingegen verstoße gegen § 9\n\nAbs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Beklagte eigene\n\nForderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden\n\nbei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut\n\neine Lastschrift zurückgebe und der Beklagten hierfür ein Entgelt in\n\nRechnung stelle, komme zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzan-\n\nspruch der Beklagten gegen ihren Kunden gemäß § 670 BGB in Be-\n\ntracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Beklagte sich\n\ndes Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Ein-\n\nzugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem\n\nValutaverhältnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der kun-\n\ndenfeindlichsten Auslegung auch diese Fälle, in denen kein Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gemäß § 9 AGBG unwirk-\n\nsam.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der weiterhin\n\ndas AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16\n\nAbs. 1 UKlaG), im Ergebnis stand.\n\n1. Revision des Klägers\n\nDie Klausel für Scheckrückgaben, deren Unwirksamkeit der Kläger\n\nmit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision\n\ngemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders\n\nals das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oder\n\nauch nur eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. hierzu BGHZ 91,\n\n316, 318; Senat BGHZ 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), sondern\n\nbeinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidung\n\nzwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat BGHZ 146, 377,\n\n383), der der Beklagten gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin zu-\n\nsteht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer ge-\n\nsetzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle\n\ngemäß §§ 9-11 AGBG.\n\na) Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Rechts-\n\nvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind\n\nnicht kontrollfähig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der\n\nunwirksamen Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche\n\ngesetzliche Bestimmung träte (BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358).\n\nb) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der An-\n\nspruch der Beklagten gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts,\n\ndas sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rückgabe eines\n\nSchecks gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-\n\nzug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in\n\nKraft getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. Dieser\n\nAnspruch besteht unabhängig von der angegriffenen Klausel gemäß\n\n§§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso ist\n\nin aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 BGB\n\nim Rahmen eines bestehenden Girovertrages (BGHZ 118, 171, 176). Be-\n\nsteht noch kein Giroverhältnis, wird mit der Scheckeinreichung ein selb-\n\nständiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inkas-\n\nsovertrag Geschäftsbesorgungsverträge sind (Nobbe, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 61 Rdn. 3), besteht in\n\nbeiden Fällen ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675\n\nAbs. 1 BGB.\n\nc) Das Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkom-\n\nmens ist im Verhältnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinrei-\n\ncher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die Inkassobank den\n\nUmständen nach für erforderlich halten darf (Nobbe, aaO § 61 Rdn. 24;\n\nHülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/918; vgl.\n\nauch Senat, Beschluß vom 14. März 1995 - XI ZR 188/94, WM 1995, 835\n\nzu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer Inkassobank\n\ngegenüber einer in den USA beauftragten Zwischenbank). Die Aufwen-\n\ndung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbänden der deutschen\n\nKreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und läßt sich von\n\nder Inkassobank nicht vermeiden. Daß das Scheckabkommen gemäß\n\nAbschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten\n\nKreditinstituten, nicht aber gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute be-\n\ngründet und die bezogene Bank bei der Rückgabe eines Schecks keine\n\nDienstleistung für den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der An-\n\nsicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der In-\n\nkassobank die Scheckrückgabegebühr nicht als Entgelt für eine ihm er-\n\nbrachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670\n\nBGB.\n\nd) Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den\n\nAufwendungsersatzanspruch nicht davon abhängig, daß der Scheckei n-\n\nreicher die Rückgabe des Schecks und damit die Entstehung der Auf-\n\nwendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene\n\nKlausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen\n\nGründen für die Rückgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein\n\nfehl.\n\ne) Daß die Klausel neben dem Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5\n\nAbs. 2 des Scheckabkommens weitere \"fremde Kosten\" erfaßt, die keine\n\nAufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen\n\nnoch ersichtlich.\n\n2. Revision der Beklagten\n\nDie Klausel über die Erstattung fremder Kosten für Rücklast-\n\nschriften, deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Anschlußrevision wei-\n\nterverfolgt, verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.\n\na) Sie unterliegt gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie\n\nvon Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem übereinstimmenden Partei-\n\nvortrag, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft die\n\nKlausel ausschließlich Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen\n\ngegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen\n\nKreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle\n\neine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäß Ab-\n\nschnitt II Nr. 4 des Abkommens über den Lastschriftverkehr (Last-\n\nschriftabkommen) in der am 12. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fas-\n\nsung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der\n\nangegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz\n\ndieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvor-\n\nschriften im Sinne des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu.\n\naa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.\n\nDie zwischen der Beklagten und ihren Kunden getroffene Abrede über\n\nden Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gemäß § 665 Satz 1 BGB\n\nim Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675\n\nAbs. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB (Reiser/Krepold,\n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/349). Die Beklagte\n\nals Lastschriftgläubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen In-\n\nteresse vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1\n\nBGB und erfüllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB\n\n(Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 628).\n\nbb) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten\n\nder in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in glei-\n\nchem Umfang zu.\n\n(1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG sind nicht nur die\n\nGesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen\n\nRechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts sowie die aufgrund er-\n\ngänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des je-\n\nweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten\n\n(BGHZ 121, 13, 18). Zu ihnen zählen auch die Grundsätze über die po-\n\nsitive Vertragsverletzung.\n\n(2) Die streitige Klausel räumt der Beklagten einen Ersatzanspruch\n\nnicht nur für den Fall ein, daß die Rückgabe einer Lastschrift auf einer\n\nschuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern\n\nauch in Fällen, in denen der Kunde die Rückgabe nicht zu vertreten hat.\n\nEin Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn\n\nder Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen\n\nNebenabrede zum Kausalgeschäft (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/\n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 58 Rdn. 149; Reiser/Krepold\n\naaO Rdn. 6/349), gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet\n\nist, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift erforderliche\n\nDeckung vorzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83,\n\nWM 1985, 461, 462; van Gelder aaO Rdn. 157; Reiser/Krepold aaO\n\nRdn. 6/350), diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe\n\nder Lastschrift verursacht.\n\nHingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der\n\nKunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine\n\nEinzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus\n\ndem Kausalgeschäft mit der Beklagten erhebt. Auch diese Fälle eines\n\nrechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen\n\nKreditinstitut werden, anders als die Anschlußrevision meint, von der\n\nangegriffenen Klausel erfaßt. Dies ergibt die im Verbandsprozeß geb o-\n\ntene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel (§ 5 AGBG;\n\nvgl. BGHZ 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der Klausel auf\n\nRücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine\n\ntheoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Möglichkeit (vgl. Ul-\n\nmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 26), sondern\n\nliegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klau-\n\nsel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angespro-\n\nchenen Kunden orientierter Auslegung (BGHZ 139, 190, 199) durchaus\n\nnahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rück-\n\nlastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich\n\ndurch die Einfügung weniger Wörter leicht möglich wäre. Zudem folgt die\n\nKlausel für Rücklastschriften im Preisverzeichnis der Beklagten unmit-\n\ntelbar auf die Klausel für Scheckrückgaben, mit der sie auch in der For-\n\nmulierung weitgehend übereinstimmt. Die Klausel für Scheckrückgaben\n\ngilt aber - wie dargelegt - unabhängig davon, ob der Scheckeinreicher\n\ndie Rückgabe zu vertreten hat. Daß dies bei Rücklastschriften anders\n\nsein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen.\n\nb) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß §§ 9-11 AGBG hält\n\ndie Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz\n\ndes Entgelts, das die Beklagte anderen Kreditinstituten für Rücklast-\n\nschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit we-\n\nsentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar\n\n(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den\n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\naa) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Rege-\n\nlung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum\n\nSchadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch\n\nein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat BGHZ 114, 238, 240; 115,\n\n38, 42; BGHZ 119, 152, 168). Eine verschuldensunabhängige Haftung\n\nkann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch\n\nhöhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Ge-\n\nwährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116,\n\n121 m.w.Nachw.).\n\nMit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht ver-\n\neinbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden\n\nauch dann begründet, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.\n\nEine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein\n\nAusgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich\n\nund werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese beruft sich\n\nnur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die\n\nihre Kunden nicht zu vertreten haben.\n\nbb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene\n\nBenachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe,\n\ndie die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,\n\nwerden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht\n\nersichtlich.\n\nIII.\n\nRevision und Anschlußrevision waren demnach als unbegründet\n\nzurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-245-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-245-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:06.163509+00:00"}}