{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_239-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"XI ZR 239/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB §§ 383, 384 AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1 a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig. b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 239/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHGB §§ 383, 384\n\nAGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1\n\na) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.\n\nb) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften\n\ndie Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n26. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträ-\n\nge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf\n\nAuszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.\n\nDie Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, un-\n\nterschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten\n\ngemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch\n\nbzw. online im \"Sekundenhandel\" von der S. emittierte Aktienoptions-\n\nscheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit\n\neinem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis\n\nzum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die\n\nEmittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der\n\nStellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin\n\naufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 ge-\n\nschlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgen-\n\nde Regelungen:\n\n\"Mistrades\n\n(1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Ge-\nschäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben.\nGeschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln,\nwenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei\noder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion\nvon T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlos-\nsenen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint\nfür beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine\nAbwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der\nzu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleicher-\nmaßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuzie-\nhen.\n\n(2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei\nverspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings ver-\npflichtet, sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen.\"\n\nDie Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in\n\nden Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im we-\n\nsentlichen wie folgt begründet:\n\nDie Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapierge-\n\nschäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte\n\nhandele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der\n\nEmittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise verein-\n\nbart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß\n\nsie als Kommissionärin handeln wolle.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte\n\nder Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daß\n\ndie Klageforderung nicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.\n\n1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung un-\n\nterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung dar-\n\nauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk-\n\ngesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Ausle-\n\ngungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000\n\n- VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR\n\n194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.\n\n2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Beklagte\n\nden Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäß nicht\n\nnur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in\n\nRechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte,\n\ndie grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines\n\nWertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die\n\nBank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in\n\nRechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Son-\n\nderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht;\n\nJütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem\n\nist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege\n\nder Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGB-\n\nWPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies mußten die Kläger, die sich seit über 10\n\nJahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Klä-\n\nger auch nicht darüber informiert, daß Kaufverträge zustande kommen.\n\nDazu wäre sie bei Abschluß von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5\n\nSatz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhan-\n\ndel vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.\n\n3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung\n\nder Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In\n\nihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder\n\nEchtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekun-\n\nden, nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte ab-\n\nschließen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie\n\nnegativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zu-\n\nstandekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten\n\nverbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluß\n\nvon Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und\n\nihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht\n\nerforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus\n\nder in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daß den\n\nKunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und\n\ndem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die\n\nKursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von\n\nder Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die\n\nVerträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft\n\nüblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders.,\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104\n\nRdn. 106 f.), Kommissionsverträge.\n\n4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen,\n\nda keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni\n\n1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001\n\n- II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002\n\n- XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.\n\nDie Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluß von Kaufvertr ä-\n\ngen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat\n\nihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskur-\n\nsen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der\n\nKursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts\n\nabnehmen wollen. Daß das Ausführungsgeschäft wirksam zustande\n\nkommt und daß die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgän-\n\ngig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.\n\n2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Be-\n\nrufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäß\n\n§ 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer\n\nAGB die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsge-\n\nschäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt\n\naber gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus\n\ndem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisi-\n\nonsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.\n\nDie Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapierge-\n\nschäfte gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil\n\nsie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu\n\nniedrig angegeben habe.\n\n§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel\n\nunterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9-11 AGBG, weil das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen\n\nhaben, daß es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie\n\nverstößt auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Be-\n\nklagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sitten-\n\nwidriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103,\n\n235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95,\n\nNJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997,\n\n2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).\n\n3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kom-\n\nmissionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage\n\ngeltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung\n\neiner vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.\n\na) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftrag-\n\ngebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17)\n\nund die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen\n\n(Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört\n\nauch, daß er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschließt, die\n\nden Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem\n\ngenügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine\n\nRückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Scha-\n\ndensersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der\n\nBeklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im\n\nDaytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel\n\ninsbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei\n\nverlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als \"Mistra-\n\nde\" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht\n\ndie Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft\n\nein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart\n\nworden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die\n\nGültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Ge-\n\nwinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bil-\n\ndet, ersetzt verlangen könnten.\n\nOb bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäß § 8\n\ndes Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornie-\n\nrungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die In-\n\nteressen der Kläger zu wahren, verstößt, bedarf keiner Entscheidung.\n\nEin Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausfüh-\n\nrungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält\n\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht\n\nzur Interessenwahrung der Abschluß des Ausführungsgeschäfts ohne\n\ndas Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist\n\nmöglich gewesen wäre.\n\nb) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Um-\n\nstände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig\n\nsind und Anlaß zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384\n\nRdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorlie-\n\ngenden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmißverständlicher und un-\n\nübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daß das Ausführungsgeschäft\n\ndas Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von\n\nfünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob\n\ndas Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahin-\n\nstehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur\n\nrechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Opti-\n\nonsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürze-\n\nren, angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten\n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Par-\n\nteien keinen Anhaltspunkt.\n\n4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe\n\nden Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornie-\n\nrung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen\n\nAnspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzah-\n\nlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein\n\nStornierungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\n1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger\n\nbestritten haben, daß die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum\n\nRücktritt gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat\n\nund daß diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung fi n-\n\ndet. Sie haben ferner bestritten, daß der Emittentin bei Stellung der Kur-\n\nse ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzen-\n\ndem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach\n\ndem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der\n\nangegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine\n\nBegutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.\n\n2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß die Emittentin nicht\n\nzum Rücktritt gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berech-\n\ntigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Ein-\n\nwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Be-\n\nklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die un-\n\nrichtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders\n\nals bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 € eingesetzt\n\nhätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 € in den Options-\n\nscheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die\n\nKlägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu\n\nhaben.\n\nDamit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsaus-\n\nübung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum\n\nberechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann\n\naber eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellen,\n\nwenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wußte\n\noder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daß das Angebot auf\n\neinem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Ver-\n\ntragsdurchführung \n\nfür den Erklärenden schlechthin unzumutbar \n\nist\n\n(BGHZ 139, 177, 184 f.).\n\nNobbe Siol Richter am Bundesge-\n richtshof Dr. Bungeroth\n ist wegen Urlaubs ge-\n hindert, seine Unter-\n schrift beizufügen.\n\n Nobbe\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_239-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-239-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_239-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_239-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-239-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_239-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:17.562278+00:00"}}