{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_226-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"XI ZR 226/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 226/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n23. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem\n\nEhemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung eines restlichen Ra-\n\ntenkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 5. Januar 1988 schloß der Beklagte zu 2) für sich und als be-\n\nvollmächtigter Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin einen Kre-\n\nditvertrag über einen Nettokredit von 55.225,60 DM bei einem effektiven\n\nJahreszins von 9,16%. Das Gesamtdarlehen sollte in 53 monatlichen\n\nRaten von 1.260 DM getilgt werden. Aufgrund des Ablösungsauftrags\n\nvom 4. Januar 1988, den der Beklagte zu 2) ebenfalls auch in Vertretung\n\nfür die Beklagte zu 1) unterschrieb, wurde mit dem Darlehen der Netto-\n\nrestsaldo von 54.734,60 DM eines von der Klägerin mit Vertrag vom\n\n28. Juli 1986 gewährten Vorkredits abgelöst. Durch jenen Kredit, dessen\n\nGesamtvolumen sich bei einem vereinbarten effektiven Jahreszins von\n\n10,7% auf 82.513,50 DM belief, war wiederum ein Restsaldo von\n\n50.032,60 DM aus einem weiteren Vorkredit vom 26. Januar 1986 abge-\n\nlöst worden. Ob die Klägerin weitere Vorkredite gewährt hatte, ist unge-\n\nklärt.\n\nNach erfolgloser Anmahnung mehrerer rückständiger Monatsraten\n\nkündigte die Klägerin den Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 zum\n\n31. August 1993 und rechnete das Kreditkonto ab. Mit der Klage hat sie\n\n40.143,94 DM nebst Zinsen aus 35.315,25 DM geltend gemacht.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die den Vorkredit vom 26. Januar 1986\n\nbetreffenden Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-\n\nrungsfrist vernichtet worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ohne Vorlage\n\nsämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge nicht nach-\n\nprüfbar sei, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten verstoßen ha-\n\nbe. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend\n\ngemachten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsurteil wird nur von der\n\nBeklagten zu 1) angegriffen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt\n\nsie ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage in vol-\n\nlem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch\n\nder Klägerin bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nZwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Klägerin den Be-\n\nklagten aufgrund des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 ein Darlehen\n\nüber 55.225,60 DM gewährt habe, welches nur teilweise zurückgeführt\n\nworden sei. Nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Klägerin stehe\n\nihr der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Kapitalrückzah-\n\nlungsanspruch in Höhe von 35.315,25 DM zu (§ 607 BGB).\n\nDiesem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Klägerin nicht\n\nmehr in der Lage sei, die Verträge über die Vorkredite aus der Zeit vor\n\n1986, deren Restschulden durch die Ablösung in die jetzige Folge-\n\nvereinbarung einbezogen worden seien, vorzulegen. Nach der vom\n\nLandgericht zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen\n\nRechtsprechung müsse eine Kreditbank, die den Restsaldo aus einem\n\nnotleidend gewordenen Kredit geltend mache, der wiederum durch Über-\n\nnahme des Restsaldos aus früheren Ratenkrediten entstanden sei, zwar\n\ngegenüber dem Einwand der Sittenwidrigkeit die gesamte Kontenent-\n\nwicklung der Vergangenheit - rückwirkend bis zum ersten Ausgangskre-\n\ndit - darlegen. Die Beklagten hätten aber in erster Instanz keine auf eine\n\nmögliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Grundlagen hindeutenden\n\nUmstände vorgetragen, Sittenwidrigkeit nicht einmal eingewandt. Aus\n\nden von der Klägerin vorgelegten Kreditunterlagen selbst ergäben sich\n\nkeine Hinweise auf wucherisch überhöhte Zinsvereinbarungen. Vielmehr\n\nlägen die vereinbarten Zinsen nicht wesentlich oberhalb der Streubreite\n\nder Zinssätze, wie sie zum damaligen Zeitpunkt für Ratenkredite verein-\n\nbart worden seien. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten bein-\n\nhalte keinen eine mögliche Sittenwidrigkeit des abgelösten Vorkredits\n\nnahe legenden oder auch nur behauptenden Sachvortrag. Es beschrän-\n\nke sich vielmehr auf die Wiedergabe der dem angefochtenen Urteil zu-\n\ngrunde liegenden Rechtsauffassung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-\n\ncher Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Schlüssigkeit der\n\nKlage ausgegangen.\n\na) Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe nicht dargetan, daß\n\ndie Beklagten die Darlehensvaluta empfangen hätten, diese sei unstrei-\n\ntig nicht ausgezahlt worden, geht fehl. Sie läßt unberücksichtigt, daß es\n\nsich bei dem Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 um ein Umschuldungs-\n\ndarlehen handelt, das vereinbarungsgemäß nicht an die Beklagten als\n\nDarlehensnehmer ausgezahlt werden, sondern der Ablösung des am\n\n28. Juli 1986 aufgenommenen Darlehens dienen sollte. Dementspre-\n\nchend hat der Beklagte zu 2) im eigenen Namen und in Vertretung der\n\nBeklagten zu 1) einen \"Ablösungauftrag\" unterzeichnet, in dem die Klä-\n\ngerin beauftragt wurde, den Nettosaldo des früheren Kreditvertrages mit\n\ndem neuen Kredit zu tilgen. Die Ansicht der Revision, der Beklagte zu 2)\n\nhabe den Ablösungsauftrag als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet,\n\nist unzutreffend. Die ihm von der Beklagten zu 1) erteilte Vollmacht um-\n\nfaßt ausdrücklich auch alle Erklärungen zur Abwicklung des am\n\n5. Januar 1988 aufgenommenen Kredits.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Klägerin für die\n\nSchlüssigkeit der Klage auch nicht die gesamte Kontenentwicklung in\n\nder Vergangenheit bis zum Ausgangskredit darlegen und beweisen.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Nettorestsal-\n\ndo aus dem Vorkredit vom 28. Juli 1986 54.734,60 DM. Die Valutierung\n\ndes Ausgangskredits und die rechnerische Richtigkeit des abgelösten\n\nRestsaldos ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen ebensowe-\n\nnig bestritten worden wie die des Restsaldos aus dem früheren Kredit-\n\nvertrag vom 26. Januar 1986 in Höhe von 50.032,60 DM, der auftrags-\n\ngemäß durch den späteren Kredit abgelöst wurde. Ein Vortrag weiterer\n\nEinzelheiten war daher von der Klägerin nicht zu fordern. Das vom Be-\n\nrufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai\n\n1983 (III ZR 187/81, WM 1983, 704) führt schon deshalb zu keiner ande-\n\nren Beurteilung, weil dort der Saldo wegen darin enthaltener angeblich\n\nunbegründeter Zinsforderungen bestritten worden war, während hier die\n\nBeklagten die Richtigkeit der Kreditabrechnung nie bestritten haben.\n\n2. Allerdings kann, was das Berufungsgericht erwogen hat, bei der\n\nBeurteilung des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 die Nichtigkeit frü-\n\nherer Kreditverträge, die im Rahmen der internen Umschuldung abgelöst\n\nwurden, beachtlich sein. Dient ein Ratenkreditvertrag ganz oder teilwei-\n\nse der Ablösung eines - von den Parteien für wirksam gehaltenen - frü-\n\nheren Kreditvertrages, so führt zwar die Sittenwidrigkeit des früheren\n\nVertrages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrags nach § 138\n\nAbs. 1 BGB. Dem Kreditgeber stehen aber gemäß § 242 BGB aus dem\n\nneuen Vertrag nur Ansprüche zu, die ihm bei Kenntnis und Berücksichti-\n\ngung der Nichtigkeit des früheren Vertrags billigerweise auch eingeräumt\n\nworden wären (BGHZ 99, 333, 337).\n\nAnhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Vorverträge hat das\n\nBerufungsgericht den Verträgen, soweit sie vorliegen, - von der Revision\n\nnicht beanstandet - nicht entnehmen können. Es hätte, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Beklagten als Kreditnehmern\n\noblegen, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditverträge dar-\n\nzulegen und zu beweisen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979\n\n- III ZR 156/77, WM 1979, 966 und vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94,\n\nWM 1995, 1064, 1069). Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben in\n\nden Tatsacheninstanzen die Sittenwidrigkeit früherer Verträge nicht ein-\n\nmal behauptet. Der bloße Hinweis auf die Ansicht des Landgerichts, oh-\n\nne Vorlage sämtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditverträge\n\nsei nicht nachprüfbar, ob einer der Verträge gegen die guten Sitten ver-\n\nstoßen habe, ersetzt solchen Vortrag nicht.\n\n3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu be-\n\nanstanden. Das Berufungsgericht hat von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht\n\n- wie die Revision meint - deshalb fehlerhaften Gebrauch gemacht, weil\n\nes den Beklagten sämtliche Kosten auferlegt hat, obwohl dem Antrag auf\n\nZahlung von 40.143,94 DM nur in Höhe von 35.315,25 DM entsprochen\n\nwurde. Die Revision verkennt zum einen, daß in dem Klageantrag Zinsen\n\nin Höhe von 4.828,69 DM enthalten sind, die - auch wenn sie durch ei-\n\nnen bezifferten Betrag bezeichnet werden - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als\n\nNebenkosten bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293).\n\nZum anderen hat das Berufungsgericht der Klägerin diese Zinsen - wenn\n\nauch nicht durch einen bezifferten Betrag - zu einem wesentlichen Teil\n\nzuerkannt. Die Abweisung eines geringen Teils des Zinsanspruchs\n\nmußte deshalb in der Kostenentscheidung keinen Niederschlag finden.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten zu 1) war daher als unbegründet zu-\n\nrückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/xi-zr-226-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/xi-zr-226-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:14.141633+00:00"}}