{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_218-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"XI ZR 218/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 428, 607 a.F. BörsG §§ 53, 55 a) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgiro- kontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kontoführenden Kreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen börsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsenter- mingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auch im Rahmen eines eingeräumten Überziehungskredits, debitorisch wird. b) Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermin- geschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbind- lich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind. c) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Oder-Kontos kann Börsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsenterminge- schäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen. Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto nicht unverbindlich. d) Einzahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grund- sätzlich keine Leistungen zur Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten, auf dem Konto verbuchten Börsentermingeschäften. Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann aus- nahmsweise Erfüllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der Kon- toauflösung erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 218/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 428, 607 a.F.\nBörsG §§ 53, 55\n\na) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgiro-\nkontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kontoführenden\nKreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen\nbörsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsenter-\nmingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auch\nim Rahmen eines eingeräumten Überziehungskredits, debitorisch wird.\n\nb) Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermin-\ngeschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbind-\nlich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind.\n\nc) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Oder-Kontos kann\nBörsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsenterminge-\nschäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen.\nDie Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto\nnicht unverbindlich.\n\nd) Einzahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grund-\nsätzlich keine Leistungen zur Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus\nbestimmten, auf dem Konto verbuchten Börsentermingeschäften.\nDer vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann aus-\nnahmsweise Erfüllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der Kon-\ntoauflösung erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01 - OLG Bamberg\n LG Aschaffenburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Widerbeklagten zu 3) wird das\n\nGrund- und Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Bamberg vom 10. April 2001 aufgehoben,\n\nsoweit zum Nachteil der Widerbeklagten zu 3) erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten zu 1) wird, soweit\n\ndarüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß\n\nvom 9. April 2002 rechtskräftig entschieden ist, zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Widerbeklagte zu 3) nimmt die Beklagte zu 1), eine Sparkasse,\n\nim Revisionsverfahren noch auf Stornierung von Buchungen auf einem\n\nGirokonto, auf Neuberechnung des Kontos und auf Zahlung von\n\n665.180 DM in Anspruch.\n\nDie Widerbeklagte zu 3) und ihr Ehemann, der Widerbeklagte zu\n\n2), unterhielten bei der Beklagten zu 1) ein Gemeinschaftsgirokonto mit\n\nEinzelverfügungsbefugnis (Oderkonto), auf dem ihnen ein Überziehungs-\n\nkredit bis zu 10.000 DM eingeräumt war. Die Beklagte zu 1) führte au-\n\nßerdem das Geschäftskonto der Klägerin, einer GmbH, deren Ge-\n\nschäftsführer der Widerbeklagte zu 2) war.\n\nDer Widerbeklagte zu 2) wickelte über das Oderkonto in der Zeit\n\nvom 19. März 1993 bis zum 16. Februar 1995 zahlreiche Devisentermin-\n\ngeschäfte ab, die zu einem Verlust von insgesamt 665.180 DM führten.\n\nEr unterzeichnete eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemäß § 53\n\nAbs. 2 BörsG, die das Datum des 24. Februar 1993 trägt. Eine weitere\n\nUnterrichtungsschrift unterzeichnete er erst am 9. September 1994. Die\n\nBeklagte zu 1) nahm vier Umbuchungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n613.100 DM vom Geschäftskonto der Klägerin auf das Oderkonto der\n\nWiderbeklagten zu 2) und 3) vor, und zwar am 30. September 1994 bei\n\neinem Sollsaldo des Oderkontos von 328.998,92 DM eine Umbuchung\n\nvon 350.000 DM, am 30. November 1994 bei einem Sollsaldo von\n\n67.923,76 DM eine Umbuchung von 70.000 DM, am 28. März 1995 bei\n\neinem Sollsaldo von 45.963,21 DM eine Umbuchung von 48.800 DM und\n\nam 31. März 1995 bei einem Sollsaldo von 145.963,21 DM eine Umbu-\n\nchung von 144.300 DM. Die Umbuchung von 144.300 DM führte zusam-\n\nmen mit der vorangegangenen Umbuchung von 48.800 DM zu einer Til-\n\ngung des Sollsaldos.\n\nAm 23. Mai 1996 kündigte die Beklagte zu 1) bei einem Sollsaldo\n\ndes Geschäftskontos in Höhe von 483.832,56 DM die Geschäftsverbin-\n\ndung mit der Klägerin.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2), ein Angestellter\n\nder Beklagten zu 1), habe die Umbuchungen in Höhe von insgesamt\n\n613.100 DM eigenmächtig vorgenommen. Mit ihrer Klage hat sie die\n\nVerurteilung der Beklagten zu 1) zur Rückbuchung der vier umgebuchten\n\nBeträge sowie zur Neuberechnung des Geschäftskontos und die Verur-\n\nteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 613.100 DM an die Beklagte\n\nzu 1) zur Gutschrift auf dem Geschäftskonto begehrt. Die Beklagte zu 1)\n\nhat widerklagend die Klägerin aufgrund des Sollsaldos des Geschäfts-\n\nkontos und die Widerbeklagten zu 2) und 3) aufgrund von Bürgschaften\n\nvom 15. Januar 1993 auf Zahlung von 100.000 DM in Anspruch genom-\n\nmen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben.\n\nDie Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) haben mit ihrer\n\nBerufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Ferner hat die\n\nWiderbeklagte zu 3) die Beklagte zu 1) im Wege der Widerwiderklage\n\naus eigenem und abgetretenem Recht des Widerbeklagten zu 2) auf\n\nNeuberechnung des Oderkontos unter Eliminierung aller Soll- und Ha-\n\nbenbuchungen aus Devisentermingeschäften und auf Zahlung von\n\n665.180 DM in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie die Unver-\n\nbindlichkeit der Devisentermingeschäfte und Schadensersatzansprüche\n\nwegen fehlerhafter Beratung und Aufklärung geltend gemacht.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und des Wi-\n\nderbeklagten zu 2) zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten zu 1)\n\ngegen die Widerbeklagte zu 3) hat es abgewiesen. Ferner hat es die Be-\n\nklagte zu 1) verurteilt, das Oderkonto, bezogen auf die Widerbeklagte zu\n\n3), neu zu buchen und zu berechnen, indem hinsichtlich der Devisenter-\n\nmingeschäfte Kontobelastungen eines Tages, die im Tagessaldo zu ei-\n\nnem Sollsaldo führten, der Kontostand auf Null zu setzen ist, aus Devi-\n\nsentermingeschäften entstandene positive Tagessalden zu eliminieren\n\nsind, es sei denn, die entsprechenden Guthaben waren bei später aus\n\nDevisentermingeschäften fällig werdenden Verpflichtungen noch auf dem\n\nOderkonto vorhanden und die Habenposten aus den vier Umbuchungen\n\nvom Geschäftskonto \n\nin Höhe von 328.998,92 DM, 70.000 DM,\n\n48.800 DM und 144.300 DM zu stornieren sind. Den Zahlungsanspruch\n\nder Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) hat das Berufungsge-\n\nricht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf Auszah-\n\nlung eines aus der Neuberechnung des Oderkontos resultierenden Gut-\n\nhabens gerichtet ist. Die weitergehende Widerwiderklage der Widerbe-\n\nklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) hat das Berufungsgericht abge-\n\nwiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Widerbeklagte zu 3) ihren Anspruch\n\ngegen die Beklagte zu 1) auf Neuberechnung des Oderkontos und auf\n\nZahlung von 665.180 DM in vollem Umfang weiter. Der Widerbeklagte zu\n\n2) erstrebt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsklage. Die\n\nBeklagte zu 1) wendet sich mit der unselbständigen Anschlußrevision\n\ngegen die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 3)\n\nsowie gegen die Verurteilung zur teilweisen Neuberechnung des Oder-\n\nkontos und zur Auszahlung eines daraus resultierenden Guthabens. Der\n\nSenat hat die Revision der Widerbeklagten zu 3) in vollem Umfang und\n\ndie Anschlußrevision der Beklagten zu 1) insoweit angenommen, als sie\n\nden Anspruch der Widerbeklagten zu 3) auf Neuberechnung des Oder-\n\nkontos und auf Zahlung von 665.180 DM betrifft.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Widerbeklagten zu 3) ist begründet. Sie führt,\n\nsoweit zum Nachteil der Widerbeklagten zu 3) erkannt worden ist, zur\n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten\n\nzu 1) ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung über den Anspruch\n\nder Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) auf Neuberechnung\n\ndes Oderkontos und auf Zahlung von 665.180 DM im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDer Antrag der Widerbeklagten zu 3) erfasse auch die Habenbu-\n\nchungen auf dem Oderkonto aufgrund der vier Umbuchungen vom Ge-\n\nschäftskonto, die Buchung vom 30. September 1994 jedoch nur in Höhe\n\ndes damaligen Sollsaldos des Oderkontos in Höhe von 328.998,92 DM.\n\nDer Anspruch der Widerbeklagten zu 3) auf Neuberechnung folge\n\naus dem Girovertrag, der die Beklagte zu 1) zur vertragsgerechten Kon-\n\ntoführung verpflichte. Kontobelastungen durch Verfügungen eines Kon-\n\ntomitinhabers begründeten nicht ohne weiteres Kreditverpflichtungen des\n\nanderen Kontomitinhabers. Hierzu sei ein Kreditvertrag mit dem anderen\n\nKontomitinhaber oder eine andere rechtliche Verpflichtung erforderlich,\n\ndie jedoch nicht vorliege. Demgegenüber bestehe kein Anspruch auf\n\nNeuberechnung bezüglich der Belastungen, durch die Guthaben ver-\n\nbraucht worden seien. Zum Verbrauch von Guthaben sei jeder Mitinha-\n\nber eines Oderkontos aufgrund seiner Befugnis, ohne den anderen Kon-\n\ntomitinhaber über das Konto zu verfügen, berechtigt.\n\nDie Kontobelastungen im Guthabenbereich könnten nicht mit der\n\nBegründung als unverbindlich angesehen werden, die Devisenterminge-\n\nschäfte seien mangels Termingeschäftsfähigkeit der Widerbeklagten zu\n\n3) unverbindlich. Die Verbindlichkeit der Geschäfte setze nicht die Ter-\n\nmingeschäftsfähigkeit aller Kontoinhaber, sondern nur die des Vertrags-\n\npartners der Geschäfte voraus. Die Widerbeklagte zu 3) sei nicht Ver-\n\ntragspartnerin der Geschäfte gewesen. Der Widerbeklagte zu 2) als Ver-\n\ntragspartner sei aufgrund der Unterzeichnung der Unterrichtungsschrif-\n\nten am 24. Februar 1993 und 9. September 1994 termingeschäftsfähig\n\ngewesen. Hinsichtlich der Devisentermingeschäfte vom 5. April 1994 bis\n\nzum 7. September 1994 aus der \"nicht belehrten Zeit\" schließe § 55\n\nBörsG einen Anspruch auf Neuberechnung aus. Die vier Umbuchungen\n\nvom Geschäftskonto der Klägerin auf das Oderkonto seien Leistungen\n\naufgrund der Devisentermingeschäfte gewesen, weil der Widerbeklagte\n\nzu 2) als Geschäftsführer der Klägerin sie in Auftrag gegeben habe, um\n\ndie unvollkommenen Verbindlichkeiten aus diesen Geschäften endgültig\n\nauszugleichen.\n\nDie Neuberechnung des Oderkontos könne nur mit Wirkung für die\n\nWiderbeklagte zu 3) verlangt werden. Bezüglich des Widerbeklagten zu\n\n2) seien die Kontobelastungen zu Recht erfolgt, weil sie aus den für ihn\n\nverbindlichen Devisentermingeschäften herrührten.\n\nDer Zahlungsanspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Be-\n\nklagte zu 1) sei dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Neuberech-\n\nnung des Oderkontos ein Guthaben ergebe. Der weitergehende Zah-\n\nlungsanspruch sei weder aus eigenem Recht der Widerbeklagten zu 3)\n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus abgetretenem Recht\n\ndes Widerbeklagten zu 2) wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklärung\n\ndurch die Beklagte zu 1) vor Abschluß der Devisentermingeschäfte be-\n\ngründet. Die notwendige Aufklärung habe der Widerbeklagte zu 2) durch\n\ndie bankübliche Informationsschrift über die Verlustrisiken bei Börsen-\n\ntermingeschäften erhalten. Ein Beratungsvertrag sei nicht zustande ge-\n\nkommen. Der Widerbeklagte zu 2) habe nicht den Eindruck vermittelt,\n\nBeratungsbedarf zu haben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Revision der Widerbeklagten zu 3)\n\na) Anspruch auf Neuberechnung des Kontos\n\naa) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den An-\n\ntrag der Widerwiderklage der Widerbeklagten zu 3) unzutreffend ausge-\n\nlegt und die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Neuberechnung des\n\nKontos zu Unrecht auf die vier Umbuchungen vom Geschäftskonto der\n\nKlägerin in Höhe von insgesamt 592.098,92 DM erstreckt hat.\n\nDer Klageantrag, der als Prozeßhandlung im Revisionsverfahren\n\nuneingeschränkt ausgelegt und frei gewürdigt werden kann (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564 und\n\nvom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352), erfaßt nur \"Soll-\n\nwie Habenbuchungen, die aus Devisentermingeschäften resultieren, die\n\nüber vorgenanntes Konto verbucht wurden\". Dies sind lediglich Buchun-\n\ngen von Ansprüchen, die aus Devisentermingeschäften mit der Beklag-\n\nten zu 1) resultieren, nicht aber die vier Gutschriften aufgrund von Über-\n\nweisungen vom Geschäftskonto der Klägerin, die nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts der Widerbeklagte zu 2) als damaliger Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin in Auftrag gegeben hat. Es fehlt jeder An-\n\nhaltspunkt dafür, daß die Widerbeklagte zu 3) mit ihrem Antrag das Ziel\n\nverfolgt, den Debetsaldo auf ihrem Oderkonto durch die Stornierung der\n\nvier Gutschriften zu erhöhen.\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das\n\nBerufungsgericht die vier Überweisungen als Leistungen im Sinne des\n\n§ 55 BörsG angesehen hat. Diese Auffassung ist, wie noch dargelegt\n\nwird, unzutreffend.\n\nbb) Im Rahmen des Klageantrages steht der Widerbeklagten zu 3)\n\nein Anspruch gemäß § 667 BGB (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Schimansky,\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47\n\nRdn. 28) auf Stornierung der Belastungsbuchungen aus den Devisenter-\n\nmingeschäften, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,\n\nnicht zu, soweit die Geschäfte für den Widerbeklagten zu 2) verbindlich\n\nund die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt waren.\n\n(1) Die Beklagte zu 1) ist nicht verpflichtet, Buchungen von Ver-\n\nbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften, die der Widerbeklagte zu 2)\n\nverbindlich abgeschlossen hat, auf dem kreditorischen Oderkonto zu\n\nstornieren. Der Widerbeklagte zu 2) war als Kontomitinhaber selbständig\n\naus eigenem Recht hinsichtlich des gesamten Guthabens forderungsbe-\n\nrechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89,\n\nWM 1990, 2067, 2068; Hadding, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 35 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Mit der Bela-\n\nstung des kreditorischen Kontos hat er über eigene Vermögenswerte und\n\nnicht etwa über solche der Widerbeklagten zu 2) verfügt. Die vollständige\n\nInanspruchnahme dieser Vermögenswerte und die damit verbundene\n\nReduzierung des Kontostandes auf Null setzt daher, anders als die Be-\n\nstellung von Sicherheiten für Forderungen aus verbindlichen Börsenter-\n\nmingeschäften durch Dritte (vgl. Senat, Beschluß vom 17. Juli 2001\n\n- XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, zur Veröffentlichung in BGHZ 148,\n\n297 vorgesehen), die Termingeschäftsfähigkeit des anderen Kontomitin-\n\nhabers nicht voraus.\n\n(2) Die Devisentermingeschäfte, die der Widerbeklagte zu 2) in der\n\nZeit vom 24. Februar 1993 bis zum 24. März 1994 und vom 9. September\n\n1994 bis zum 16. Februar 1995 geschlossen hat, sind für ihn verbindlich,\n\nweil er aufgrund der Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften der Be-\n\nklagten zu 1) am 24. Februar 1993 (vgl. zur 13-monatigen Wirkung die-\n\nser Unterrichtung: Senat, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR\n\n121/97, WM 1998, 25; Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97,\n\nWM 1998, 2330, 2331) und am 9. September 1994 termingeschäftsfähig\n\nwar.\n\n(a) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die\n\nUnterzeichnung der Unterrichtungsschrift durch den Widerbeklagten zu\n\n2) am 24. Februar 1993 rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Zeitpunkt der\n\nUnterzeichnung war, da für das Datum weder die Beweisregel des § 416\n\nZPO noch die für Privaturkunden geltende Vermutung der Richtigkeit und\n\nVollständigkeit eingreift (BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 - II ZR 309/88,\n\nWM 1990, 638, 640), gemäß § 286 Abs. 1 ZPO festzustellen. Das Beru-\n\nfungsgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen,\n\ndaß der Widerbeklagte zu 2) die auf den 24. Februar 1993 datierte Un-\n\nterrichtungsschrift an diesem Tag unterschrieben hat. Die darin liegende\n\nFeststellung ist angesichts des schriftlich fixierten Datums und mangels\n\neiner nachvollziehbaren Erklärung des Widerbeklagten zu 2), aus wel-\n\nchen Gründen dieses Datum nicht zutreffen sollte, rechtsfehlerfrei. Das-\n\nselbe gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, der Widerbeklagte\n\nzu 2) habe am 9. September 1994 eine weitere Unterrichtungsschrift\n\nwirksam unterzeichnet.\n\n(b) Die Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften durch den Wi-\n\nderbeklagten zu 2) reicht, anders als die Revision meint, aus, um die\n\nDevisentermingeschäfte verbindlich zu machen. Die zusätzliche Unter-\n\nzeichnung von Unterrichtungsschriften durch die Widerbeklagte zu 3) als\n\nKontomitinhaberin war nicht erforderlich.\n\nIn der Literatur ist streitig, welche Mitinhaber eines Oderkontos\n\ngemäß § 53 Abs. 2 BörsG zu unterrichten sind, um Börsenterminge-\n\nschäfte, die über das Oderkonto abgewickelt werden sollen, verbindlich\n\nzu machen. Während ein Teil des Schrifttums (Polt, in: Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/270; Schäfer/Müller, Haftung für feh-\n\nlerhafte Wertpapierdienstleistungen Rdn. 482) die Unterrichtung allein\n\ndes Kontoinhabers, der das Börsentermingeschäft abschließt, ausreichen\n\nläßt, fordert ein anderer Teil ( Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht\n\nund Bankpraxis Rdn. 2/146; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 13\n\nRdn. 68; Allmendinger, in: Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Diffe-\n\nrenzgeschäfte Rdn. 644; Irmen, in: Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz\n\nund Börsengesetz § 53 Rdn. 33; Groß, Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 53\n\nRdn. 21), daß alle Kontomitinhaber termingeschäftsfähig gemacht wer-\n\nden. Die zuletzt genannten Autoren bringen allerdings nicht eindeutig\n\nzum Ausdruck, ob bei Börsentermingeschäftsfähigkeit nur eines Kontoin-\n\nhabers das Börsentermingeschäft nur für den anderen, nicht börsenter-\n\nmingeschäftsfähigen Kontoinhaber oder auch für den termingeschäftsfä-\n\nhigen Kontoinhaber selbst unverbindlich sein soll.\n\nIm vorliegenden Fall hat allein der Widerbeklagte zu 2) die Devi-\n\nsentermingeschäfte mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen. Die Wider-\n\nbeklagte zu 3) war nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht Vertragspartnerin. Unter diesen Umständen kann\n\nkein Zweifel daran bestehen, daß durch den Abschluß der Verträge ve r-\n\nbindliche Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen den Widerbeklagten zu\n\n2) gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet wurden. Diese sind durch die\n\nVerbuchung auf dem Oderkonto nicht unverbindlich geworden.\n\n(3) Hingegen hat die Widerbeklagte zu 3) gegen die Beklagte zu 1)\n\neinen Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus Devisenterminge-\n\nschäften, die der Widerbeklagte zu 2) in der Zeit vom 25. März 1994 bis\n\nzum 9. September 1994 abgeschlossen hat. Diese Geschäfte sind un-\n\nverbindlich, weil der Widerbeklagte zu 2) in diesem Zeitraum nicht ter-\n\nmingeschäftsfähig war. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat,\n\nsteht dem Stornierungsanspruch § 55 BörsG nicht entgegen. Leistungen\n\nim Sinne dieser Vorschrift sind zur Erfüllung dieser Börsenterminge-\n\nschäfte nicht erbracht worden.\n\n(a) Die Belastungsbuchungen auf dem Oderkonto, spätere Ver-\n\nrechnungen aufgrund der antizipierten kontokorrentrechtlichen Vereinba-\n\nrung und Saldoanerkenntnisse durch Schweigen auf die Rechnungsab-\n\nschlüsse reichen hierfür nicht aus (vgl. Senat BGHZ 147, 152, 156\n\nm.w.Nachw.).\n\n(b) Auch die vier Überweisungen vom Geschäftskonto der Klägerin\n\nin der Zeit seit dem 30. September 1994 sind keine Leistungen im Sinne\n\ndes § 55 BörsG. Einzahlungen auf ein Girokonto kommen grundsätzlich\n\nnicht als endgültige Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten\n\nBörsentermingeschäften in Betracht, weil sie nicht zur Tilgung bestimm-\n\nter kontokorrentgebundener Forderungen dienen, sondern nur Rech-\n\nnungsposten bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokor-\n\nrents bilden (Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998,\n\n545, 547). Dies gilt ebenso für Überweisungen.\n\nDie Parteien haben auch keine vorrangige Tilgung der unklagbaren\n\nVerbindlichkeiten aus den Devisentermingeschäften vereinbart (vgl. hier-\n\nzu Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97 aaO). Vielmehr\n\ndienten die Überweisungen nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts lediglich zur Überbrückung der Zeit bis zum Fälligwerden ander-\n\nweitiger Guthaben und zur Ausnutzung der günstigen Zinskonditionen für\n\nKredite auf dem Geschäftskonto. Sie hatten also nur den Zweck, debito-\n\nrische Tagessalden abzudecken und die Führung des Oderkontos inner-\n\nhalb des vereinbarten Kreditrahmens zu ermöglichen.\n\nDas Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung\n\nzu Unrecht auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Januar\n\n2001 (XI ZR 207/00, ZIP 2001, 229, 230 = WM 2001, 352, 353), dem\n\nzufolge der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos zur end-\n\ngültigen Erfüllung der in den Saldo eingegangenen unklagbaren Verbind-\n\nlichkeiten führt. Dies gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur für\n\nZahlungen aus Anlaß der Auflösung debitorischer Konten (vgl. auch Se-\n\nnat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97 aaO), weil die Zahlung\n\ndann alle auf dem Konto verbuchten Forderungen ausgleicht. Davon\n\nkann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn das Konto - wie im vor-\n\nliegenden Fall - fortgeführt wird. Dann dient die Zahlung nicht der Til-\n\ngung aller auf dem Konto verbuchten Verbindlichkeiten, sondern ist - wie\n\ndargelegt - nur ein Rechnungsposten beim nächsten Rechnungsab-\n\nschluß.\n\n(4) Das Berufungsgericht hat den Anspruch gemäß § 667 BGB,\n\nsoweit es ihn für begründet erachtet hat, nur bezogen auf die Widerbe-\n\nklagte zu 3), nicht aber bezogen auf den Widerbeklagten zu 2), bejaht.\n\nDies ist rechtsfehlerhaft. Die zu stornierenden Buchungen resultieren\n\nzwar teilweise aus Börsentermingeschäften, die für den Widerbeklagten\n\nzu 2) verbindlich sind. Das Oderkonto kann aber nur für beide Kontoin-\n\nhaber einheitlich und nicht für jeden unterschiedlich geführt werden.\n\nWelche Ansprüche in ein als Kontokorrent geführtes Girokonto\n\neinzustellen sind, richtet sich nach den Vereinbarungen der Girover-\n\ntragsparteien (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 355 Rdn. 5). Bei ei-\n\nnem Oderkonto, d.h. einem Gemeinschaftskonto, ist grundsätzlich davon\n\nauszugehen, daß nur solche Belastungsbuchungen vorgenommen wer-\n\nden sollen, die beide Kontoinhaber gegen sich gelten lassen müssen. Da\n\nAnhaltspunkte für eine abweichende Parteivereinbarung weder vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen sind, darf\n\ndas einheitlich zu führende Oderkonto nicht mit Ansprüchen belastet\n\nwerden, die nur für den Widerbeklagten zu 2), nicht aber für die Wider-\n\nbeklagte zu 3) verbindlich sind. Die Widerbeklagte zu 3) hat demnach\n\nbezogen auf beide Kontoinhaber Anspruch auf Stornierung aller Bela-\n\nstungsbuchungen aus Devisentermingeschäften, soweit diese für den\n\nWiderbeklagten zu 2) unverbindlich oder durch das jeweils aktuelle\n\nKontoguthaben nicht gedeckt waren. Die Verbindlichkeit der Forderungen\n\ngegen den Widerbeklagten zu 2) wird dadurch nicht berührt.\n\ncc) Die Widerbeklagte zu 3) kann, was das Berufungsgericht über-\n\nsehen hat, ihren Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus Devisen-\n\ntermingeschäften und auf Neuberechnung des Kontos, soweit er gemäß\n\n§ 667 BGB nicht begründet ist, aus abgetretenem Recht des Widerbe-\n\nklagten zu 2) auch auf positive Vertragsverletzung in Verbindung mit\n\n§ 249 Satz 1 BGB stützen. Die Begründung, mit der das Berufungsge-\n\nricht im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag der Widerbeklagten zu\n\n3) Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- bzw. Aufklärungsver-\n\nschuldens verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.\n\nZwischen dem Widerbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) ist\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Beratungsvertrag\n\ngeschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig konkludent\n\nzustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages\n\ntatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an eine\n\nBank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden,\n\nso wird das darin liegende Angebot zum Abschluß eines Beratungsver-\n\ntrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs an-\n\ngenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000\n\n- XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442).\n\nSo liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Be-\n\nklagte zu 1) den Widerbeklagten zu 2) über die Anlage von Geld beraten\n\nhat. Sie hat ihn, wie aus ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1995 hervor-\n\ngeht, bewußt auf die Möglichkeit von Devisentermingeschäften als \"ka-\n\npitalschonende Alternative\" zu der von ihm damals bereits praktizierten\n\nUS-Dollar-Festgeldanlage hingewiesen.\n\nInhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von verschiede-\n\nnen Faktoren ab, die sich einerseits auf die Person des Kunden, ande-\n\nrerseits auf das Anlagegeschäft beziehen (Senat BGHZ 123, 126, 128;\n\nSenat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 aaO). Hierzu und zu der\n\nzwischen den Parteien streitigen Frage, ob und wie die Beklagte zu 1)\n\nden Widerbeklagten zu 2) tatsächlich beraten hat, hat das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen.\n\nb) Zahlungsanspruch\n\nDer Anspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1)\n\nauf Zahlung von 665.180 DM hängt der Höhe nach ebenfalls von den\n\nnoch zu treffenden Feststellungen zu einem Beratungsverschulden ab.\n\n2. Anschlußrevision der Beklagten zu 1)\n\nDie Beklagte zu 1) wendet sich mit der Anschlußrevision ohne Er-\n\nfolg gegen ihre Verurteilung zur Stornierung von Buchungen aus Devi-\n\nsentermingeschäften, soweit das Oderkonto dadurch debitorisch wurde,\n\nund gegen die Feststellung eines Zahlungsanspruchs dem Grunde nach.\n\nDie Verbindlichkeiten des Widerbeklagten zu 2) resultieren aus\n\nDevisentermingeschäften. Dafür haftet die nicht termingeschäftsfähige\n\nWiderbeklagte zu 3) auf keinen Fall. Da der verbindliche Abschluß eines\n\nBörsentermingeschäfts durch einen Vertreter die Termingeschäftsfähig-\n\nkeit des Vertretenen voraussetzt (Senat BGHZ 133, 82, 88 f.), konnte der\n\nWiderbeklagte zu 2) solche Geschäfte namens der Widerbeklagten zu 3)\n\nnicht verbindlich abschließen. Soweit das Guthaben auf dem gemeinsa-\n\nmen Oderkonto zur Abdeckung von Belastungen aus Devisenterminge-\n\nschäften nicht ausreichte, muß die Widerbeklagte zu 3) sie nicht gegen\n\nsich gelten lassen. Die verbindliche Erklärung eines Schuldbeitritts hätte\n\nnach dem Schutzzweck des § 53 Abs. 2 BörsG ebenso wie die Bestel-\n\nlung von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten (vgl. hierzu Senat, Be-\n\nschluß vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHZ 148, 297 vorgesehen) die Termingeschäftsfähig-\n\nkeit der Widerbeklagten zu 3) vorausgesetzt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) mithin zu Recht zur\n\nStornierung der Buchungen aus Devisentermingeschäften, soweit das\n\nOderkonto aufgrund dessen, auch im Rahmen des eingeräumten Über-\n\nziehungskredits in Höhe von 10.000 DM, debitorisch wurde, verurteilt,\n\nund einen Zahlungsanspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Be-\n\nklagte zu 1), soweit er sich aus dieser Stornierung ergibt, dem Grunde\n\nnach festgestellt.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war auf die Revision der Widerbeklagten\n\nzu 3) aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache war zur anderwei-\n\nten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), damit dieses Feststellungen\n\ndazu treffen kann, ob die Beklagte zu 1) gegenüber dem Widerbeklagten\n\nzu 2) vor Abschluß der Devisentermingeschäfte Beratungspflichten ver-\n\nletzt hat. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) war als unbegründet\n\nzurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-218-01","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-218-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:47.198899+00:00"}}