{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_217-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-31","aktenzeichen":"XI ZR 217/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2, ZPO § 546 Abs. 1, GKG § 19 Abs. 3 Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zu- sätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für unzulässig erklärt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 217/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2,\n\nZPO § 546 Abs. 1,\n\nGKG § 19 Abs. 3\n\nIm Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung\n\nstellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zu-\n\nsätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise\n\nAufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für\n\nunzulässig erklärt.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01 - OLG Zweibrücken\n LG Kaiserslautern\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 31. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer\n\ndurch das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 2001 auf\n\nmehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 56.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines\n\nBetrages von insgesamt 59.000 DM, den er der Beklagten als Darlehen\n\ngewährt haben will. Die Beklagte bestreitet eine Rückzahlungsver-\n\npflichtung und macht geltend, daß ihr ein Betrag von 20.000 DM ge-\n\nschenkt worden sei. Die ihr überwiesenen und sich insgesamt auf\n\n39.000 DM belaufenden Zahlungen von monatlich 1.500 DM seien als\n\nBeitrag des Klägers zu den gemeinsamen Haushaltungskosten erbracht\n\nworden. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit zwei Schmer-\n\nzensgeldansprüchen in Höhe von 10.000 DM und 20.000 DM erklärt,\n\ndie sie auf wiederholte Tätlichkeiten des Klägers sowie darauf gestützt\n\nhat, daß sie als Beifahrerin bei einem vom Kläger am 10. Juni 1994\n\nverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten habe. Das Landge-\n\nricht hat der Klage in Höhe von 56.000 DM nebst Zinsen stattgegeben\n\nund zur Begründung ausgeführt, der Darlehensrückzahlungsanspruch\n\ndes Klägers sei gegeben, jedoch in Höhe von 3.000 DM durch die Auf-\n\nrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch der Beklagten wegen\n\nTätlichkeiten des Klägers erloschen. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufung der Beklagten, mit der sie die Berücksichtigung ihres vorge-\n\nnannten Schmerzensgeldanspruchs nur in Höhe von 3.000 DM nicht\n\nangegriffen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die 56.000 DM\n\nin monatlichen Raten von je 1.000 DM zu zahlen seien. Nach der Fest-\n\nsetzung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer für\n\nbeide Parteien jeweils 60.000 DM nicht.\n\nDie Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt\n\nund beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-\n\nzusetzen. Sie ist der Ansicht, der sich aus ihrer Verurteilung ergeben-\n\nden Beschwer von 56.000 DM sei gemäß § 19 Abs. 3 GKG der Wert der\n\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 20.000 DM\n\nhinzuzurechnen, da das Oberlandesgericht über diese Forderung mit\n\nRechtskraftwirkung entschieden habe.\n\nII.\n\nDer nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-\n\ngründet. Die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil über-\n\nsteigt 60.000 DM nicht.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine vor-\n\nsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann zu einer\n\nErhöhung der Beschwer, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der\n\nGegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Beru-\n\nfungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2\n\nZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar\n\n1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 und vom 25. September 1996\n\n- IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15). Hat das Beru-\n\nfungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten jedoch als unzulässig\n\nzurückgewiesen, so führt dies nicht zu einer nach § 322 Abs. 2 ZPO\n\nrechtskraftfähigen Entscheidung über die behauptete Gegenforderung\n\n(Senat, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322\n\nAbs. 2 Aufrechnung 1; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR\n\n67/96, WM 1997, 324, 325 m.w.Nachw.).\n\nSo liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit\n\nder auf das Unfallereignis vom 10. Juni 1994 gestützten Gegenforde-\n\nrung der Beklagten als unwirksam angesehen, da die Forderung bereits\n\nbei Eintritt der Aufrechnungslage verjährt gewesen und die Aufrech-\n\nnung damit nach § 390 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das materiell-\n\nrechtliche Aufrechnungsverbot des § 390 BGB regelt die Zulässigkeit\n\nder Aufrechnung (Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 23; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 22. Aufl. § 145 Rdn. 14; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 145\n\nAnm. D I c). Da das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung somit als\n\nunzulässig behandelt hat, ist die Entscheidung hierüber der Rechtskraft\n\nnicht fähig. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufrechnung zu Recht als\n\nunzulässig angesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember\n\n1996, aaO).\n\nDaran, daß hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall vom 10. Juni\n\n1994 gestützten Aufrechnungsforderung der Beklagten eine der\n\nRechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen ist, ändert auch der\n\nUmstand nichts, daß das Berufungsgericht im weiteren Verlauf seiner\n\nEntscheidungsgründe diesen Anspruch auch wegen eines Verzichts der\n\nBeklagten als nicht bestehend bezeichnet hat. Diese zusätzlichen\n\nAusführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nicht\n\nvorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach der\n\nZulässigkeit verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1983 - VIII ZR\n\n320/80, NJW 1984, 128, 129; BGH, Beschluß vom 25. September 1996\n\n- IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-31/xi-zr-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-31/xi-zr-217-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:50.554209+00:00"}}