{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"XI ZR 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Bb Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflich- tender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 205/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Mai 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 138 Bb\n\nZur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflich-\n\ntender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.\n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 - OLG Düsseldorf\n LG Wuppertal\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil\n\ndes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als das Versäumnisurteil vom 8. Dezember\n\n2000 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten und\n\nihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom\n\n28. März 2000 zurückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil\n\nder Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 28. März 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 1) zur\n\nZahlung von 597.255,45 DM nebst 6% Zinsen aus\n\n596.370,72 DM seit dem 16. Juni 1999 verurteilt wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Abänderung wird die Klage abgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten erster Instanz sind wie folgt zu verteilen:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen\n\nKosten der Klägerin tragen sie selbst 60%, die Be-\n\nklagte zu 1) 1% und der Beklagte zu 2) 39%. Die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die\n\nKlägerin zu 99% und diejenigen des Beklagten zu 2)\n\nzu 22% zu erstatten. Ihre übrigen außergerichtlichen\n\nKosten tragen die Beklagten selbst.\n\nVon den Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten\n\ndie durch ihre Säumnis veranlaßten Kosten als Ge-\n\nsamtschuldner vorab zu tragen. Für die übrigen ent-\n\nstandenen Kosten gilt:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen\n\nKosten der Klägerin tragen sie selbst 49%, die Be-\n\nklagte zu 1) 2% und der Beklagte zu 2) 49%. Die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die\n\nKlägerin zu 98% zu erstatten. Ihre übrigen außerge-\n\nrichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sind\n\nwie folgt zu verteilen:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen\n\nKosten der Klägerin tragen sie selbst 72% und der Be-\n\nklagte zu 2) 28%. Die außergerichtlichen Kosten der\n\nBeklagten zu 1) hat die Klägerin zu erstatten. Der Be-\n\nklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten\n\nselbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten vor allem noch über die Wirksamkeit einer\n\nMitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 15. Juli 1994 gewährte die klagende Sparkasse dem Beklagten\n\nzu 2), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen über\n\n800.000 DM zu einem Zinssatz von zunächst 6,75% p.a., rückzahlbar in\n\nmonatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfänglich 5.170 DM. Der Ver-\n\ntrag wurde von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Ehe-\n\nfrau, mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit\n\ndem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbene\n\nHausgrundstück finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen so-\n\nwie alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten\n\nForderungen der Klägerin gegen die Darlehensnehmer durch eine\n\nGrundschuld über 1,07 Millionen DM an dem vom Ehemann der Beklag-\n\nten erworbenen Grundstück.\n\nNachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet worden\n\nwaren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom\n\n24. Mai 1996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteige-\n\nrung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenen\n\nErlös von 730.101,86 DM vorrangig mit anderen Forderungen gegen den\n\nEhemann der Beklagten, so daß nur noch ein Betrag von 161.392,68 DM\n\nauf das ausgereichte Darlehen entfiel.\n\nDie vermögenslose Beklagte, die nach ihren Angaben zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalb\n\nnicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1.200 DM brutto monatlich\n\nvergüteten Halbtagstätigkeit im Büro ihres Ehemannes nachzugehen, ist\n\nder Auffassung: Die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages stelle\n\neine sie finanziell kraß überfordernde und überdies wegen besonders\n\nbelastender Umstände sittenwidrige Schuldmitübernahme dar.\n\nDas Landgericht hat der Klage zum großen Teil stattgegeben und\n\ndie beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten Darlehensrück-\n\nzahlungsanspruchs \n\nals Gesamtschuldner \n\nzur \n\nZahlung \n\nvon\n\n597.255,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Ihre Berufungen sind erfolg-\n\nlos geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der Beklagten an-\n\ngenommen worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt bezüglich des\n\nihr gegenüber geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs zur\n\nAbweisung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des Darlehens-\n\nvertrages durch die Beklagte für eine wirksame Mithaftungserklärung ge-\n\nhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie von der Beklagten übernommene Mithaftung überfordere sie\n\ntrotz fehlenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht in krasser\n\nWeise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit außer\n\nacht, daß das Darlehen nicht für lange Zeit habe aufgenommen werden\n\nmüssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Millionen DM\n\nfür die von ihrem Ehemann veräußerte Gesellschaftsbeteiligung noch\n\nnicht bezahlt worden sei. Daß die Kaufpreisforderung schon bei der Kr e-\n\nditaufnahme endgültig uneinbringlich gewesen sei, sei von der Beklagten\n\nnicht schlüssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassen\n\nfinanziellen Überforderung entgegen, daß sie aufgrund der mit ihrem\n\nEhemann getroffenen Vereinbarungen über die Mithaftungsübernahme\n\nim Innenverhältnis einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oder\n\nAusgleichsanspruch erworben habe. Diese Ansprüche seien zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil die\n\nEheleute damals noch die Kaufpreiszahlung für die veräußerten Ge-\n\nschäftsanteile erwartet hätten. Außerdem sei nicht schlüssig vorgetr a-\n\ngen, daß die Beklagte nicht bereits bei Abgabe der Mithaftungserklärung\n\nmit der finanziellen Unterstützung ihrer Schwiegereltern habe rechnen\n\nkönnen. Dagegen sprächen zumindest die erheblichen Geldbeträge über\n\nrund 800.000 DM, die diese ihr ab Dezember 1995, also schon vor der\n\nInanspruchnahme durch die Klägerin hätten zukommen lassen. Den Be-\n\nweis, daß die Mithaftungsübernahme nach einer verharmlosenden Erkl ä-\n\nrung der Klägerin nur \"pro forma\" habe erfolgen sollen oder von ihr er-\n\nzwungen worden sei, sei die Beklagte schuldig geblieben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\nDie durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages über\n\n800.000 DM übernommene Mithaftung der Beklagten verstößt, wie die\n\nRevision zutreffend rügt, gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sit-\n\nten und ist damit nichtig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die ein-\n\nkommens- und vermögenslose Beklagte sei nicht finanziell kraß überfor-\n\ndert, ist unhaltbar.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Mitunterzeichnung des Dar-\n\nlehensvertrages nach dem Willen aller Beteiligten keine gleichberech-\n\ntigte Kreditnehmerin, sondern bloße Mithaftende werden sollte.\n\na) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches\n\nund/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im\n\nwesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die\n\nVerwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37,\n\n41; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.\n\nund vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Ob die-\n\nse Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich\n\nausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhäl t-\n\nnissen auf seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat\n\nes daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag ge-\n\nwählte Formulierung wie z.B. \"Mitdarlehensnehmer\", \"Mitantragsteller\",\n\n\"Mitschuldner\" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem\n\ngleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den\n\nNichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (st.Rspr., siehe\n\nz.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 224\n\nm.w.Nachw.). Danach durfte das Berufungsgericht die Willenserklärung\n\nder Beklagten bei wertender Betrachtung gemäß §§ 133, 157 BGB\n\ndurchaus als Schuldmitübernahme deuten. Zwar hat es seine Auffassung\n\nnicht einmal ansatzweise begründet, sondern eine Mitgläubiger- und\n\ngleichgründige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst gar\n\nnicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvortrag der\n\nProzeßparteien nicht zu erwarten ist, kann der erkennende Senat aber\n\ndie gebotene Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124,\n\n39, 45).\n\nb) Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden\n\ndiente die Kreditaufnahme über 800.000 DM ausschließlich zur Finanzi e-\n\nrung des Kaufpreises für das nur vom Ehemann der Beklagten bereits\n\nvor Abschluß des Darlehensvertrags erworbene Hausgrundstück. Dafür,\n\ndaß die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der\n\nDarlehensvaluta als im wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei\n\nmitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise\n\nGebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer unwiderlegten\n\nDarstellung ist vielmehr davon auszugehen, daß sie, die mit dem Kauf\n\nder \"Jugendstilvilla\" nicht einverstanden war, aufgrund der mit ihrem\n\nEhemann getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung für das Dar-\n\nlehen übernehmen sollte. Der Umstand, daß die zu finanzierende Immo-\n\nbilie bis zur Zwangsversteigerung durch die Klägerin von der ganzen\n\nFamilie der Beklagten bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, daß die Beklagte\n\ngleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nur\n\nden Blick auf einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren\n\nund häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil der Beklagten aus der Kre-\n\nditaufnahme.\n\n2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, überforderte\n\ndie Mithaftungsübernahme die Beklagte von Anfang an finanziell in kras-\n\nser Weise, ohne daß sich für die Klägerin entlastende Momente finden\n\nlassen.\n\na) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche\n\nÜberforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen\n\nBankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die\n\nvon den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfänd-\n\nbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Siche-\n\nrungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finan-\n\nzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne\n\nHinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daß der dem\n\nHauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für\n\nihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit\n\ndem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich\n\nanstößiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 47;\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411;\n\nSenatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125,\n\n126, vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, Umdruck S. 6 und - XI ZR 81/01, Umdruck\n\nS. 6, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nb) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der\n\nBeklagten war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten\n\nMonat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemannes\n\nals Bürokraft tätig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eine\n\nganztätige Berufsausübung mit einem erheblich höheren Monatsgehalt\n\nals die vorher bezogenen 1.200 DM brutto in absehbarer Zeit nicht reali-\n\nstisch erschien und ein eigenes nennenswertes Vermögen nicht vorhan-\n\nden war, konnte sie aus der maßgebenden Sicht eines rational handel n-\n\nden Kreditgebers voraussichtlich auch zukünftig nicht einmal die im\n\nDarlehensvertrag vereinbarten Zinsen von mehr als 4.000 DM monatlich\n\nallein aufbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen\n\nauch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen, eine krasse\n\nfinanzielle Überforderung der Beklagten zu verneinen.\n\naa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Vertrags-\n\nschließenden schon nach kurzer Zeit mit dem Erlös aus dem Verkauf der\n\nGesellschaftsbeteiligung des Ehemannes der Beklagten wieder zurück-\n\ngezahlt werden sollte, kommt es - wie die Revision zu Recht geltend\n\nmacht - nicht entscheidend an. Wenn das Berufungsgericht von der Be-\n\nklagten den Nachweis verlangt, daß die Kaufpreisforderung über\n\n3,3 Millionen DM bereits bei Abgabe der sonst ruinösen Mithaftung end-\n\ngültig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, daß bei der Beurteilung\n\nder finanziellen Überforderung allein auf die Leistungsfähigkeit des Mit-\n\nhaftenden abzustellen \n\nist \n\n(BGHZ 146, 37, 43; BGH, Urteil vom\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412) und die Mithaf-\n\ntungserklärung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der Haupt-\n\nschuldner (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im\n\nübrigen enthält der Darlehensvertrag, der die Zinsanpassung für einen\n\nZeitraum von 10 Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, daß es si ch\n\nnach dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien nur um eine kurz-\n\nfristige Zwischenfinanzierung handeln sollte.\n\nbb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagten habe als bloße Mithaftende jedenfalls zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses im Innenverhältnis ein die krasse finanzielle Überforde-\n\nrung voll ausgleichender Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsanspruch\n\ngegen ihren primär haftenden Ehemann zugestanden, trägt die getroffe-\n\nne Entscheidung nicht. Eine Bürgschaft oder Mithaftung wird, wie dar-\n\ngelegt, von dem Betroffenen regelmäßig für den Fall der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshin-\n\ndernisse übernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des IX.\n\nals auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat\n\nBGHZ 146, 37, 43 m.w. Nachw.) ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit\n\nder Personalsicherheit daher die bei Vertragsabschluß vielleicht noch\n\nvorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht zu\n\nberücksichtigen, sondern nur das pfändbare Einkommen und Vermögen\n\ndes Sicherungsgebers. Davon ausgehend ist von vornherein ausge-\n\nschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungs- oder Regreßansprüche des\n\nBürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie\n\n- wie hier - völlig ungesichert sind, bei der Prüfung der Wirksamkeit der\n\nBürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.\n\ncc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berücksichtigung von Zuwendun-\n\ngen der Schwiegereltern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der\n\nBeklagten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand keine hinrei-\n\nchend gesicherte Aussicht der Beklagten auf eine gegenüber der Darle-\n\nhenssumme ins Gewicht fallende finanzielle Unterstützung durch ihre\n\nSchwiegereltern. Denn abgesehen davon, daß die Gelder nach ihrem\n\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag erst ab Dezember 1995, also nach\n\nder bereits im Sommer 1994 abgegebenen Mithaftungserklärung geflos-\n\nsen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinen\n\nAnspruch hatte und die auch nicht, wie es grundsätzlich erforderlich ge-\n\nwesen wäre (vgl. BGHZ 132, 328, 336), zum Gegenstand von Verhand-\n\nlungen über ihre künftig zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\n\ngemacht worden sind.\n\ndd) An der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten än-\n\ndert schließlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschuld über\n\n1,07 Millionen DM nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers\n\n- vor allem dingliche Sicherheiten - grundsätzlich nur dann zu berück-\n\nsichtigen, wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich\n\ngesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa\n\nBGHZ 136, 347, 352 f.; Senat BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.). Diese\n\nengen Voraussetzungen erfüllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlich\n\nunbedenklich - nicht nur das Darlehen über 800.000 DM, sondern auch\n\nalle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen den\n\nEhemann der Beklagten sichern sollte, nicht (vgl. Nobbe/Kirchhof\n\nBKR 2001, 5, 10).\n\nc) Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 45; Urteil vom 4. Dezember\n\n2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 225) lag es demnach bei der Klägerin, im\n\neinzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, daß die Beklagte die rui-\n\nnöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus\n\nemotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im we-\n\nsentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses über-\n\nnommen hat. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen oder den Umständen zu\n\nentnehmen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die\n\nKlage gegen die Beklagte abweisen, soweit sie sich auf Rückzahlung des\n\nrestlichen Darlehens richtet.\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:27.078913+00:00"}}