{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_197-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"XI ZR 197/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666 WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15 a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapier- geschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld. b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapierge- schäfte. c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbin- dungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausrei- chendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entneh- men ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht. d) Die Vermutung \"aufklärungsrichtigen Verhaltens\" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalter- nativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden. e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonder- bedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 197/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666\nWpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1\nSonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15\n\na) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapier-\n\ngeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten\n\naus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank\n\ngrundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.\n\nb) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666\nBGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapierge-\nschäfte.\n\nc) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbin-\ndungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von\nRechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausrei-\nchendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entneh-\nmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist\n\nmöglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf\noder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert\nverloren geht.\n\nd) Die Vermutung \"aufklärungsrichtigen Verhaltens\" gilt auch dann, wenn\nes für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalter-\nnativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den\nentstandenen Schaden zu vermeiden.\n\ne) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels\nausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonder-\nbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG\neine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres\nBörsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01 - OLG Bamberg\n LG Hof\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil\n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg\n\nvom 27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 20. Januar\n\n2000 teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den\n\nvom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere\n\n8.709 € nebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997\n\nzu zahlen.\n\nDie Rechtsmittel des Klägers im übrigen und die Be-\n\nrufung der Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3\n\nund die Beklagte zu 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in An-\n\nspruch, weil sie ihn nicht auf den bevorstehenden Verfall von Options-\n\nscheinen hingewiesen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten, einer Direktanlagebank,\n\nein Depotkonto sowie ein Kontokorrentkonto zur Verrechnung von Wert-\n\npapiergeschäften. Vertragsbestandteil waren die \"Sonderbedingungen\n\nfür das Discount Brokerage\" (künftig: Sonderbedingungen). Deren Nr. 15\n\nAbs. 2 lautet:\n\n\"Options- und Wandlungsrechte\n\nÜber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wand-\nlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird die Bank\nden Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf\nden Verfalltag in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" hingewiesen wor-\nden ist.\"\n\nDer Kläger kaufte am 18. März und am 30. Mai 1997 über die Be-\n\nklagte insgesamt 1.400 Optionsscheine, die zum Bezug von Aktien der\n\nD. B. berechtigten. Sie hatten am 30. Juni 1997 einen Wert von\n\n102.200 DM. Nach Ablauf der an diesem Tage endenden Optionsfrist\n\nwurden die Optionsscheine dem Depot des Klägers als wertlos entnom-\n\nmen.\n\nDer Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von\n\n102.200 DM nebst Zinsen. Er macht geltend: Er habe von der Beklagten\n\nkeine Mitteilung darüber erhalten, daß die Optionsfrist am 30. Juni 1997\n\nablaufe und die Optionsscheine sodann wertlos würden. Auch ohne eine\n\nWeisung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Optionsscheine an\n\nderen letztem Börsenhandelstag zu veräußern.\n\nDie Beklagte trägt vor, sie habe den Kläger vom Verfall der Opti-\n\nonsscheine mit folgendem, am 4. Juni 1997 zur Post gegebenen Schrei-\n\nben informiert:\n\n\"Sehr geehrter Kunde,\n\ndie oben genannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997\nfällig.\n\nWir erlauben uns, darauf aufmerksam zu machen, daß die Opti-\nonsscheine voraussichtlich bis zum 23. Juni 1997 an der Börse\ngehandelt werden.\n\nWir bitten Sie, sich rechtzeitig mit Ihrer depotführenden Stelle\nw/Verkauf bzw. Optionsscheineausübung in Verbindung zu setzen.\nOhne Ihre Weisung werden wir von uns aus in dieser Angelegen-\nheit nicht tätig werden.\"\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 51.100 DM\n\nnebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997 verurteilt und die Klage im\n\nübrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers\n\nzurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt\n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten in Höhe\n\nvon zwei Dritteln des Klageantrags.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen positiver\n\nForderungsverletzung des Depotvertrages zu. Ihrer Pflicht aus Nr. 15\n\nAbs. 2 der Sonderbedingungen zur Benachrichtigung des Klägers vom\n\nVerfall der Optionsscheine sei die Beklagte mit der Absendung ihres\n\nSchreibens vom 4. Juni 1997 nachgekommen. Eine Bringschuld liege\n\ninsoweit nicht vor, so daß die Beklagte für den Zugang des Schreibens\n\nnicht hafte. § 130 BGB könne hier weder unmittelbar noch analog ange-\n\nwendet werden, weil das Benachrichtigungsschreiben keine Willenser-\n\nklärung darstelle.\n\nDer Inhalt des Schreibens sei ausreichend gewesen, um den Klä-\n\nger rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Optionsausübungs-\n\nfrist hinzuweisen. Weitere Ausführungen, insbesondere zu den Folgen\n\nder Versäumung der Ausübungsfrist, seien nicht veranlaßt gewesen. Zu\n\neiner nochmaligen Benachrichtigung habe die Beklagte auch im Hinblick\n\nauf das Ausbleiben einer Weisung des Klägers gegen Ende des Opti-\n\nonsscheinshandels an der Börse keinen Anlaß gehabt.\n\nEs stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, daß die Beklagte\n\ndie Optionsscheine nicht am letzten Tag des Börsenhandels auch ohne\n\neine Weisung des Klägers verkauft habe. In Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbe-\n\ndingungen sei ein Verkauf von Optionsrechten ohne entsprechenden\n\nKundenauftrag nicht vorgesehen. Die Initiative für einen Verkauf habe\n\nwegen der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und ihrer Folgen al-\n\nlein beim Anleger zu verbleiben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\nDie Beklagte hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. dem Kläger den\n\nentstandenen Schaden zu ersetzen, da sie ihre Verpflichtung, ihn vom\n\nVerfall der Rechte aus den Optionsscheinen zu benachrichtigen, mit Ab-\n\nsendung des Schreibens vom 4. Juni 1997 nicht erfüllt hat, die Erfüllung\n\ndieser Verpflichtung jedenfalls mit Ablauf der Frist zur Ausübung der\n\nOption am 30. Juni 1997 unmöglich geworden ist und die Beklagte dies\n\nauch zu vertreten hat. Der Kläger hat sich aber ein Mitverschulden in\n\nHöhe von einem Drittel anrechnen zu lassen.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision allerdings, die Beklagte habe ih-\n\nrer Benachrichtigungspflicht aus Nr. 15 Abs. 2 der - insoweit mit den\n\nSonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362 ff.) identi-\n\nschen - Sonderbedingungen bereits deshalb nicht genügt, weil sie den\n\nZugang ihres Schreibens vom 4. Juni 1997 beim Kläger nicht nachge-\n\nwiesen habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nur\n\nfür eine ordnungsgemäße Absendung eines inhaltlich ausreichenden\n\nBenachrichtigungsschreibens Sorge zu tragen, ist nicht zu beanstanden.\n\na) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen erge-\n\nbenden Benachrichtigungspflicht handelt es sich für die Beklagte nicht\n\num eine Bring-, sondern um eine Schickschuld. Nr. 15 Abs. 2 der Son-\n\nderbedingungen konkretisiert die sich aus § 666 BGB ergebenden Be-\n\nnachrichtigungspflichten. Ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag mit\n\ndem Kläger hat die Beklagte gemäß § 269 BGB grundsätzlich an ihrem\n\nGeschäftssitz zu erfüllen; das gilt im Zweifel auch für Nebenpflichten,\n\ninsbesondere Auskunftspflichten (BGH, Urteil vom 30. September 1976\n\n- II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl.\n\n§ 269 Rdn. 4). Daß die Parteien hinsichtlich des Leistungsortes eine an-\n\nderweitige Vereinbarung getroffen und bezüglich der hier in Rede ste-\n\nhenden Benachrichtigungspflicht eine Bringschuld der Beklagten verein-\n\nbart hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Bestim-\n\nmung des Leistungsortes ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Son-\n\nderbedingungen noch aus der Natur des Schuldverhältnisses. Die Be-\n\nklagte hatte keinen Grund, das Risiko des Zugangs einer ausschließlich\n\nim Interesse des Kunden erfolgenden Benachrichtigung zu übernehmen,\n\nzumal die Nachricht für diesen nur eine Erinnerungshilfe darstellt. Sie\n\nschuldete deshalb nur die sorgfältige Auswahl des Boten und die ord-\n\nnungsgemäße Absendung der Benachrichtigung, nicht aber deren Z u-\n\ngang.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 130\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, wonach die einem anderen gegenüber in dessen\n\nAbwesenheit abgegebene Willenserklärung - erst - in dem Zeitpunkt\n\nwirksam wird, in dem sie ihm zugeht, nichts anderes. Diese Vorschrift gilt\n\nunmittelbar nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen; sie wird von\n\nder herrschenden Meinung zwar entsprechend angewendet auf ge-\n\nschäftsähnliche Handlungen (MünchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130\n\nRdn. 4; Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 4; Staudin-\n\nger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 130 Rdn. 15). Hierzu gehören auch Mittei-\n\nlungen und Anzeigen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft (vgl. Er-\n\nman/Palm, aaO Einl. § 104 Rdn. 6; Staudinger/Dilcher, aaO Einl. zu\n\n§§ 104 bis 185 Rdn. 20), nicht aber bloße Benachrichtigungen nach\n\n§ 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen (vgl. BGB-\n\nRGRK/Steffen, 12. Aufl. § 666 Rdn. 4).\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf die Entscheidung\n\ndes Senats vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626). In\n\ndiesem Urteil, das die Unterrichtung des Lastschriftschuldners von der\n\nNichteinlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren be-\n\ntraf, hat der Senat zwar ausgeführt, daß die von Rechtsprechung und\n\nSchrifttum zu § 130 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze über den Zu-\n\ngang von Willenserklärungen im Falle der Abgabe gegenüber einem Ab-\n\nwesenden entsprechende Anwendung finden könnten, wenn es nicht um\n\neine Willenserklärung, sondern um eine der Unterrichtung des Adressa-\n\nten dienende Mitteilung gehe. Diese Ausführungen betrafen jedoch die\n\n- seinerzeit verneinte - Frage, ob auch die Eltern eines volljährigen Mit-\n\nteilungsadressaten als geeignete Empfangsboten in Betracht kommen\n\nkönnen. Daß eine Verpflichtung zu Auskünften und Benachrichtigungen\n\nim Sinne des § 666 BGB erst mit Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB erfüllt sei, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden.\n\n2. a) Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 4. Juni 1997\n\nsei ausreichend gewesen, den Kläger rechtzeitig auf den bevorstehen-\n\nden Ablauf der Optionsausübungsfrist am 30. Juni 1997 hinzuweisen.\n\nNach Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen war die Beklagte verpflich-\n\ntet, den Kläger \"über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen ...\n\nmit der Bitte um Weisung zu benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in\n\nden Wertpapier-Mitteilungen hingewiesen worden ist\". Diese Verpflich-\n\ntung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht in aus-\n\nreichendem Maße erfüllt.\n\nMit ihm hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt: \"Die oben ge-\n\nnannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997 fällig\". Diese Mittei-\n\nlung macht den \"Verfall\" der Optionsscheine zum 30. Juni 1997 nicht in\n\nausreichendem Maße deutlich. Insbesondere geht aus dem Schreiben\n\nder Beklagten nicht hinreichend klar hervor, daß dem Kläger der ersatz-\n\nlose Verfall der Scheine und damit ein Totalverlust droht, wenn er sie\n\nnicht bis zum 23. Juni 1997 verkauft oder rechtzeitig die Option ausübt.\n\nDas ergibt sich auch nicht aus der Bitte der Beklagten, sich rechtzeitig\n\nmit der depotführenden Stelle wegen eines Verkaufs bzw. der Ausübung\n\nder Option in Verbindung zu setzen.\n\nVielmehr vermittelt die Verwendung des Begriffs \"fällig\" den unzu-\n\ntreffenden Eindruck, daß zu dem genannten Zeitpunkt eine Leistung aus\n\nden Optionsscheinen zu erwarten sei. Die Mitteilung der Beklagten war\n\ndamit sogar geeignet, den Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, bei\n\neinem werthaltigen Optionsschein werde vom Emittenten, wie das bei\n\nzahlreichen Optionsscheinen der Fall ist, nach Ablauf der Optionsaus-\n\nübungsfrist automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Eine Bank kommt\n\nihrer Verpflichtung, den Kunden von dem Verfall von Rechten aus Opti-\n\nonsscheinen zu benachrichtigen, deshalb nur dann in ausreichendem\n\nMaße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist,\n\ndaß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist mögl i-\n\ncherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder\n\ndie fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren\n\ngeht.\n\nb) Die Erfüllung ihrer sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingun-\n\ngen ergebenden und mit dem inhaltlich unzureichenden Schreiben vom\n\n4. Juni 1997 nicht erfüllten Benachrichtigungspflicht ist der Beklagten\n\nmit Ablauf des 23. Juni 1997, dem letzten für den in Rede stehenden\n\nOptionsschein vorgesehenen Börsenhandelstag, jedenfalls aber mit Ab-\n\nlauf der Optionsausübungsfrist am 30. Juni 1997, unmöglich geworden.\n\nDas folgt aus dem zeitgebundenen Charakter der Benachrichtigungs-\n\npflicht, deren Zweck spätestens nach Ablauf der Optionsfrist nicht mehr\n\nerfüllt werden kann. Diese Unmöglichkeit hat die Beklagte auch zu ver-\n\ntreten, da ihre Mitarbeiter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten\n\nerkennen müssen, daß das Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht geeignet\n\nwar, die Benachrichtigungspflicht zu erfüllen.\n\nc) Die Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Benachrichti-\n\ngungspflicht ist für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursäch-\n\nlich geworden. Das gilt auch im Hinblick auf den vorgetragenen Irrtum\n\ndes Klägers, bei Verfall eines werthaltigen Optionsscheines werde\n\ngrundsätzlich automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Es ist nicht ausge-\n\nschlossen, daß bei einer inhaltlich ordnungsgemäßen Benachrichtigung\n\nvor dem Verfall des Optionsscheins ein solcher Irrtum des Klägers be-\n\nseitigt worden wäre. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die aufgrund der\n\nVerletzung ihrer vertraglichen Aufklärungspflicht darlegungs- und be-\n\nweispflichtig dafür ist, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Ve r-\n\nhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet\n\ngelassen hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 151, 159 f. und vom\n\n14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216; BGH, Urteil vom\n\n6. April 2001 - V ZR 402/99, WM 2001, 1158, 1160).\n\nDas gilt ungeachtet des Umstands, daß der Kläger zwei Hand-\n\nlungsalternativen hatte, nämlich zum einen die Veräußerung der Opti-\n\nonsscheine bis zum letzten hierfür vorgesehenen Börsenhandelstag und\n\nzum anderen die Ausübung der Optionsrechte bis zum Ende der dafür\n\nbestimmten Frist. Zwar besteht die Vermutung \"aufklärungsrichtigen\n\nVerhaltens\" nur in Fällen, in denen es für den aufzuklärenden Partner\n\nvernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständi-\n\nge und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst\n\nhätte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; vom 10. Mai 1994 - XI ZR\n\n115/93, WM 1994, 1466, 1467; vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96,\n\nWM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998,\n\n1527, 1529). Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat jedoch\n\nauch dann zu gelten, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftiger-\n\nweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils ge-\n\neignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.\n\nSo liegt es hier. Bei einer Veräußerung der Optionsscheine am\n\n23. Juni 1997, ihrem letzten Börsenhandelstag, hätte der Kläger einen\n\nVeräußerungserlös in Höhe von jeweils 73,20 DM erzielt, bei Ausübung\n\nder Optionsrechte am 30. Juni 1997 deren Wert in Höhe von jeweils\n\n73 DM realisiert. Mehr als den letztgenannten Betrag je Optionsschein\n\nmacht er als Schaden nicht geltend.\n\n3. Den Kläger trifft an der Entstehung des eingetretenen Schadens\n\njedoch ein Mitverschulden, das in Höhe von einem Drittel zu bewerten\n\nist.\n\na) Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden dadurch mitver-\n\nursacht und mitverschuldet, daß er sich gegen Ende der Laufzeit der\n\nOptionsscheine nicht um diese gekümmert hat. Optionsscheine verbrie-\n\nfen das Recht, vom Emittenten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in-\n\nnerhalb eines bestimmten Zeitraums die Lieferung bestimmter Werte für\n\neinen festgelegten Preis oder die Zahlung eines Geldbetrages zu ver-\n\nlangen (Kienle in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 106 Rdn. 64). Von ihrem Wesen her stellen Optionsscheine\n\ndaher zeitgebundene Rechte dar. Den Inhaber trifft deshalb - vor allem\n\ngegen Ende ihrer Laufzeit - die Obliegenheit, Optionsscheine nicht völlig\n\nunbeobachtet zu lassen. Gegebenenfalls hat er sich über die von ihm\n\nzur Realisierung eines etwaigen inneren Wertes der Optionsscheine zu\n\nunternehmenden Schritte zu informieren. Daran hat es der Kläger, der\n\naufgrund der Kaufbelege über die Laufzeit der Scheine informiert war,\n\nerkennbar fehlen lassen. Er durfte nicht blind auf die Richtigkeit seiner\n\nAnnahme vertrauen, beim Verfall eines werthaltigen Optionsscheins\n\nwerde stets automatisch ein Wertausgleich gezahlt.\n\nDie Höhe des Anteils des Klägers an der Mitverursachung und\n\nsein Mitverschulden bewertet der Senat unter Abwägung der Verursa-\n\nchungs- und Verschuldensanteile beider Parteien mit einem Drittel. Die-\n\nse Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind (vgl. Senat, Urteile\n\nvom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255, 2256 und vom\n\n24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, WM 2001, 1716, 1717).\n\nb) Die Mitverursachung und das Mitverschulden auf seiten des\n\nKlägers ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb geringer\n\nzu bewerten, weil die Beklagte hier zusätzlich eine Pflicht verletzt hätte,\n\ndie Optionsscheine auch ohne eine entsprechende Weisung des Klägers\n\nan deren letztem Börsenhandelstag zu veräußern. Eine solche Ver-\n\npflichtung traf die Beklagte nicht.\n\naa) Anders als Nr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen, die mit\n\nNr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen \n\nfür Wertpapiergeschäfte\n\n(WM 1995, 362 ff.) identisch ist und den Verkauf von Bezugsrechten am\n\nEnde des Bezugsrechtshandels auch ohne entsprechende Weisung des\n\nKunden vorsieht, enthält Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Opti-\n\nonsscheine keine entsprechende Regelung. Einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung oder dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine\n\nVerkaufsverpflichtung der Beklagten ebenfalls nicht entnommen werden.\n\nDem steht bereits der Umstand entgegen, daß die Beklagte durch einen\n\nVerkauf der Optionsscheine ohne Weisung dem Kläger die Möglichkeit\n\ngenommen hätte, die Aktien durch Ausübung der Option innerhalb der\n\nnoch bis zum 30. Juni 1997 laufenden Frist zu beziehen. Aus der Sicht\n\nder mit den Absichten des Klägers nicht vertrauten Beklagten war es\n\ndurchaus möglich, daß es diesem gerade darauf ankam, die Aktien zu\n\nerwerben, z.B. weil er sie schon \"leer\" verkauft hatte oder weil er sie für\n\neine zukunftsträchtige Anlage hielt.\n\nbb) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Optionsscheine am\n\nletzten Tag ihres Börsenhandels auch ohne Weisung des Klägers zu\n\nverkaufen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus\n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, wonach ein Wertpapierdienstleistungsunter-\n\nnehmen verpflichtet ist, Wertpapierdienstleistungen mit der erforderli-\n\nchen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner\n\nKunden zu erbringen. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Vorschrift als\n\nNorm des öffentlichen Aufsichtsrechts überhaupt geeignet ist, unmittel-\n\nbar in die vertraglichen Beziehungen der Parteien hineinzuwirken. Im\n\nHinblick auf die auch nach Ablauf des Börsenhandels der Optionsschei-\n\nne verbleibende Handlungsalternative des Klägers lag der Verkauf der\n\nOptionsscheine eben nicht notwendigerweise in seinem Interesse. § 31\n\nAbs. 1 Nr. 1 WpHG verpflichtete die Beklagte deshalb nicht zu einem\n\nsolchen Verkauf.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und der\n\nKlage zu zwei Dritteln stattgeben.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/xi-zr-197-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/xi-zr-197-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:07.246902+00:00"}}