{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_184-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"XI ZR 184/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Siche- rungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das belastete Grundstück erwirbt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n5. März 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 184/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 426\n\nSind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht\n\nzwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine\n\nvertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus\n\nRechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Siche-\n\nrungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken\n\ndie genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das\n\nbelastete Grundstück erwirbt.\n\nBGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 184/01 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n21. Februar 2001 aufgehoben und die Berufung des\n\nBeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der\n\n14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom\n\n9. Dezember 1999 zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Stadt nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten\n\naus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-\n\ngrunde:\n\nDer Beklagte als Gesellschafter der G.-GmbH, (im folgenden: G.),\n\nübernahm im Jahre 1993 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM\n\nfür alle Ansprüche der R.bank Gr. aus einem Kontokorrent-Kreditvertrag\n\nmit der G. Neben dem Beklagten verbürgten sich weitere Gesellschafter\n\nder G. für diesen Kredit. Die G. war als Betreibergesellschaft der Fach-\n\nklinik B. vorgesehen, eines Investitionsvorhabens, das auf einem Grund-\n\nstück in B. verwirklicht werden sollte.\n\nDie R.bank Gr. kündigte den Kredit im Jahre 1995, verlängerte die\n\nRückzahlungsfrist dann jedoch mehrmals. Nachdem die Bank die Inan-\n\nspruchnahme der Bürgen angedroht hatte, bestellte ihr die Grundstücks-\n\nverwaltungsgesellschaft Fachklinik B. GmbH als damalige Eigentümerin\n\ndes genannten Grundstücks im Jahre 1996 zur zusätzlichen Absicherung\n\neine Grundschuld über 200.000 DM.\n\nIm Jahre 1998 drohte die nunmehr als R.-V.bank Gr. firmierende\n\nR.bank Gr. die Vollstreckung aus der Grundschuld an. Daraufhin schloß\n\ndie Klägerin als neue Eigentümerin des belasteten Grundstücks am\n\n18. Dezember 1998 mit der Bank eine Vereinbarung, in der diese die\n\nForderung von 174.209,22 DM aus dem gekündigten Kontokorrentkredit\n\nder G. an die Klägerin verkaufte, die Forderung nebst allen dafür be-\n\nstellten Sicherheiten an die Klägerin abtrat und eine Löschungsbewilli-\n\ngung für die Grundschuld erteilte.\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von 100.000 DM\n\nnebst Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne ihn aus\n\nseiner Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Ausgleichsansprü-\n\nche gegen die anderen Sicherungsgeber nicht zustünden; allenfalls kön-\n\nne er mit einer geringeren Haftungsquote in Anspruch genommen wer-\n\nden, da er mit den weiteren Bürgen und der Klägerin eine Haftungsge-\n\nmeinschaft gebildet habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurück-\n\nweisung der Berufung des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin Ansprüche aus der Bürg-\n\nschaft des Beklagten im Ergebnis abgesprochen und zur Begründung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDa mit der Abtretung der Hauptforderung der R.bank gegen die G.\n\nauch die Sicherungsrechte auf die Klägerin übergegangen seien, stünde\n\nder Klägerin grundsätzlich ein Bürgschaftsanspruch gegen den Beklag-\n\nten zu. Diesem Anspruch könne der Beklagte \n\njedoch einen Aus-\n\ngleichsanspruch analog § 426 BGB entgegensetzen.\n\nEin solcher Ausgleichsanspruch sei gegeben, weil die Bürgschaft\n\ndes Beklagten und die Grundschuld auf dem Grundstück in B. jedenfalls\n\nim Umfang von 100.000 DM dieselbe Hauptforderung der R.bank gegen\n\ndie G. gesichert hätten. Bürgschaft und Grundschuld seien gleichstufige\n\nSicherungsmittel mit der Folge, daß die jeweiligen Sicherungsgeber ein-\n\nander grundsätzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien.\n\nIm vorliegenden Fall sei von einer stillschweigend zustande ge-\n\nkommenen Vereinbarung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dahin auszu-\n\ngehen, daß die Grundschuld vorrangig vor den anderen Sicherheiten\n\nhaften und eine Haftungsquote nach Kopfteilen oder Anteilen ausge-\n\nschlossen sein solle. Diese Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, daß\n\nletztlich der jeweilige Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück in-\n\nvestiert worden sei, allein für die zu Investitionszwecken aufgenomme-\n\nnen Kredite haften solle. Das ergebe sich zum einen daraus, daß die\n\nKlägerin ursprünglich gegenüber der Treuhandanstalt die Verpflichtung\n\nübernommen habe, in das Grundstück zu investieren, diese Verpflich-\n\ntung dann an die Fachklinik B. GmbH weitergegeben habe und daß die\n\nvon der G. aufgenommenen Kredite dazu gedient hätten, der Investiti-\n\nonspflicht nachzukommen. Zum anderen spreche für die Vereinbarung\n\neiner vorrangigen Haftung des Grundschuldbestellers auch die Tatsa-\n\nche, daß die Grundschuld bestellt worden sei, um eine bereits drohende\n\nInanspruchnahme der Bürgen abzuwenden. Der Umstand, daß das\n\nGrundstück erst nach der Grundschuldbestellung auf die Klägerin über-\n\ngegangen sei, ändere daran nichts.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1998\n\nzugleich mit der Hauptforderung gegen die G. auch die Bürgschaftsfor-\n\nderung gegen den Beklagten erworben hat. Dazu bedurfte es nicht ein-\n\nmal einer besonderen auf den Übergang dieser Forderung gerichteten\n\nAbrede, weil Bürgschaftsforderungen bereits kraft Gesetzes (§ 401\n\nAbs. 1 BGB) auf den neuen Gläubiger der Hauptforderung übergehen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der\n\nBeklagte könne der Bürgschaftsforderung der Klägerin Einwendungen\n\naus einem Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsgeber für die Kredit-\n\nforderung gegen die G. sowie aus einer Vereinbarung der Sicherungs-\n\ngeber über die vorrangige Haftung der Grundschuld bzw. des jeweiligen\n\nGrundstückseigentümers entgegenhalten.\n\na) Aus einem etwaigen Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsge-\n\nber und ebenso aus einer zwischen ihnen etwa zustande gekommenen\n\nVereinbarung konnten nur für die beteiligten Sicherungsgeber in ihrem\n\nVerhältnis zueinander Rechte und Pflichten erwachsen. Die Klägerin ge-\n\nhörte nicht zu diesem Personenkreis und unterlag schon deshalb keiner\n\nderartigen Bindung. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Fachklinik\n\nB. GmbH, die ihrerseits zum Kreis der Sicherungsgeber gehörte, änderte\n\ndaran nichts.\n\nb) Die Klägerin wurde auch nicht dadurch zur Sicherungsgeberin\n\nfür die Kreditforderung gegen die G., daß sie von der Fachklinik\n\nB. GmbH das mit der Grundschuld belastete Grundstück erwarb. Zwi-\n\nschen den Sicherungsgebern möglicherweise bestehende rechtliche\n\nBindungen wurden dadurch nicht auf die Klägerin erstreckt. Daß die Kl ä-\n\ngerin diese bei Erwerb des Grundstücks oder später vertraglich über-\n\nnommen hätte und der Beklagte sowie die anderen Bürgen dem - wie\n\nerforderlich - zugestimmt hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.\n\nSoweit das Berufungsgericht der von ihm angenommenen stillschwei-\n\ngend zustande gekommenen Vereinbarung der Sicherungsgeber den In-\n\nhalt beizulegen versucht, daß letztlich der jeweilige Grundstückseigen-\n\ntümer allein für die Kredite haften sollte, scheitert dies im Verhältnis zur\n\nKlägerin schon daran, daß ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinba-\n\nrung vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde und im übrigen auch\n\nnicht ersichtlich ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines\n\nDritten können ohne dessen Zustimmung keine Wirkungen entfalten.\n\nAn diesem Ergebnis würde es entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nichts ändern, wenn die gesicherten Kredite zu werterhö-\n\nhenden Investitionen in das jetzt der Klägerin gehörende Grundstück\n\nverwandt worden wären. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, daß dies der Fall gewesen sei, den Angriffen\n\nder Revision stand hält.\n\nc) Da etwaige rechtliche Bindungen zwischen den Sicherungsge-\n\nbern für die Kreditforderung gegen die G. die Klägerin nicht an der Gel-\n\ntendmachung ihrer Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zu hin-\n\ndern vermögen, kommt es nicht darauf an, ob solche Bindungen über-\n\nhaupt zustande gekommen sind. Es bedarf daher keiner Auseinander-\n\nsetzung mit der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Ausgleichspflicht der Sicherungsgeber untereinander nach\n\nden Regeln des Gesamtschuldverhältnisses scheitere im vorliegenden\n\nFall an den besonderen Umständen der erst längere Zeit nach der Bürg-\n\nschaftsübernahme erfolgten Grundschuldbestellung. Ebenso kann offen-\n\nbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Siche-\n\nrungsgebern sei eine stillschweigende Vereinbarung über die vorrangige\n\nHaftung der Grundschuld für die gesicherte Hauptforderung zustande\n\ngekommen, den Angriffen der Revision stand hält.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 a.F.\n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/xi-zr-184-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/xi-zr-184-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:29.493933+00:00"}}