{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_161-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"XI ZR 161/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1, 233 Hb a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinset- zung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist. b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind. c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand An- wendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 161/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1, 233 Hb\n\na) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinset-\nzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,\nwenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag\ngestellt worden ist.\n\nb) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche\nVorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann\ndurch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck\nersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß\nseitdem keine Änderungen eingetreten sind.\n\nc) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im\nVerfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand An-\nwendung.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg\n LG Stendal\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 12. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Se-\n\nnatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des\n\nOberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des\n\nBeklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 500.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht\n\nmit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am\n\n5. Januar 2001, zurückgewiesen.\n\nDer zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte\n\nam 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beab-\n\nsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorge-\n\nschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vor-\n\ninstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht,\n\ndaß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des\n\nBeklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen An-\n\ntrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in\n\nBGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe\n\nsowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsvertei-\n\ndigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der\n\nSenat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ab-\n\nlaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßko-\n\nstenhilfe-Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittel-\n\nfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen\n\ndürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-\n\nzeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte\n\nsich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen\n\ndürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zu-\n\ngestellt.\n\nMit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen\n\nSchriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist\n\nbeantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er\n\ngeltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwalts-\n\nzwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst,\n\nwenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben\n\nhätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende\n\nVeränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht\n\nvorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im Prozeßkostenhilfe-\n\nVerfahren nicht anwendbar.\n\nII.\n\nDer nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist\n\nnicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung\n\nder Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO\n\neinem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.\n\n1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom\n\n3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb\n\nder Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf\n\nProzeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann\n\nnicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verwei-\n\ngerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen\n\nmußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl\n\nsich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen\n\nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungs-\n\ngemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996\n\n- XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die\n\nBenutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I\n\n3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO\n\nzwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt wer-\n\nden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4\n\nZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in\n\ndem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.\n\nAls Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen\n\nhat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ord-\n\nnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf\n\neinen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn\n\nder Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben\n\nsind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser\n\nMitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur\n\ndann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115\n\nZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.\n\n2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßko-\n\nstenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wur-\n\nde, weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung\n\nnicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der\n\nin Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er\n\nwendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser\n\nUnterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeß-\n\nvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Vorausset-\n\nzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233\n\nZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein\n\nGrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den\n\nvorliegenden Fall nicht anzuwenden.\n\na) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßko-\n\nstenhilfe-Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nDiese Ansicht wird zwar von Teilen der \n\ninstanzgerichtlichen\n\nRechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986,\n\n288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm\n\nZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,\n\nZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11;\n\nMusielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552;\n\n1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der\n\nZweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Ver-\n\nfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische\n\nVerfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die\n\nStaatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses\n\nVerfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.\n\nEin anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese\n\nAnsicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478;\n\n1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg\n\nFamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9;\n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in\n\nThomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85\n\nAbs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten\n\nmit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet,\n\ndiese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der\n\nZivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden\n\nGeltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Pro-\n\nzeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der\n\nAnrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenom-\n\nmen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von\n\nden Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der\n\nBesonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend\n\nerschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als\n\nes gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei\n\nfür das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im Prozeßkostenhilfe-\n\nVerfahren zur Geltung zu bringen.\n\nIn diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers näm-\n\nlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der\n\nzu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt,\n\nweshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtli-\n\nches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung\n\nvon Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem\n\nfür die Gegenseite kostenlosen oder \n\njedenfalls kostengünstigeren\n\nRechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg\n\naaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Ko-\n\nstenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht reali-\n\nsieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung\n\ndas Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse\n\nanerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewäh-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine \"hinreichende Aussicht\n\nauf Erfolg\" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die\n\nBejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Ver-\n\nlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und\n\nweil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der ab-\n\nschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechts-\n\nfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414;\n\nvgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97,\n\nWM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeß-\n\nkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für\n\ngegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-\n\nmittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeß-\n\nkostenhilfe-Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen\n\nder Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei\n\ndiesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Scha-\n\ndensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaft-\n\npflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14\n\nAbs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.\n\nb) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten\n\ndes Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Ver-\n\nfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen,\n\nwürde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall\n\nnichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das\n\nProzeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie\n\ndie Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeß-\n\ngegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier,\n\num die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO\n\nzeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit\n\nder Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem\n\nim Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines be-\n\nreits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde,\n\nunmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Ver-\n\nsäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem\n\nGrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden\n\nihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen.\n\nDas gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten\n\ndarin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlasse-\n\nnen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag\n\nauf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der er-\n\nkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001\n\nin der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist\n\nging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen\n\nProzeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung\n\nder Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Be-\n\nschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).\n\nc) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der\n\nVersäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Ver-\n\ngleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren\n\nkeines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht\n\nauf einer Reihe von Mißverständnissen.\n\nDie Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Pro-\n\nzeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antrag-\n\nsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechts-\n\nanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ord-\n\nnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu\n\nwerten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei an-\n\nwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den\n\nAntrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-\n\nchen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissen-\n\nhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB\n\n40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage\n\nan einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden\n\nals an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht\n\nunbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren\n\nFehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und\n\nweil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Ver-\n\nsäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.\n\nIII.\n\nDie erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist da-\n\nnach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisi-\n\nonsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59h","ref_norm":"59h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-161-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:51.481759+00:00"}}