{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_160-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"XI ZR 160/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1 Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 160/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1\n\nZur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach\nNr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März\n\n2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Kla-\n\ngeforderung unzulässig ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse\n\ngeltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines\n\nKontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrech-\n\nnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nZum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer\n\nBauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kre-\n\ndite, zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der\n\nGeschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klä-\n\ngerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehun-\n\ngen.\n\nDie Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag\n\nvon 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr be-\n\nstrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch\n\nin Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daß\n\ndie Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungs-\n\nübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich\n\nniedrigeren Preisen habe veräußern können. Die Klägerin bestreitet, die\n\nFreigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-\n\ndensersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der\n\nKlägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.\n\nII.\n\nOb dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die\n\nvom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht\n\nübersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach\n\nNr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die\n\nKlägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig\n\nfestgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGB-\n\nSparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3\n\nAGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich\n\n(so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478\n\nfür Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).\n\n1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet,\n\nist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine\n\nder in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen\n\nvom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung\n\nscheitert auch nicht daran, daß die Klägerin sich auf sie in den Vori n-\n\nstanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungs-\n\nverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht\n\nnur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt (BGH, Urteil vom\n\n12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte\n\neinen solchen Aufrechnungsausschluß von Amts wegen zu beachten\n\n(MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).\n\n2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich verein-\n\nbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen\n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht vor.\n\na) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und\n\nder Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der\n\nKunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daß ein Zahlungsunfähi-\n\nger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Spar-\n\nkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen\n\naufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen ver-\n\nsucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und\n\nGlauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet\n\nzu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem\n\nSinne entscheidungsreif ist, daß sie sich als begründet erweist (BGH,\n\nUrteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).\n\nDavon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die\n\nvom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahr-\n\nheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könn-\n\nte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet,\n\nweil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit ent-\n\nhalte, rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision\n\nist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung\n\ngestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur\n\nEntscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten\n\nangebotenen Beweis erhoben hätte.\n\nb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Auf-\n\nrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berück-\n\nsichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte\n\nSchadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der\n\nKlägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen,\n\nweil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach ver-\n\ntragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, da-\n\ngegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heißt im Bewuß t-\n\nsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen\n\nwürde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daß die angeb-\n\nliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).\n\nc) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956,\n\n563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsver-\n\nbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den\n\nKlagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhält-\n\nnis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet\n\nwurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschie-\n\ndenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen\n\nAufrechnungsausschluß treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Ent-\n\nscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahin-\n\nstehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späte-\n\nren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,\n\n989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der\n\nSchuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten\n\nZahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen\n\nbrauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen\n\nSchadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweige-\n\nrung zur Veräußerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überr a-\n\nschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er\n\nzwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluß der Klägerin un-\n\nwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt\n\nund mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.\n\nIII.\n\nDie Aufrechnung gegen die Klageforderung mußte daher als un-\n\nzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maßgabe war die Revision\n\ndes Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen,\n\nweil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1\n\nZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg\n\ndarstellen, daß seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet ab-\n\ngewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR\n\n285/84, ZIP 1986, 494, 495).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/xi-zr-160-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/xi-zr-160-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:55.731488+00:00"}}