{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_156-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 156/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993 Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbrau- cher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen angeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 156/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993\n\nBei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines\n\nBausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die\n\nder Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbrau-\n\ncher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von\n\nihm zu erbringenden Leistungen angeben.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2001 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Ein-\n\nziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.\n\nMit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der\n\nbeklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM\n\nauf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immo-\n\nbilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung\n\nmit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei\n\nmonatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar\n\n2004 \"durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung ei-\n\nnes Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthaben-\n\nbeträgen\" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Gleichzei-\n\ntig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fällig-\n\nkeit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder\n\nder Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von\n\nAnsprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen\n\nund von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung wurde, ab-\n\ngesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Til-\n\ngungsanteilen, im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeit-\n\nende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer\n\nmit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungs-\n\nprämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die\n\nBeklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Fonds aus.\n\nNachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von\n\n487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bauspar-\n\nverträge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte\n\nmit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und ver-\n\nlangte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von\n\n1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kredit-\n\nverhältnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo\n\nzur Zahlung fällig für den Fall, daß die Kläger die bestehenden Rück-\n\nstände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist be-\n\ngann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betrei-\n\nben.\n\nDas Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller ab-\n\ngetretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zu-\n\nständigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der\n\nhiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch den An-\n\nspruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-\n\ngen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dres-\n\nden WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zu-\n\ngelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-\n\ngen nicht berechtigt, weil sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Ver-\n\npflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht auf ein ihnen zuste-\n\nhendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten. Das Zu-\n\nrückbehaltungsrecht folge daraus, daß den Klägern wegen fehlender\n\nAngabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch\n\nauf Neuberechnung unter Berücksichtigung eines auf 4% verminderten\n\nZinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. finde\n\nauch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer\n\nzunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe,\n\nwährend die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus\n\neinem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Le-\n\nbensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen\n\nvor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur\n\nTilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den\n\nKreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten\n\naufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer Le-\n\nbensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien\n\nund einer möglichen Überschußbeteiligung bestehe, lasse sich der Ge-\n\nsamtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berech-\n\nnen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zu-\n\nteilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht fest-\n\nstehe, handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen, für\n\nden Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabe-\n\npflicht vorsehe. Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe\n\nbei Krediten mit veränderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im\n\nInteresse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hin-\n\ngenommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe\n\neines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig infor-\n\nmiert, werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zu-\n\ngrunde liegenden Konditionen sowie deren Veränderlichkeit hinreichend\n\nRechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesamt-\n\nbetrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits von der\n\nZuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Ge-\n\nsamtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des\n\nspätest möglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumut-\n\nbar.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf\n\nden geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwen-\n\ndung findet.\n\nAuch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nNr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben über die zu bestellenden\n\nSicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt gelas-\n\nsen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG\n\nlediglich, daß die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert wer-\n\nden können. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom\n\nKreditgeber gemäß § 812 BGB zurückzugewähren sind (so MünchKomm/\n\nUlmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6\n\nRdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begrün-\n\ndet, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten\n\nzu verweigern \n\n(so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG\n\nRdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditver-\n\ntrag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrich-\n\ntenden Teilzahlungen enthält, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b\n\nVerbrKrG a.F. verstößt, die Kläger deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der\n\nvereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und\n\nbis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern können (§ 273\n\nBGB).\n\na) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Be-\n\nklagte den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.\n\nim Kreditvertrag hätte angeben müssen.\n\naa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht\n\nzur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b\n\nVerbrKrG a.F. auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die\n\nbei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge\n\noder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80;\n\nders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Gößmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht\n\nund Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Bülow, VerbrKrG\n\n4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg \n\nin: v. Westphalen/Emmerich/\n\nv. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer\n\naaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4\n\nVerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG\n\nRdn. 11 a).\n\nEin kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hin-\n\nweis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der\n\nVorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Angabe\n\ndes Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Be-\n\ndingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbrau-\n\ncherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG\n\n2. Aufl. S. 106, 108).\n\nbb) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Mei-\n\nnung an. Auch endfällige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz\n\nunterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG\n\na.F.\n\n(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Ge-\n\nsamtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen für alle\n\nKredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbe-\n\ntrags maßgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für\n\ndie gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber\n\nauch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen\n\ngetilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundla-\n\nge der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen.\n\nDer Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und\n\nZwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und\n\n- gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten,\n\nbei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt\n\nist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthält insofern ein ge-\n\nschlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge, die nicht\n\ndem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des\n\nSatzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen,\n\nunterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/\n\nKessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Vorausset-\n\nzungen vorliegen.\n\n(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine\n\nenge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag\n\netwa in der Weise hergestellt wird, daß eine Tilgungsaussetzung gegen\n\nAbtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung,\n\nBausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daß sie der Angabe-\n\npflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie er-\n\nfüllen keinen der genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen\n\nTatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die\n\nAngabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow aaO\n\nRdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen ent-\n\nhält - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbe-\n\nkannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bauspargut-\n\nhaben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg\n\naaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer aaO\n\nRdn. 35).\n\n(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Til-\n\ngungsaussetzung sähen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2\n\nVerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Dies\n\nentbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags\n\n(a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparver-\n\ntrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag\n\nderart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit aus-\n\ngesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten An-\n\nsparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Kredi t-\n\nnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F.\n\ndient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme\n\nund einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur\n\nvon nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-\n\ngeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-\n\nse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur\n\nRückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/\n\nBunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg\n\naaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74).\n\nDer erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April\n\n1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines\n\nRatenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung ver-\n\nbundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des Kreditnehmers\n\nabgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein\n\nUnterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit\n\nmit Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehens-\n\nnehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lauf-\n\nzeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daß diese Leistungen in einem\n\nFall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prämien,\n\nmit denen ein Guthaben \"angespart\" werde, sei aus Sicht des Kredit-\n\nnehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich\n\ndarauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführun-\n\ngen gelten hier entsprechend.\n\n(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kreditvertrag mo-\n\nnatliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur\n\nZahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich stei-\n\ngende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate über\n\n487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM\n\nund dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf\n\nZinsen, der Rest führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es\n\nkann danach keinem Zweifel unterliegen, daß es sich hier um einen tei l-\n\nweise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rück-\n\nsicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiß-\n\nheit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit\n\nüber die Laufzeit des Kredits anders sehen, hätte es die kreditgebende\n\nBank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche Gestal-\n\ntung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu\n\nentziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des\n\nUmgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen wer-\n\nden (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34).\n\n(5) Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit\n\nüber die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden\n\nkann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der\n\nGesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG\n\na.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenom-\n\nmen. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seiner-\n\nzeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie\n\nden vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah,\n\ntrifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur\n\naus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz\n\ngeworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte\n\nder Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditio-\n\nnen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche\n\nauch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-\n\nzogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind\n\n(Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner-\n\nWieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellie-\n\nrungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen\n\nund hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit veränderlichen Be-\n\ndingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen\n\n(vgl. Bericht \n\ndes BT-Rechtsausschusses \n\nvom \n\n3. März \n\n1993,\n\nBT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich\n\nbeabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kredit-\n\nverträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu Wagner-\n\nWieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag\n\ngefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen\n\nvon \"veränderlichen Bedingungen\". Er ist daher auch anzuwenden, wenn\n\n- wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg\n\naaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf\n\naaO Rdn. 42).\n\n(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie\n\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften \n\n(90/88/EWG) vom\n\n22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Anglei-\n\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten\n\nüber den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zu-\n\nrückzuführen ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Anga-\n\nbe eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies möglich ist, ist die Ent-\n\nscheidung, wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen\n\ndes nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in\n\nder dargestellten Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie\n\nohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber\n\nwird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember\n\n1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die\n\nMöglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucher-\n\nschutzes ausdrücklich eröffnet.\n\nb) Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG\n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag.\n\nDies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wur-\n\nde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kredi t-\n\nvertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von\n\n4% ermäßigt. Die Kläger können deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4\n\nVerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neube-\n\nrechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1\n\nSatz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Se-\n\nnatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.).\n\nDa die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat,\n\nhaben die Kläger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273\n\nAbs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicher-\n\nheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 11. Juli 1995 \n\n- VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369\n\nm.w.Nachw.).\n\nIII.\n\nDie Revision war somit zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-156-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-156-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:12.337906+00:00"}}