{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_150-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"XI ZR 150/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F. a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen gerin- ge Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi- ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de- nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 150/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n28. Mai 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F.\n\na) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich,\nschriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die\nBörsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht\nbringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen gerin-\nge Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft\nabnimmt.\n\nb) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-\nken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die\nVerjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de-\nnen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.\n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n28. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozeß auf Scha-\n\ndensersatz für Verluste aus Terminoptionsgeschäften an US-amerikani-\n\nschen Börsen in Anspruch.\n\nDer Beklagte ist Mitgeschäftsführer einer GmbH, die gewerbsmä-\n\nßig Optionsgeschäfte vermittelt. Die Klägerin, eine Zahntechnikerin,\n\nschloß mit der GmbH am 31. März 1994 einen Optionsvermittlungs- und\n\nBetreuungsvertrag. Dieser enthielt eine Risikoaufklärung, die die Kläge-\n\nrin gesondert unterschrieb. Ferner erhielt sie die Broschüre \"Grundlagen\n\ndes Terminhandels\". Bis zum 23. Juni 1994 zahlte die Klägerin der\n\nGmbH 90.000 DM, die an einen US-amerikanischen Broker weitergeleitet\n\nund für Optionsgeschäfte verwandt werden sollten. Hierbei hatte die\n\nKlägerin außer der Optionsprämie Gebühren der GmbH von bis zu\n\n37,5% der Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von 90 US-\n\nDollar je Geschäft zu entrichten. Die Optionsgeschäfte endeten insge-\n\nsamt verlustreich.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie nicht ausrei-\n\nchend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Ab-\n\nschluß einer Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden (\"chur-\n\nning\"). Der Beklagte behauptet, der Broker habe der Klägerin per Scheck\n\n4.044,58 US-Dollar zurückgezahlt, und erhebt die Einrede der Verjäh-\n\nrung.\n\nDie Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen ist in den Vo-\n\nrinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ih-\n\nren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatz-\n\nanspruch gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Aufklärung über die\n\nRisiken der vermittelten Geschäfte. Die GmbH habe ihre gesteigerte\n\nAufklärungspflicht, die angesichts der hohen Vermittlungsgebühr von\n\n37,5% der Optionsprämie bestanden habe, erfüllt. In der von der Kläge-\n\nrin unterschriebenen Risikoaufklärung werde darauf hingewiesen, daß\n\nder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziere und\n\ndas Verlustrisiko erhöhe. Ein Gewinn setze eine Kursentwicklung voraus,\n\ndie der Börsenhandel für unrealistisch halte. Der Möglichkeit, Gewinn zu\n\nerzielen, stehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegenüber, das\n\ngesamte investierte Kapital zu verlieren. Die Broschüre \"Grundlagen des\n\nTerminhandels\" enthalte annähernd die gleiche Risikoaufklärung. Ob der\n\nBeklagte oder ein Mitarbeiter der GmbH mündlich beschönigende Erklä-\n\nrungen abgegeben habe, könne im Urkundenprozeß nicht in zulässiger\n\nWeise festgestellt werden. Auch die für die Feststellung eines \"churning\"\n\nmaßgeblichen Tatsachen ergäben sich nicht aus den vorgelegten Urkun-\n\nden.\n\nSelbst wenn die Risikoaufklärung als unzureichend anzusehen wä-\n\nre, sei nicht feststellbar, daß die Klägerin sich durch eine weitergehende\n\nAufklärung vom Abschluß der Geschäfte hätte abhalten lassen.\n\nZudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 852\n\nBGB verjährt. Die Klägerin habe jedenfalls im März 1995 Kenntnis von\n\ndem Schaden und der Person des Beklagten als möglichem Ersatzpflich-\n\ntigen gehabt. Ihr sei damals klar gewesen, daß ihr eingesetztes Kapital\n\nbis auf die streitige Rückzahlung in Höhe von 4.044,58 US-Dollar verlo-\n\nren gewesen sei. Sie habe auch die Risikohinweise und damit alle Tat-\n\nsachen, auf die sie ihre Schadensersatzklage stütze, gekannt. Die Klage\n\nhabe sie jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im August 1999\n\nerhoben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei über die\n\nRisiken der Optionsgeschäfte ausreichend aufgeklärt worden, \n\nist\n\nrechtsfehlerhaft.\n\na) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nsind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinter-\n\nessenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die\n\nsie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Ver-\n\nringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprä-\n\nmie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Hö-\n\nhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie so-\n\nwie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß\n\ndarauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom\n\nMarkt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und\n\nihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend\n\nspekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner\n\nist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie er-\n\nhoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-\n\nschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhan-\n\ndel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu\n\nkommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom\n\n11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni\n\n1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom\n\n13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar\n\n1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR\n\n381/97, WM 1999, 540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,\n\nWM 2001, 2313, 2314). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich\n\ndarauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die meh-\n\nrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im\n\nErgebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hin-\n\nweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu\n\nerfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise\n\nbeeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 155 f.).\n\nbb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options-\n\nvermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Options-\n\ngeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab-\n\nschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine g e-\n\nschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-\n\nonserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124,\n\n151, 162; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994,\n\n1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313,\n\n2314).\n\nb) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-\n\nden Fall erfüllt.\n\naa) Der Optionsvermittlungs- und Betreuungsvertrag vom 31. März\n\n1994 und die Broschüre \"Grundlagen des Terminhandels\" genügen den\n\nAnforderungen an die Aufklärung von Anlegern nicht.\n\n(1) Der Vertrag vom 31. März 1994 enthält zwar sowohl am Beginn\n\nder ersten Seite als auch unter der Überschrift \"Risikoaufklärung\" auf\n\nder zweiten Seite den Hinweis, daß der Aufschlag auf die Prämie die\n\nGewinnchance reduziert und das Verlustrisiko erhöht, weil die Erzielung\n\neines Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Börsenfach-\n\nhandel für unrealistisch hält. Der entscheidende Hinweis, daß der Auf-\n\nschlag vor allem Anleger, die - wie die Klägerin - mehrere verschiedene\n\nOptionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch\n\nchancenlos macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende Aus-\n\ngrenzung der Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten Ab-\n\nsatz der \"Risikoaufklärung\" der Möglichkeit, einen Spekulationsgewinn\n\nzu erzielen, verharmlosend nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit\n\neines Gesamtverlustes gegenübergestellt wird. Abgesehen davon ent-\n\nbehrt der Hinweis in der kleiner als der übrige Vertragstext gedruckten\n\nRisikoaufklärung der auch für flüchtige Leser auffälligen Form.\n\n(2) Auch die 20-seitige Broschüre \"Grundlagen des Terminhan-\n\ndels\" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des Er-\n\nwerbers mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwähnt zwar wieder-\n\nholt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt\n\naber den falschen Eindruck, daß diesem Risiko realistische Gewinn-\n\nchancen gegenüberstehen.\n\nBereits auf der dritten Seite, auf der die Darstellung beginnt, wird\n\nim ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die \"Chance zu enormen\n\nGewinnen\" gegenübergestellt. Im dritten Absatz werden dem Anleger\n\n\"erhebliche Gewinnmöglichkeiten\" in Aussicht gestellt. Und im vierten\n\nAbsatz verspricht der Beklagte dem Kunden, immer nur das Geschäft zu\n\nempfehlen, das die \"optimalen Gewinnchancen\" verspricht.\n\nDie Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschüre vertieft\n\nden falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muß von aufkl ä-\n\nrungsbedürftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihre Ge-\n\nwinnchancen wesentlich von der Kursentwicklung (S. 16 der Broschüre),\n\nd.h. von Angebot und Nachfrage (S. 7 der Broschüre) abhingen und\n\ndurch die Dienstleistungen der vom Beklagten geleiteten GmbH ent-\n\nscheidend verbessert würden. Nachdem sich die GmbH auf Seite 4 der\n\nBroschüre als erfolgreiche Beraterin und Vermittlerin von Terminge-\n\nschäften vorgestellt hat, wird auf Seite 5 der von ihr versprochene \"In-\n\nformationsvorsprung\" als \"Basis des Erfolgs\" bezeichnet. Der Options-\n\nhandel soll nach der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift auf\n\nSeite 12 der Broschüre \"vielfältige Chancen für Könner\" bieten. Auf den\n\nSeiten 18 und 19 werden unter der Überschrift \"Starke Partner tragen zu\n\nunserem Erfolg bei\" zwei Broker vorgestellt, mit denen die GmbH bei ih-\n\nrer \"erfolgreichen Arbeit\" für ihre Kunden zusammenwirkt.\n\nDiese Ausführungen lenken den Leser systematisch von der ent-\n\nscheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprämie für\n\nseine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals auf\n\nSeite 10 der Broschüre erwähnt. Die hier und auf der letzten Seite der\n\nBroschüre gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -\n\ndurch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch für sich betrachtet un-\n\nzulänglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklärung in dem Ver-\n\ntrag vom 31. März 1994, mit der sie weitgehend übereinstimmen, keinen\n\nHinweis auf die praktische Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer\n\nverschiedener Optionen, sondern beschränken sich auf die Aussage,\n\ndaß der Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziert\n\nund das Verlustrisiko erhöht, weil ein Gewinn einen höheren Kursaus-\n\nschlag voraussetzt, als er vom Börsenfachhandel erwartet wird. Ob der\n\nAufschlag \"die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar\n\nzunichte\" macht, wird der eigenen Prüfung des Anlegers überlassen.\n\nDies reicht zur sachgerechten Aufklärung nicht aus.\n\nbb) Der Beklagte, der als Mitgeschäftsführer der GmbH für die kor-\n\nrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte, hat den Abschluß\n\nder Optionsgeschäfte der Klägerin ohne diese Aufklärung zumindest\n\nnicht verhindert.\n\n2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausa-\n\nlität der danach gegebenen Aufklärungspflichtverletzung für den Ab-\n\nschluß der Optionsgeschäfte der Klägerin verneint hat, ist rechtsfehler-\n\nhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht\n\neine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Auf-\n\nklärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat\n\nBGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,\n\nWM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,\n\nWM 2001, 2313, 2315). Umstände, die diese Vermutung entkräften\n\nkönnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Par-\n\nteien nicht vorgetragen worden. Daß die unzulänglichen Risikohinweise\n\nin dem Vertrag vom 31. März 1994 und der Informationsbroschüre\n\n\"Grundlagen des Terminhandels\" die Klägerin nicht von den Geschäften\n\nabgehalten haben, reicht zur Entkräftung der Vermutung nicht aus.\n\n3. Die Klageforderung ist, anders als das Berufungsgericht meint,\n\nnicht verjährt. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB\n\nverjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt\n\nan, in dem die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-\n\nken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,\n\naus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom\n\n10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar\n\n1995 \n\n- VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552; Senat, Urteil vom\n\n29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558). Die Rechtspflicht\n\nzur Aufklärung über die Auswirkungen der Gebühren der Vermittlungs-\n\nGmbH auf die Gewinnchancen des Anlegers ergibt sich daraus, daß eine\n\nGewinnerzielung unter Berücksichtigung dieser Gebühren einen höheren\n\nKursausschlag als den vom Börsenfachhandel als realistisch angesehe-\n\nnen voraussetzt, und daß höhere Aufschläge Anleger, die mehrere ver-\n\nschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergeb-\n\nnis praktisch chancenlos machen. Erst die Kenntnis dieser die Aufklä-\n\nrungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht\n\ndem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadenser-\n\nsatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Daß die\n\nKlägerin diese Umstände bereits drei Jahre vor der Klageerhebung im\n\nAugust 1999 kannte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und\n\ndem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Schriftwechsel\n\nder Parteien aus den Jahren 1994 und 1995 erwähnt diese Umstände\n\nnicht. Ihrem eigenen Vortrag zufolge ist der Klägerin die erforderliche\n\nKenntnis erst im Herbst 1997 durch einen konsultierten Rechtsanwalt\n\nvermittelt worden.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird Feststel-\n\nlungen zum Vorsatz des Beklagten gemäß § 826 BGB zu treffen haben.\n\nDabei wird außer den schwerwiegenden Aufklärungsmängeln zu berück-\n\nsichtigen sein, daß ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufkl ä-\n\nrungspflicht vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt (Se-\n\nnat BGHZ 124, 151, 163 und Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,\n\nWM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,\n\nWM 2001, 2313, 2315). Feststellungen zum Vorsatz können entgegen\n\nder Ansicht des Beklagten grundsätzlich auch im Urkundenprozeß ge-\n\ntroffen werden. § 592 ZPO verlangt nicht, daß die anspruchsbegründen-\n\nden Tatsachen selbst durch Urkunden bewiesen werden. Es genügt, daß\n\nUrkunden wie der schriftliche Vertrag vom 31. März 1994 und die Bro-\n\nschüre \"Grundlagen des Terminhandels\" einen Indizienbeweis ermögli-\n\nchen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1982 - V ZR 31/82, WM 1983,\n\n22 und vom 12. Juli 1985 - V ZR 15/84, WM 1985, 1244, 1245).\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-150-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:56.086913+00:00"}}