{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_148-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 148/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 148/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli\n\n1999 insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Kläger\n\nentschieden worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDer Tenor des landgerichtlichen Urteils wird insge-\n\nsamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.746,14 €\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz\n\nseit dem 1. Januar 1999 und zuvor in Höhe von 5%\n\nüber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-\n\ndesbank aus 142,86 € seit dem 30. März 1994, aus\n\n754,22 € seit dem 30. Juni 1994, aus 651,26 € seit\n\ndem 30. September 1994, aus 803,16 € seit dem\n\n29. Dezember 1994, aus 942,67 € seit dem 30. März\n\n1995, aus 942,67 € seit dem 30. Juni 1995, aus\n\n1.237,59 € seit dem 29. September 1995, aus 14,11 €\n\nseit dem 31. Dezember 1995, aus 1.272,54 € seit dem\n\n5. Februar 1996, aus 1.257,76 € seit dem 30. Juni\n\n1996, aus 1.257,43 € seit dem 30. September 1996,\n\naus 1.434,49 € seit dem 30. Dezember 1996, aus\n\n1.273,46 € seit dem 30. März 1997, aus 2,40 € seit\n\ndem 30. Dezember 1997, aus 1.442,33 € seit dem\n\n8. April 1997, aus 1.440,86 € seit dem 26. Juni 1997,\n\naus 1.437,86 € seit dem 1. Oktober 1997, aus\n\n1.438,46 € seit dem 13. Januar 1998 Zug um Zug ge-\n\ngen Abtretung des Auflassungsanspruchs an der\n\nWohnung Nr. .., J.weg 2-6, M., Flst. 3... Gebäude und\n\nFreifläche Grundbuchband 6... Gemarkung M. zu\n\nzahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte keine Ansprüche\n\naus den Darlehensverträgen Nr. ...88 und Nr. ...96\n\nvom 31. Dezember 1993 gegen die Kläger hat.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensver-\n\nträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentli-\n\nchen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Kläger wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler ge-\n\nworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem\n\nModernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finan-\n\nzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin und übernahm auch bei ei-\n\nnem großen Teil der Erwerber die Finanzierung.\n\nMit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1993 boten die Kläger\n\nder H. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) den Abschluß eines\n\numfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausführung des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Rechts-\n\ngeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentum-\n\nserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich\n\nerschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmäch-\n\ntigt, namens und für Rechnung der Kläger den Kaufvertrag, Darlehens-\n\nverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die\n\nGeschäftsbesorgerin nahm das Angebot der Kläger mit notarieller Erklä-\n\nrung vom 30. Dezember 1993 an. Sie schloß am selben Tag namens der\n\nKläger mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Ei-\n\ngentumswohnung ab und am folgenden Tag zur Finanzierung des Kauf-\n\npreises von 135.979 DM sowie der Nebenkosten mit der Beklagten zwei\n\nDarlehensverträge über 135.900 DM und 44.300 DM. Sie bestellte der\n\nBeklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld sowie der Abtretung\n\nder Ansprüche aus einer Lebensversicherung und wies sie zur Zahlung\n\nder Darlehensvaluta an die Verkäuferin an. Die Kläger sind bislang nicht\n\nEigentümer der Wohnung. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auf-\n\nlassungsvormerkung eingetragen. Die Wohnung ist nicht vermietet.\n\nMit der Klage begehren die Kläger die Rückerstattung der auf die\n\nDarlehensverträge erbrachten Leistungen von 34.708,44 DM zuzüglich\n\n5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\n\nZug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs sowie die Fest-\n\nstellung, daß der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Anspr ü-\n\nche zustehen. Sie machen geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag\n\nund die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge\n\nseien zudem verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daß\n\ndie Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung\n\nentgegen gehalten werden könne. Außerdem hafte die Beklagte wegen\n\nunterlassener Aufklärung und Fehlberatung.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend ge-\n\nmachten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf\n\ndie Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußbe-\n\nrufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger\n\nihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung der beklagten Sparkasse.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten\n\nder Kläger davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen\n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die\n\nNichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundge-\n\nschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich\n\nder Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da\n\ndieser bei Abschluß der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift\n\ndes notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Voll-\n\nmacht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten der Kläger eine Reihe\n\nvon Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende Dul-\n\ndungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem\n\nweder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen\n\ndes § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schließ-\n\nlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung\n\neiner Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daß die Be-\n\nklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten\n\nWissensvorsprung gegenüber den Klägern gehabt habe, noch hätten\n\nsich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte ihre\n\nRolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne insbe-\n\nsondere nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Erwerber nicht auf die\n\nim Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges\n\nFehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte nicht über\n\n§ 278 BGB zurechnen lassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der\n\nBeklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag selbst unwirksam sei.\n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nder Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ein-\n\nklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da-\n\nnach bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtl i-\n\nche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger-\n\nmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.\n\nEin ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag\n\nist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September\n\n2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).\n\nAuch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag er-\n\nweist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine\n\numfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der\n\nEigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und\n\nRechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung\n\nnotwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den\n\nKaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Miet-\n\nund Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschließen. Bei\n\nden von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär\n\num die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte\n\nsich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von\n\nGewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in\n\nRede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Ver-\n\ntrag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).\n\nb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch\n\ndie der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Voll-\n\nmacht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Grundge-\n\nschäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des\n\n§ 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoß ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung \n\nihrer\n\nrechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäßig auch auf\n\ndie dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober\n\n2001 aaO S. 2262).\n\nc) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daß auch die bei-\n\nden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger ab-\n\ngeschlossen hat, unwirksam sind.\n\naa) Die Verträge wurden den Klägern gegenüber nicht wirksam,\n\nweil die Geschäftsbesorgerin bei Abschluß mangels wirksam erteilter\n\nVollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177\n\nAbs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht.\n\n(1) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende\n\nRechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch\n\ndas Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein, weil sie voraussetzt,\n\ndaß die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller\n\nBeurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senats-\n\nurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Das\n\nwar hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nlag der Beklagten bei Abschluß der Darlehensverträge keine Ausferti-\n\ngung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachts-\n\nurkunde vor.\n\n(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die\n\nGrundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht\n\nein.\n\n(a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin\n\nzuzustimmen, daß eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in\n\n§§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-\n\nscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu\n\nbehandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das\n\nVertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstän-\n\nde als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen\n\nüber die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64;\n\nSenatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur\n\nbei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Dul-\n\ndungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich ge-\n\nschehen läßt, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Ve r-\n\ntragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben\n\nauch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist\n\n(BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom\n\n15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai\n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertrete-\n\nnen nach Vertragsschluß kann nur unter dem Gesichtspunkt der Geneh-\n\nmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.\n\n(b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und\n\nRücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar\n\n1994, mit dem über den Abschluß der Darlehensverträge informiert wur-\n\nde, durch die Kläger und ihr jahrelanges vertragskonformes Verhalten\n\nrechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt.\n\nDie Kläger haben das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluß\n\nder Darlehensverträge am 31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus dem\n\ngleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehensverträge\n\ndurch die Kläger kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus\n\nwissentlich veranlaßtem Rechtsschein.\n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennen-\n\nden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. =\n\nWM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat\n\nder Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der\n\nauf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrich-\n\nten, geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensver-\n\nbindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daß das\n\nmaßgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mittei-\n\nlung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits\n\nvor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.\n\nbb) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen\n\nDarlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Kläger\n\n(§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder\n\nder Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späte-\n\nren vertragskonformen Verhalten der Kläger kann Genehmigungscha-\n\nrakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer\n\nGeschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der\n\nGenehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet\n\nund daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das\n\nbisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen\n\n(Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,\n\n2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle Be-\n\nteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.\n\nAusnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Er-\n\nklärungsbewußtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt\n\naber voraus, daß der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äu-\n\nßerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl ä-\n\nrung aufgefaßt werden durfte, und daß der Empfänger sie auch tatsäc h-\n\nlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen\n\nbeiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Ver-\n\nhalten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß\n\ndie Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags und der\n\nVollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar,\n\nder im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen § 134\n\nBGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145,\n\n265, 275).\n\n2. Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den\n\nKlägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge er-\n\nbrachten Leistungen zu. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB umfaßt der Anspruch\n\nauch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem\n\nZinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-\n\ndesbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 1998\n\n- XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327). Die von der Beklagten erklärte\n\nAufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nAlt. 1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da\n\nder Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die\n\nDarlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der\n\nvollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die\n\nVerkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Be-\n\nklagte muß sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Klage in vol-\n\nlem Umfang stattzugeben.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-148-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-148-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:38.207234+00:00"}}