{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"XI ZR 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 293 Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. BGB § 138 Abs. 1 Cb Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor- genommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Et- was anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. April 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 136/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 293\n\nDer Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische\nRecht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die\nausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des\nbetreffenden Landes zum Ausdruck kommt.\n\nBGB § 138 Abs. 1 Cb\n\nBei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor-\ngenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw.\nGläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Et-\nwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die\nGläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.\n\nBGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Klä-\n\nger als Konkursverwalter über das Vermögen des\n\nBankhauses B. 2.169.649,77 DM nebst 5% Zinsen seit\n\ndem 1. August 1985 zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bankhau-\n\nses B. (nachfolgend: B.-Bank) und das des Komplementärs M. H.. Er\n\nnimmt die Beklagte, die Ehefrau des inzwischen verstorbenen M. H., als\n\nGesellschafterin einer US-amerikanischen Personengesellschaft auf\n\nRückzahlung eines dieser Gesellschaft gewährten Darlehens nebst Zin-\n\nsen sowie auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Eheleute H. gründeten gemeinsam mit ihren vier Söhnen am\n\n1. Januar 1979 eine General Partnership unter dem Namen \"H.-Farms\"\n\n(nachfolgend: HFGP) für den Betrieb von zwei im US-amerikanischen\n\nBundesstaat New York gelegenen Farmen. Zum 1. Januar 1980 wurde\n\ndie HFGP umgewandelt in eine bis zum 31. Dezember 1989 befristete\n\nLimited Partnership (nachfolgend: HFLP) mit der Beklagten und ihrem\n\nEhemann als Limited-Partner und den teilweise noch minderjährigen\n\nSöhnen als General-Partner.\n\nDie HFGP und HFLP nahmen bei der B.-Bank Kredit auf, der zum\n\nZeitpunkt der Umwandlung 831.196,41 DM betrug, letztmals bis Mai\n\n1985 verlängert wurde und sich bis zum 31. Juli 1985 auf\n\n2.169.649,77 DM erhöhte. Zur Sicherheit bestellte die Beklagte gemein-\n\nsam mit ihrem Ehemann insbesondere zwei Grundschulden (Mortgages)\n\nam Farmgrundstück in New York. Das Einverständnis mit den verschie-\n\ndenen Kreditvereinbarungen unterzeichnete für die HFLP jeweils die Be-\n\nklagte.\n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter der B.-Bank von der Be-\n\nklagten Darlehensrückzahlung in Höhe von 2.169.649,77 DM nebst 5%\n\nZinsen seit dem 1. August 1985 sowie als Konkursverwalter des M. H.\n\n20.000 DM Schadensersatz wegen der unterbliebenen Rückübertragung\n\neines Anteils an den H.-Farms.\n\nDie Beklagte beruft sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch\n\nim wesentlichen auf den gesetzlichen Ausschluß ihrer persönlichen\n\nHaftung für Verbindlichkeiten der HFLP sowie auf eine Haftungsfreistel-\n\nlungserklärung, die M. H. am 28. November 1979 für die B.-Bank abge-\n\ngeben haben soll, und macht die Einrede der Verjährung geltend.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Der erkennende Senat hat die\n\nauf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete Revision\n\nder Beklagten nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Darle-\n\nhensrückzahlung verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur\n\nAufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Be-\n\ndeutung, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte trotz ihrer formalen Stellung als Limited-Partner\n\nfür die Verbindlichkeiten der HFLP persönlich und unbeschränkt nach\n\n§ 96 des Partnership Law (P.L.) von New York, da sie nach außen an der\n\nGeschäftsführung maßgeblich beteiligt gewesen sei (Control over mana-\n\ngement), sowie \"als in Deutschland handelnde Kreditnehmerin\". Auch\n\nnach der Auflösung (Dissolution) der HFLP durch Ablauf der gesell-\n\nschaftsvertraglich vereinbarten Zeit habe die Haftung der Beklagten fort-\n\nbestanden, weil der Betrieb der H.-Farms unter Mitwirkung der Beklagten\n\nfortgesetzt worden und das Unternehmen nunmehr wieder als General\n\nPartnership anzusehen gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten sei\n\ndurch ihr Handeln begründet und könne nicht mit dem Hinweis auf die\n\nGrundsätze des Vertrauen begründenden Rechtsscheins verneint wer-\n\nden. Daß der damalige Alleininhaber der B.-Bank, der Ehemann der Be-\n\nklagten, die rechtlichen Verhältnisse gekannt habe, sei nicht von Be-\n\ndeutung.\n\nDie Haftungsfreistellungserklärung vom 28. November 1979 sei\n\ndahin auszulegen, daß davon nur Haftungsrisiken in direktem Zusam-\n\nmenhang mit der Bestellung von Sicherheiten erfaßt werden sollten,\n\nnicht jedoch Verbindlichkeiten aus der Darlehensaufnahme oder deren\n\nVerlängerungen. Wenn die Erklärung dagegen als Freistellung für die\n\nFamilienmitglieder auch als Darlehensnehmer zu verstehen sein sollte,\n\nsei sie nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.\n\nEine Verjährung sei weder nach dem Recht des Staates New York\n\nnoch nach deutschem Recht eingetreten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren\n\nPunkten nicht stand.\n\n1. Für eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten als Darle-\n\nhensnehmerin fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere werden in den\n\nDarlehensverträgen die \"H. Farms\" ausdrücklich als Vertragspartner ge-\n\nnannt.\n\n2. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten persönlichen\n\nHaftung der Beklagten nach dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaates\n\nNew York beanstandet die Revision mit Recht die unzureichende Er-\n\nmittlung des ausländischen Rechts.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten\n\nder HFGP und HFLP sich nach dem Recht des Bundesstaates New York\n\nbeurteilt.\n\nDas internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht ge-\n\nsetzlich geregelt. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten\n\nGrundsätzen entscheidet das Personalstatut einer Gesellschaft über die\n\npersönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschafts-\n\ngläubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953\n\n- IV ZR 114/53, LM § 105 HGB Nr. 7). Im Verhältnis zwischen der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika be-\n\nurteilt sich das Personalstatut nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-\n\nAmerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom\n\n29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487, 500). Maßgeblich i st danach das\n\nRecht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde (OLG Celle\n\nWM 1992, 1703, 1706; OLG Düsseldorf WM 1995, 808, 810; Soergel/\n\nLüderitz, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 10 Anh. Rdn. 13). Zur Gründung hat\n\ndas Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Aufgrund\n\ndes Sitzes der HFGP und HFLP im US-Bundesstaat New York, der Ein-\n\ntragung der HFLP im dortigen Register sowie der unwidersprochen ge-\n\nbliebenen Erwähnung ihrer Gründung nach dem Recht dieses Staates in\n\neinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ist jedoch davon auszu-\n\ngehen, daß sich das Personalstatut der Gesellschaften und damit auch\n\ndie persönliche Haftung der Beklagten als deren Gesellschafterin nach\n\ndem Recht des Bundesstaates New York bestimmt.\n\nb) Das somit maßgebliche ausländische Recht hat der Tatrichter\n\nnach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Verletzung dieser\n\nErmittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge beanstandet werden\n\n(BGHZ 118, 151, 162; Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR\n\n357/99, WM 2001, 502, 503 und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00,\n\nBGHReport 2001, 894). Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur\n\ndas ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter\n\ndes betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht\n\ndes Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspr a-\n\nxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes\n\nzum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die notwendigen Er-\n\nkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die\n\nAnforderungen sind um so größer, je detaillierter und kontroverser die\n\nParteien eine ausländische Rechtspraxis vortragen (BGHZ 118, 151,\n\n164). Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der\n\nTatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich an-\n\nbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163 f.;\n\nSenatsurteile vom 30. Januar 2001 und vom 26. Juni 2001 je aaO). Gibt\n\ndas Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber, daß der Tatrichter seiner\n\nPflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es\n\nin Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwen-\n\ndung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß eine ausrei-\n\nchende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft un-\n\nterblieben ist (Senatsurteil vom 26. Juni 2001 aaO m.w.Nachw.).\n\nc) Danach ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.\n\naa) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die persönliche Haftung\n\nder Beklagten ergebe sich aus § 96 P.L.. Feststellungen zum Inhalt die-\n\nser Regelung enthält weder das Berufungsurteil noch das darin in Bezug\n\ngenommene Urteil des Landgerichts. Ausführungen zur Auslegung dieser\n\nNorm durch die amerikanische Rechtsprechung und Rechtslehre fehlen\n\nvöllig. Schon deshalb ist von einer unzureichenden Ermittlung des aus-\n\nländischen Rechts auszugehen.\n\nbb) Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, daß die von\n\nbeiden Parteien beantragte Einholung eines rechtswissenschaftlichen\n\nSachverständigengutachtens zu § 96 P.L. ermessensfehlerhaft unter-\n\nblieben ist.\n\nDem Berufungsgericht lagen lediglich eine vom Kläger vorgelegte\n\ngutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwälte R. in New York, ein\n\nvom Beklagten vorgelegtes rechtswissenschaftliches Gutachten des Pri-\n\nvatdozenten Dr. Ra. sowie eine vom Gericht erbetene kurze Stellung-\n\nnahme des amerikanischen Rechtsanwalts Bl. vor. Hinreichende Infor-\n\nmationen zu dem vom Berufungsgericht im Rahmen des § 96 P.L. für\n\nmaßgeblich erachteten Gesichtspunkt der Haftung eines Gesellschafters\n\nwegen maßgeblicher Beteiligung an der Geschäftsführung nach außen\n\n(Control over management) enthält keine der drei Unterlagen. Die Stel-\n\nlungnahme der Rechtsanwälte R. geht auf diesen Gesichtspunkt über-\n\nhaupt nicht ein. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. Ra. enthält zwar\n\nallgemein gefaßte Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Haftung\n\nnach § 96 P.L., verzichtet aber ausdrücklich auf nähere Ausführungen zu\n\ndiesem Punkt. Auch die kurze Stellungnahme des Rechtsanwalts Bl., die\n\nvom Verfasser einleitend als nicht auf Nachforschungen beruhend, all-\n\ngemein und mangels Kenntnis aller Fakten zwangsläufig etwas vage be-\n\nzeichnet wird, enthält nur sehr kurze Ausführungen zur Haftung eines\n\nGesellschafters wegen Beteiligung an der Geschäftsführung und setzt\n\nsich dabei weder mit der einschlägigen Rechtsprechung noch mit der\n\nRechtslehre auseinander.\n\n3. Auch die Auslegung der auf den 28. November 1979 datierten\n\nFreistellungserklärung des M. H. durch das Berufungsgericht wird von\n\nder Revision mit Recht angegriffen.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu be-\n\nanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Freistel-\n\nlungserklärung deutsches Recht und nicht das Recht des Staates New\n\nYork zugrunde gelegt hat.\n\nDas vor dem 1. September 1986 geltende deutsche Internationale\n\nPrivatrecht, das nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB für die Auslegung der ge-\n\nnannten Freistellungserklärung maßgebend bleibt, kannte, anders als\n\nder geltende Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, keine ausdrückliche gesetzli-\n\nche Regelung über das für das Erlöschen von Schuldverhältnissen maß-\n\ngebende Recht. Es war jedoch anerkannt, daß für die Frage des Erl ö-\n\nschens einer Verbindlichkeit grundsätzlich das Recht maßgebend war,\n\ndem das Schuldverhältnis selbst unterstand \n\n(BGHZ 9, 34, 37\n\nm.w.Nachw.), daß aber eine gesonderte Rechtswahl für den Erlaß einer\n\nSchuld zulässig war (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 367, 368 m.w.\n\nNachw.; ebenso für das geltende Recht MünchKomm/Spellenberg, BGB\n\n3. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 59).\n\nIm vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob das\n\nSchuldverhältnis, das durch die Freistellungserklärung zum Erlöschen\n\ngebracht werden sollte, die nach New Yorker Recht zu beurteilende ge-\n\nsellschaftsrechtliche Haftung oder die Darlehensverbindlichkeit selbst\n\nwar. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Freistellungserklärung\n\nergibt sich nämlich bereits aus einer gesonderten Rechtswahl der Par-\n\nteien für diese Erklärung. Diese Rechtswahl wurde zwar nicht ausdrück-\n\nlich vereinbart. Sie ist jedoch den Umständen des Falles und dem pro-\n\nzessualen Verhalten der Parteien zu entnehmen. Die Haftungsfreistel-\n\nlungserklärung war in deutscher Sprache abgefaßt und alle Beteiligten\n\nhatten die deutsche Staatsangehörigkeit sowie ihren gewöhnlichen Auf-\n\nenthaltsort in Deutschland. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch\n\nin dem bereits abgeschlossenen Parallelprozeß des Klägers gegen ei-\n\nnen der Söhne der Beklagten sind die Parteien insoweit übereinstim-\n\nmend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Daß in der\n\nFrage der Rechtswahl das prozessuale Verhalten der Beteiligten als we-\n\nsentliches Indiz für den hypothetischen ursprünglichen Parteiwillen oder\n\nauch für eine nachträgliche stillschweigende Einigung gewertet werden\n\nkann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt (BGHZ 40, 320,\n\n323 f.; 103, 84, 86; Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91,\n\nWM 1992, 567, 568 und vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993,\n\n2119, jeweils m.w.Nachw.).\n\nb) Bei der Anwendung deutscher Auslegungsgrundsätze auf die\n\nHaftungsfreistellungserklärung sind dem Berufungsgericht jedoch ent-\n\nscheidende Rechtsfehler unterlaufen.\n\naa) Die Auslegung individualvertraglicher Willenserklärungen ist\n\nzwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Für das Revisionsgericht ist\n\nsie jedoch nicht bindend, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder\n\nVerfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar\n\n1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743, 744 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom\n\n1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514). Zu den allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Auslegung\n\nin erster Linie den Wortlaut der Erklärung und den diesem zu entneh-\n\nmenden objektiv erklärten Parteiwillen berücksichtigen muß (BGHZ 121,\n\n13, 16; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 aaO; BGH, Urteile vom\n\n27. November 1997 - IX ZR 141/96, WM 1998, 776, 777 und vom 3. April\n\n2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) sowie daß vertragliche Wi l-\n\nlenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen\n\nrechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so\n\nausgelegt werden dürfen, daß sie sich als sinnlos oder wirkungslos er-\n\nweisen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535,\n\n1536 und vom 1. Oktober 1999 aaO).\n\nbb) Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze liegt\n\ndarin, daß das Berufungsgericht den Wortlaut der Freistellungserklärung\n\nnicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gericht hat seine einschrän-\n\nkende Auslegung dieser Erklärung lediglich auf die einleitende Erwäh-\n\nnung einer unmittelbar bevorstehenden Grundschuldbestellung sowie auf\n\ndie im Schlußabsatz enthaltene Bestimmung über die Unabhängigkeit\n\nder Freistellung von etwaigen künftigen Grundschuldbestellungen und\n\nSicherungsübereignungen gestützt. Dagegen hat es die zentralen Be-\n\nstimmungen der Freistellungserklärung völlig außer Betracht gelassen,\n\nnach denen alle Gesellschafter der H.-Farms \"keinesfalls ... dem Bank-\n\nhaus B. in der persönlichen Haftung\" sein sollten und in denen für den\n\nFall, daß \"aus irgendwelchen Gründen eine persönliche Haftung jetzt\n\noder auch später bestehen sollte, ... hierauf ein für alle Male verzichtet\"\n\nwurde.\n\nDarüber hinaus hat das Berufungsgericht auch dadurch gegen an-\n\nerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, daß es die Freistellungse r-\n\nklärung im Wege der Auslegung auf eine persönliche Haftung aus der\n\nGrundschuldbestellung beschränkte, ohne der nahe liegenden Frage\n\nnachzugehen, ob eine solche Beschränkung die Erklärung nicht jeder\n\nrealen rechtlichen Wirkung beraubte und sie dadurch sinnlos machte.\n\nDaß für die Beklagte und die anderen Gesellschafter der H.-Farms aus\n\nder Bestellung von Sicherheiten persönliche Haftungsrisiken hätten ent-\n\nstehen können, wurde vom Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auch\n\nnicht ersichtlich.\n\n4. Für die Revisionsinstanz muß daher zugunsten der Beklagten\n\ndavon ausgegangen werden, daß die auf den 28. November 1979 da-\n\ntierte Freistellungserklärung des M. H. sich auch auf eine etwaige Haf-\n\ntung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms er-\n\nstreckt. Die Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Fall sei die Frei-\n\nstellungserklärung nach § 138 BGB unwirksam, hält rechtlicher Über-\n\nprüfung ebenfalls nicht stand.\n\na) Einen Verstoß gegen § 138 BGB hat das Berufungsgericht darin\n\ngesehen, daß M. H. mit der Freistellungserklärung die B.-Bank sittenwi d-\n\nrig geschädigt habe. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, schon\n\ndeshalb nicht richtig, weil M. H. am 28. November 1979, als er die Frei-\n\nstellungserklärung angeblich abgegeben hat, Alleininhaber der B.-Bank\n\nwar und daher allenfalls sich selbst, nicht dagegen eine rechtlich von\n\nihm verschiedene Bank geschädigt haben könnte. Ausweislich der vom\n\nKläger vorgelegten Ablichtungen aus dem Handelsregister, deren inhalt-\n\nliche Richtigkeit von der Gegenseite nicht in Frage gestellt worden ist,\n\nwar M. H. von 1974 bis 1983 Alleininhaber der B.-Bank, die erst danach\n\nals Kommanditgesellschaft weitergeführt wurde.\n\nb) Auch der vom Berufungsgericht zusätzlich erwähnte Gesichts-\n\npunkt der Gläubigerbenachteiligung vermag auf der Grundlage der bis-\n\nherigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts einen Verstoß der\n\nFreistellungserklärung gegen § 138 BGB nicht zu begründen.\n\naa) Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem anderen Teil\n\nbekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen\n\nhat, verstoßen zwar in der Regel gegen die guten Sitten (BGH, Urteil\n\nvom 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, WM 1973, 303, 304). Jedoch gehen\n\ndie besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung\n\nden allgemeinen Regeln der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vor, es sei denn,\n\ndas Rechtsgeschäft weist besondere, über die Gläubigerbenachteiligung\n\nhinausgehende Umstände auf (BGHZ 53, 174, 180; 56, 339, 355; 130,\n\n314, 331; 138, 291, 299 f.).\n\nbb) Im vorliegenden Fall legen die Begleitumstände der Freistel-\n\nlungserklärung die Annahme nahe, daß M. H. diese Erklärung in der Ab-\n\nsicht abgegeben hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und daß dies\n\nder Beklagten auch bekannt war. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Frei-\n\nstellungserklärung angeblich abgegeben wurde, waren die H.-Farms ge-\n\ngenüber der B.-Bank in erheblichem Umfang verschuldet und die Not-\n\nwendigkeit weiterer Kredite war absehbar. Die Grundschulden auf dem\n\nFarmgrundstück in New York boten angesichts der bekannten Schwierig-\n\nkeiten und Kosten einer Rechtsverfolgung in Amerika keine ausreichen-\n\nde Sicherheit. Deshalb war die persönliche Haftung der in Deutschland\n\nansässigen Gesellschafter der damals noch in der Rechtsform der Gene-\n\nral Partnership betriebenen H.-Farms für die B.-Bank besonders wichtig.\n\nDaß M. H. ihnen gegenüber auf die Haftung verzichtete, obwohl sie dar-\n\nauf keinen Anspruch hatten, spricht dafür, daß er sie aus verwandt-\n\nschaftlicher Rücksichtnahme vor dem Risiko einer persönlichen Inan-\n\nspruchnahme bewahren wollte und dabei eine Schädigung seiner Gläu-\n\nbiger zumindest billigend in Kauf nahm. Es liegt auch nahe, daß der Be-\n\nklagten als Ehefrau des M. H. und leitender Mitarbeiterin der B.-Bank\n\ndiese Umstände bekannt waren.\n\ncc) Für zusätzliche, über die Gläubigerbenachteiligung hinausge-\n\nhende Umstände, die eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtferti-\n\ngen könnten, enthalten die bisherigen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte.\n\nDem Berufungsurteil läßt sich zwar entnehmen, daß die Haftung s-\n\nfreistellungserklärung nicht zu den Kreditakten der B.-Bank genommen,\n\nsondern auf der Farm in Amerika aufbewahrt wurde mit der Folge, daß\n\neine Überprüfung des Vorgangs durch die Aufsichtsbehörden der Bank\n\nverhindert und eine rechtzeitige Anfechtung durch den Kläger erschwert\n\noder unmöglich gemacht wurde. Diese Vorgänge liegen aber zeitlich\n\nnach der Abgabe der Freistellungserklärung. Für die Beurteilung eines\n\nRechtsgeschäfts als sittenwidrig kommt es auf den Zeitpunkt seiner Vor-\n\nnahme an, wobei der Sittenwidrigkeitsvorwurf nur auf Umstände gestützt\n\nwerden kann, die die Beteiligten in ihr Bewußtsein aufgenommen haben\n\n(BGHZ 130, 314, 331 f.; 138, 291, 300; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989\n\n- III ZR 34/88, WM 1990, 54, 56). Im vorliegenden Fall setzt die Anwen-\n\ndung des § 138 Abs. 1 BGB daher voraus, daß M. H. und die Beklagte\n\nbereits im Zeitpunkt der Abgabe der Freistellungserklärung die Verheim-\n\nlichung dieses wichtigen Vorgangs geplant oder zumindest als ernsthaft\n\nin Betracht kommende Möglichkeit in ihr Bewußtsein aufgenommen ha-\n\nben. Zu diesem Punkt enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellun-\n\ngen.\n\n5. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-\n\nmachte Verjährungseinrede als nicht durchgreifend angesehen hat, hält\n\ndies zwar hinsichtlich der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung,\n\nnicht dagegen in vollem Umfang hinsichtlich der Zinsforderung den An-\n\ngriffen der Revision stand.\n\na) Die Verjährung der Hauptforderung hat das Berufungsgericht im\n\nErgebnis mit Recht verneint. Dabei kommt es auf die von der Revision\n\nangegriffenen Ausführungen des Gerichts zu den Verjährungsregeln des\n\nBundesstaates New York nicht an, weil das streitgegenständliche Darle-\n\nhen einschließlich der Frage seiner Verjährung nach deutschem Recht\n\nzu beurteilen ist mit der Folge, daß die regelmäßige Verjährungsfrist des\n\n§ 195 BGB a.F. von dreißig Jahren Anwendung findet.\n\nDie Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Ziffer 26\n\nAbs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der 1984\n\nunverändert gebliebenen Fassung von 1977 (abgedruckt in: Canaris,\n\nBankvertragsrecht 2. Aufl. S. 1350), die in den Kreditverträgen zwischen\n\nder B.-Bank und den H.-Farms jeweils ausdrücklich in Bezug genommen\n\nworden waren. Nach dieser Bestimmung waren für die Rechtsbeziehun-\n\ngen mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden\n\ndie Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Bank für beide Teile\n\nder Erfüllungsort (Satz 1), und der Erfüllungsort war zugleich maßgebl i-\n\ncher Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht (Satz 2). Diese\n\nRegelung kommt hier zur Anwendung, weil die H.-Farms ihren Sitz in\n\nAmerika hatten.\n\nb) Die Verjährung der Zinsforderung hat das Berufungsgericht da-\n\ngegen insoweit zu Unrecht verneint, als es um Zinsen für die Zeit vor\n\ndem 1. Januar 1990 geht. Ansprüche auf rückständige Zinsen für diesen\n\nZeitraum waren im Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch\n\nEinreichung der vorliegenden Klage (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 253\n\nAbs. 1 ZPO, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) am 11. Februar 1994 bereits nach\n\nden §§ 197, 201 BGB a.F. verjährt.\n\n6. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie Höhe der dem Kläger zuerkannten Zinsforderung nicht hinreichend\n\nbegründet hat.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verzinsung von 5%\n\nentspreche dem \"seinerzeit langfristigen Darlehenszins\", reicht zur Be-\n\ngründung der Zinsforderung nicht aus. Der zwischen der B.-Bank und\n\nden H.-Farms vertraglich vereinbarte Darlehenszins von 5% galt nur für\n\ndie Laufzeit des Darlehens, die mit Ablauf der letzten Vertragsverlänge-\n\nrung vom 30. Mai 1984 am 31. Mai 1985 endete. Für die Zeit danach\n\nkommen nur Zinsansprüche auf gesetzlicher Grundlage in Betracht. Da-\n\nzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Aus den bisherigen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts ergibt sich weder eine anderweitige Begründung einer\n\nHaftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms\n\nnoch kann auf der Grundlage dieser Feststellungen ausgeschlossen\n\nwerden, daß eine etwaige Haftung durch die Freistellungserklärung des\n\nM. H. beseitigt worden ist.\n\n1. Eine Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der H.-\n\nFarms könnte nicht nur aufgrund des vom Berufungsgericht in den Vor-\n\ndergrund gestellten Verhaltens der Beklagten während des Zeitraums,\n\nals die H.-Farms als Limited Partnership betrieben wurden, sondern\n\nauch aufgrund der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der im\n\nJahre 1979 bestehenden General Partnership sowie aufgrund ihrer et-\n\nwaigen Beteiligung an einer Fortsetzung des Farmbetriebs nach der\n\nAuflösung der Limited Partnership Ende 1989 in Betracht kommen.\n\na) Die Frage, ob die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Gesell-\n\nschafterin der anfänglichen General Partnership für die bis Ende 1979\n\naufgenommenen Kredite der H.-Farms haftet, hat das Berufungsgericht\n\noffengelassen. Der Senat kann diese Frage nicht klären, weil dazu Fest-\n\nstellungen zu den tatsächlichen Vorgängen beim Übergang von der Ge-\n\nneral Partnership zur Limited Partnership sowie auch zum Inhalt des\n\ndarauf anwendbaren New Yorker Rechts erforderlich sind, die das Be-\n\nrufungsgericht unterlassen hat.\n\nb) Eine selbständige Haftungsanknüpfung an die Vorgänge nach\n\nder Auflösung der Limited Partnership Ende 1989 kann auf der Grundla-\n\nge der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht\n\nbejaht werden. Dabei mag offenbleiben, ob die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Betrieb der H.-Farms sei nach dem Ende der Limited\n\nPartnership unter Mitwirkung der Beklagten fortgeführt worden, den An-\n\ngriffen der Revision stand hält. Es fehlt jedenfalls an Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts dazu, ob nach dem Recht des Bundesstaats New York\n\ndie Haftung der an der Fortsetzung einer aufgelösten Limited Part-\n\nnership Mitwirkenden nur neu begründete Verbindlichkeiten erfaßt oder\n\nsich auch auf die Altschulden der Limited Partnership erstreckt.\n\n2. Auch die Frage, ob eine etwaige Haftung der Beklagten für die\n\nDarlehensverbindlichkeiten der H.-Farms durch die Freistellungserklä-\n\nrung des M. H. beseitigt worden ist, läßt sich aufgrund der bisherigen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht klären. Die Unwirksamkeit\n\ndieser auf den 28. November 1979 datierten Freistellungserklärung\n\nstünde zwar fest, wenn sie, wie der Kläger behauptet, von M. H. erst\n\nnach dem Zusammenbruch der B.-Bank und damit zu einer Zeit abgege-\n\nben worden wäre, als M. H. die Bank nicht mehr vertreten konnte. Dem\n\nsteht aber die Behauptung der Beklagten entgegen, die Freistellungser-\n\nklärung sei am 28. November 1979 abgegeben worden. Dafür hat die\n\nBeklagte, die insoweit die Beweislast trägt, auch Beweis angetreten. Da-\n\nzu, wann die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht bisher keinerlei Feststellungen getroffen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben wer-\n\nden, in dem der erkennende Senat die Revision der Beklagten ange-\n\nnommen hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache, die wegen\n\nder in mehreren Punkten noch fehlenden Feststellungen tatsächlicher\n\nArt und zum Inhalt ausländischen Rechts nicht entscheidungsreif ist, an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/xi-zr-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/xi-zr-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:59.012704+00:00"}}