{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_122-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"XI ZR 122/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AktG § 320 b Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommissi- on beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15 Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vor- geschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 122/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nAktG § 320 b\n\nÜbernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommissi-\non beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch\nBekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15\n\nArt. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vor-\ngeschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß\n§ 320 b AktG.\n\nBGH, Beschluß vom 13. November 2001 - XI ZR 122/01 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,\n\nDr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar\n\n2001 wird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 68.000,00 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit\n\nder die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die au-\n\nßenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft auf Nachbesserung\n\ndes Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufan-\n\ngebots noch gemäß Art. 15 des Übernahmekodex der Börsensachver-\n\nständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom\n\n14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November\n\n1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot übersteigen-\n\nden - Betrages, den die Beklagte den außenstehenden Aktionären im\n\nZuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung gemäß\n\n§ 320 b AktG angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten und\n\nArt. 15 des Übernahmekodex sehen eine solche Nachbesserung nur für\n\nfreiwillige Angebote, nicht aber für das einer gesetzlichen Pflicht ent-\n\nsprechende Barabfindungsangebot gemäß § 320 b AktG vor.\n\nDies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Angebots und des Über-\n\nnahmekodex als auch aus den von der Kommission herausgegebenen\n\nAnmerkungen zum Übernahmekodex. In dem Abschnitt \"Begriffsbe-\n\nstimmungen\" wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kodex nur öf-\n\nfentliche Angebote, die nicht nach dem deutschen Gesellschaftsrecht\n\nfür Minderheitsaktionäre vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorge-\n\nschriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zu\n\nArt. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrecht-\n\nlichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, daß\n\nRegelungsgegenstand des Art. 15 nur freiwillige Angebote sind.\n\nDas Kaufangebot und Art. 15 des Übernahmekodex verstoßen,\n\nanders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkürzung der\n\nRechte der Aktionäre gemäß § 320 b AktG gegen § 9 AGBG. Ob das\n\nKaufangebot und der Übernahmekodex Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkürzen sie\n\nnicht die Rechte gemäß § 320 b AktG, weil diese nur den Aktionären\n\nzustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkauft\n\nhaben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesell-\n\nschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleich-\n\nbehandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlich\n\nvorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist\n\nschon dadurch gewährleistet, daß sich das Kaufangebot an alle Akti o-\n\nnäre gleichermaßen richtet. Damit hat jeder Aktionär die gleiche Chan-\n\nce, bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessere\n\nAbfindung gemäß § 320 b AktG zu warten. Das damit korrespondieren-\n\nde Risiko, sich für die ungünstigere Alternative zu entscheiden, kann\n\nihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen Aktionären, die die\n\nweitere Entwicklung besser eingeschätzt haben, abgenommen werden.\n\nDer Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die\n\nBeklagte mußte die Klägerin weder darauf hinweisen, daß der angeb o-\n\ntene Kaufpreis bei einem höheren Abfindungsangebot gemäß § 320 b\n\nAktG nicht nachgebessert werde, noch darauf, daß die Barabfindung\n\nvoraussichtlich höher als der angebotene Kaufpreis sein werde.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/xi-zr-122-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/xi-zr-122-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:47.635213+00:00"}}