{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_109-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"XI ZR 109/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kredit- gebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjäh- rungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60, 108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 109/01\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. September 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1\n\nBeim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1\n\nVerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kredit-\n\ngebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjäh-\n\nrungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60,\n\n108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2001 - XI ZR 109/01 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Verjährung von Ansprüchen aus ei-\n\nnem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nMit Vertrag vom 22. November 1991 gewährte die klagende Bank\n\ndem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein\n\nDarlehen über 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu til-\n\ngen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Ver-\n\nkäufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von Si-\n\ncherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.\n\nIn der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in\n\nVerzug und ließ auch die von der Klägerin gesetzte zweiwöchige Frist\n\nzur Zahlung des rückständigen Betrages von 9.692,67 DM trotz ange-\n\ndrohter Fälligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Kläge-\n\nrin kündigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehens-\n\nvertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten\n\nFahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des Be-\n\nklagten zurücknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klägerin zu-\n\nstande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verkäu-\n\nfer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 DM\n\nverrechnete die Klägerin mit der Darlehensrestschuld.\n\nMit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung eines\n\nMahnbescheids im Jahre 2000 auf Zahlung von 26.627,07 DM zuzüglich\n\nZinsen in Anspruch.\n\nDer Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Er\n\nmeint, die kurze zweijährige kaufrechtliche Verjährung des § 196 Abs. 1\n\nNr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normierten\n\nEinwendungsdurchgriffs auch für die Darlehensrückforderung.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebst\n\nZinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten\n\nhatte Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger\n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klä-\n\ngerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine\n\nFolge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.\n\nBGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung des Beklag-\n\nten für gerechtfertigt erachtet und zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt:\n\nAnsprüche des Kreditgebers aus dem Rücktritt im Sinne des § 13\n\nAbs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjährten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1\n\nBGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der Darlehensgläubiger die\n\nkreditfinanzierte Kaufsache zurückgenommen, der Käufer und Kredit-\n\nnehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Ob\n\ndiese Voraussetzungen hier vorlägen, brauche nicht abschließend ent-\n\nschieden zu werden, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls\n\nder kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren\n\nAbzahlungsgesetz verjähre die Darlehensrückforderung des Kreditge-\n\nbers bei verbundenen Geschäften zwar nicht wie der Kaufpreisanspruch\n\nin zwei, sondern erst in dreißig Jahren. Die schon damals umstrittene\n\nRechtslage habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinen\n\nEinwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrau-\n\nchers gewandelt. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur Einwendun-\n\ngen \"aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung\" des verbundenen\n\nKaufvertrages, sondern alle \n\nrechtshindernden, \n\n-vernichtenden und\n\n-hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer\n\nzustünden. Dazu gehöre auch der Verjährungseinwand. Aus der wirt-\n\nschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschäften im\n\nSinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, daß der Darlehensrückzahlungs-\n\nanspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjähre, die an-\n\nwendbar wären, wenn er nur mit dem Verkäufer kontrahiert hätte. Nach\n\ndem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die Ein-\n\nwendungen oder Einreden aus dem Grundgeschäft grundsätzlich nicht\n\nschlechter stehen als ein gewöhnlicher Teilzahlungskäufer. Dessen\n\nKaufpreisschuld würde aber nach Gesamtfälligstellung infolge Zahlungs-\n\nverzugs gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren. Da die\n\nKlägerin innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechenden Maß-\n\nnahmen veranlaßt habe, sei die Darlehensrückforderung verjährt.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die\n\nKlägerin das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagten\n\nzurückgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszu-\n\ngehen, daß ein Rücktritt der Klägerin vom Kreditvertrag gemäß § 13\n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994\n\ngemäß § 12 VerbrKrG fällig gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch\n\nnoch besteht.\n\n2. Dieser ist jedoch verjährt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG\n\nkann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf auch gegenüber der\n\nDarlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im\n\nVerhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährung des § 196 Abs. 1\n\nNr. 1 BGB berufen.\n\na) Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter der\n\nGeltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim fi-\n\nnanzierten Abzahlungskauf verjähre der Anspruch der Teilzahlungsbank\n\nauf Rückzahlung des Darlehens nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in\n\nzwei, sondern nach § 195 BGB in dreißig Jahren. Die zum finanzierten\n\nAbzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ziel-\n\nten lediglich darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu si-\n\nchern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgeschäfts erleide,\n\nnämlich die Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen\n\naus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages erheben\n\nzu können. Daß der Teilzahlungskäufer die Verjährung des Kaufpreisan-\n\nspruchs geltend machen könnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung\n\nder Darlehenssumme getilgt worden wäre, sei ohne Belang (BGHZ 60,\n\n108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325).\n\nb) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung des\n\nVerbraucherkreditgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9\n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kre-\n\ndits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufver-\n\ntrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung be-\n\nrechtigen \"würden\".\n\nNach herrschender Meinung bedeutet dies, daß alle rechtshi n-\n\ndernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und\n\nEinreden, einschließlich der Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-\n\nspruchs, die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages ge-\n\ngen den Verkäufer hätte, dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Teil-\n\nzahlungsbank entgegengesetzt werden können (LG Gera BB 1999,\n\n2215 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG\n\nRdn. 75; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 96;\n\nPalandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Bülow, VerbrKrG\n\n4. Aufl. § 9 Rdn. 25 und 106; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß\n\n§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compen-\n\nsis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; Martis\n\nMDR 1999, 65, 69; a.A. Vortmann, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Drescher, Ver-\n\nbraucherkredit und Bankpraxis Rdn. 267; Mues EWiR 2001, 783, 784).\n\nDer erkennende Senat, der mit der Frage bisher nicht befaßt war,\n\nteilt im Ergebnis die herrschende Meinung. Für sie sprechen der Wort-\n\nlaut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck\n\ndes in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden Einwendungs-\n\ndurchgriffs.\n\naa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stellt das\n\nGesetz beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage\n\nab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer ge-\n\ngenüberstünde (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75; Bruchner in Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 129;\n\nOtt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 121;\n\nFranz aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten\n\nKonjunktiv-Formulierung \"berechtigen würden\". Der Käufer und Darle-\n\nhensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen\n\nGeschäft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzah-\n\nlungsgeschäft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu\n\nentrichten hätte, stehen würde. Eine Begrenzung des Einwendungs-\n\ndurchgriffs auf Fälle der Schlecht- oder Nichterfüllung des Kaufvertra-\n\nges, wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Sätze 1 lit. d und 2 der Richtlinie des\n\nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\n\ngliedsstaaten über den Verbraucherkredit (EWG 87/102/EWG) vom\n\n22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) möglich\n\ngewesen wäre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlag\n\ngefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den Einwendungs-\n\ndurchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Fälle beschränken\n\nwill (Drescher aaO Rdn. 267; Mues aaO S. 784), nicht hinreichend be-\n\nachtet.\n\nAusgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sind\n\nnoch offene Darlehensraten vielmehr grundsätzlich wie Kaufpreisraten\n\nzu behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegen\n\ndie Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch angeführte Argument, die Kaufpreisforderung sei nicht\n\nverjährt, sondern durch die von der Bank an den Verkäufer geleistete\n\nZahlung erloschen (BGHZ 60, 108, 110), greift unter der Geltung des\n\nVerbraucherkreditgesetzes nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetische\n\nRechtslage ankommt, die bestehen würde, wenn der Kaufpreis nicht fi-\n\nnanziert worden wäre (Franz aaO S. 148).\n\nbb) Für die Ansicht, daß der Teilzahlungskäufer dem Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne die\n\nAuszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank an\n\nden Verkäufer wäre dessen Kaufpreisanspruch verjährt, spricht außer-\n\ndem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Satz 1\n\nVerbrKrG enthaltenen Grundsatz, daß der Darlehensrückzahlungsforde-\n\nrung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegenge-\n\nhalten werden können, die dem Käufer und Darlehensnehmer ohne die\n\nAufspaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag\n\nzustehen würden, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3\n\nVerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-\n\nspruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört nicht dazu.\n\ncc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik die\n\nerklärte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle\n\ndes Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz\n\ndes Verbrauchers zu erweitern und bis auf die Fälle der sogenannten\n\npartiellen Subsidiarität i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Aus-\n\nnahmetatbestände des § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundsätzlich jegliche\n\nSchlechterstellung des Käufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung\n\neines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf\n\nund einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im Regierungsentwurf zum\n\nVerbraucherkreditgesetz heißt es insoweit ausdrücklich: \"Der Verbrau-\n\ncher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt wer-\n\nden, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur ein\n\nVertragspartner gegenüberstünde\" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).\n\ndd) Ausgehend davon, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den Ver-\n\nbraucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilzah-\n\nlungskaufs grundsätzlich umfassend schützen will, gebieten auch Sinn\n\nund Zweck des Gesetzes eine Berücksichtigung der kaufrechtlichen\n\nVerjährungseinrede gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem\n\nDarlehensrückzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank. Für verbundene\n\nGeschäfte ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an die\n\nkreditgebende Bank, die Darlehenssumme direkt an den Verkäufer zu\n\nzahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines Barge-\n\nschäfts erhält, bei einem verbundenen Geschäft nach dem Sinn und\n\nZweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht haben soll, ist der Ver-\n\nbraucher bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entspre-\n\nchenden Schutz gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch ange-\n\nwiesen. Nichts spricht dafür, ihm diesen Schutz im Falle der Verjährung\n\ndes Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO\n\nRdn. 75).\n\nc) Da der Kaufvertrag über den Opel Kadett mit dem zwischen den\n\nParteien geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht - von\n\nder Revision unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein ver-\n\nbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der Be-\n\nklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegen-\n\nhalten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch\n\nstreitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Daß es sich bei\n\nder kaufrechtlichen Verjährung i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eine\n\nEinrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag han-\n\ndelt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Fälligstellung der\n\ngesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahre\n\nvergangen sind, ohne daß die Klägerin verjährungsunterbrechende\n\nMaßnahmen veranlaßt hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbri n-\n\ngen der Klägerin, daß der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der\n\nVerjährung durch häufigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und\n\n1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/xi-zr-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/xi-zr-109-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:59.597512+00:00"}}