{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZB___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"XI ZB 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nDr. Siol, \n\nDr. Bungeroth, \n\nDr. van Gelder, \n\nDr. Joeres \n\nund\n\nDr. Wassermann\n\nam 24. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm\n\nvom 15. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Berufung gewährt.\n\nBeschwerdewert: 40.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-\n\nrichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die\n\nFrist zur Begründung der Berufung bis Sonnabend, 25. November 2000,\n\nverlängert mit der Wirkung, daß die Begründungsfrist am Montag,\n\n27. November 2000, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegrün-\n\ndung der Klägerin ging am 28. November 2000 beim Oberlandesgericht\n\nein, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin\n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei in\n\nder Kanzlei \n\nihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am\n\n27. November 2000 an der üblichen Stelle zur Abholung durch den als\n\nzuverlässig erprobten angestellten Boten bereit gelegt und von diesem\n\nauch abgeholt worden. Daraufhin habe die Büroleiterin der Kanzlei die\n\nFrist im Notfristenkalender gestrichen. Der Bote habe die Berufungsbe-\n\ngründung jedoch versehentlich nicht beim Oberlandesgericht abgege-\n\nben und sein Versehen erst am 28. November 2000 bemerkt.\n\nMit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat das Oberlandesgericht\n\nden Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen. Es hat einen Mangel der anwaltlichen\n\nBüroorganisation darin gesehen, daß nicht sichergestellt gewesen sei,\n\ndaß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gelöscht\n\nwürden. Da der Bote Teil der anwaltlichen Büroorganisation gewesen\n\nsei, habe eine Streichung der Frist im Notfristenkalender erst erfolgen\n\ndürfen, wenn dieser nach Beendigung seines Botenganges den Einwurf\n\nder Berufungsbegründung in den Briefkasten des Oberlandesgerichts\n\nbestätigt hätte.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238\n\nAbs. 2 und § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Er-\n\nfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die\n\nBerufung verworfen. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen-\n\nbares Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im\n\nZusammenhang mit der Fristversäumung liegt nicht vor.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ngehört es zwar zu den Aufgaben von Prozeßbevollmächtigten, zur Si-\n\ncherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei\n\nGericht eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren und insbe-\n\nsondere einen Fristenkalender zu führen. Für den Fall der Versendung\n\nfristwahrender Schriftsätze mit der Post genügt es jedoch, daß der\n\nSchriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern\n\ndie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-\n\nlässig vorbereitet ist. Ist dies geschehen, so darf die fristwahrende\n\nMaßnahme im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, oh-\n\nne daß es noch nachträglicher Feststellungen bedürfte, ob und wann\n\nein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen hat\n\n(BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, EBE/BGH 2001, 63,\n\n64 m.w.Nachw.).\n\nFür den Fall, daß eine Anwaltskanzlei fristwahrende Schriftsätze\n\nnicht der Post anvertraut, sondern durch eigene Mitarbeiter zum Ge-\n\nricht bringen läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier ist die Lö-\n\nschung einer Frist im Fristenkalender gerechtfertigt, wenn der Schrift-\n\nsatz rechtzeitig absendefertig gemacht und durch geeignete organisa-\n\ntorische Maßnahmen die weitere Beförderung zuverlässig vorbereitet\n\nist. Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung be-\n\ntraute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten\n\neingeworfen hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nach-\n\nträgliche Feststellung des tatsächlichen Einwurfs in den Postbriefka-\n\nsten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).\n\n2. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\n\nsind den genannten Anforderungen gerecht geworden. Sie haben die\n\nBeförderung fristwahrender Schriftsätze zum Oberlandesgericht einem\n\nals Boten eingesetzten zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut sowie\n\ndurch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß ein Fristenka-\n\nlender geführt wurde und Fristen in diesem Kalender jeweils erst ge-\n\nlöscht wurden, nachdem der Bote mit den betreffenden Schriftsätzen\n\ndie Kanzlei verlassen hatte. Im vorliegenden Fall hat der sachbearbei-\n\ntende Rechtsanwalt dafür gesorgt, daß die versendefertige Berufungs-\n\nbegründung am letzten Tag der Frist noch vor dem Abholungszeitpunkt\n\ndes Boten an der dazu bestimmten Stelle der Kanzlei bereit lag, wo sie\n\nvom Boten dann auch tatsächlich mitgenommen wurde. Damit hatten\n\ndie Prozeßvertreter der Klägerin alles ihnen Zumutbare getan, um den\n\nrechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzu-\n\nstellen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts brauchten sie die\n\nLöschung der Frist im Fristenkalender nicht von einer nachträglichen\n\nBestätigung des Boten über den Einwurf des Schriftsatzes in den Ge-\n\nrichtsbriefkasten abhängig zu machen.\n\nSiol Bungeroth van Gelder\n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/xi-zb-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/xi-zb-3-01","retrieved":"2026-07-10 12:03:27.939922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-24/xi-zb-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2001-04-24","dockets":["XI ZB 3/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZB___3-01","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.04.2001 – XI ZB 3/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/xi-zb-3-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm\n\nvom 15. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Berufung gewährt.\n\nBeschwerdewert: 40.000 DM","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/222","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"222","label":"§ 222 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:03:27.939922+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}