{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__42-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"XI ZR 42/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Cc Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fas- sung: 15.10.1997) Nr. A III 2.4. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto grob fahrlässig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 42/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 276 Cc\n\nBedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fas-\n\nsung: 15.10.1997) Nr. A III 2.4.\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen die Art der Verwahrung von ec-Karte\n\nund Geheimnummer für ein Girokonto grob fahrlässig ist.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil\n\ndes 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom\n\n5. Januar 2000 aufgehoben und das Urteil der Zivil-\n\nkammer 1 des Landgerichts Berlin vom 28. April 1999\n\nabgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere\n\n7.750 DM zuzüglich 8% Zinsen seit dem 25. April 1998\n\nzu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Erstattung\n\nunberechtigter Barabhebungen an Geldausgabeautomaten, die ihrem\n\nGirokonto belastet worden sind.\n\nDie Klägerin, eine Ärztin, unterhielt bei der Beklagten ein privat\n\nund ein beruflich genutztes Girokonto. Für beide Konten hatte die Be-\n\nklagte ihr je eine ec-Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN)\n\nerteilt. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\n\nBeklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober\n\n1997) enthielten unter Nr. A III 2.4 u.a. folgende Regelungen:\n\n\"Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet\nder Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung\nseiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. ...\n\nDie Sparkasse übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragen-\nden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern\nder Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten ...\ngrob fahrlässig verletzt hat.\n\nGrobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor,\nwenn\n\n- die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zu-\nsammen mit der ec-Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief,\nin dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),\n\n- die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt\n\nund der Mißbrauch dadurch verursacht wurde,\n\n- der Karteninhaber der Sparkasse oder dem Zentralen Sperran-\nnahmedienst nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhan-\ndenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne\nweiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung\nverursacht wurde. Schäden die nach der Verlustmeldung ent-\nstehen, werden von der Sparkasse erstattet.\n\n...\n\nEine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens\ndurch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Vor-\naussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und An-\nzeige bei der Polizei erstattet.\"\n\nVom 10. bis 25. April 1998 befand sich die Klägerin auf einer\n\nAuslandsreise. Während ihrer Abwesenheit verwahrte sie die ec-Karten\n\nin ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen\n\nBehältnis zwischen Briefen und Notizen. Die Originalmitteilung der Ge-\n\nheimnummer für das Privatkonto befand sich in einer Plastikhülle zu-\n\nsammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkar-\n\nten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem an-\n\nderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Die Geheimnummer für das Ge-\n\nschäftskonto war, in einer Telefonnummer verschlüsselt, in einem\n\nAdreßbuch verzeichnet. Nach Rückkehr aus dem Urlaub waren die ec-\n\nKarten unauffindbar. Die Geheimnummern befanden sich noch am je-\n\nweiligen Ort. Während der Abwesenheit der Klägerin waren vom Ge-\n\nschäftskonto 28.000 DM und vom Privatkonto 14.500 DM an Geldaus-\n\ngabeautomaten abgehoben worden. Von den Abhebungen vom Ge-\n\nschäftskonto erstattete die Beklagte 12.000 DM, von denen vom Privat-\n\nkonto 6.000 DM.\n\nDie Klägerin hat eine Freundin, die sie um Versorgung ihrer Kat-\n\nzen während der ersten Tage ihrer Abwesenheit gebeten hatte, ver-\n\ndächtigt, einem Bekannten Gelegenheit zum Diebstahl der ec-Karten\n\ngewährt zu haben. Sie hat behauptet, der Täter habe die Geheimnum-\n\nmern nicht in ihrer Wohnung gefunden, sondern selbst entschlüsselt.\n\nDas Sicherungssystem der Beklagten sei unzureichend.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur vollen Erstattung der Abhe-\n\nbungen vom Geschäftskonto und zur teilweisen Erstattung der Abhe-\n\nbungen vom Privatkonto verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung, mit der die Klägerin auch die Erstattung der restlichen Abhebun-\n\ngen von ihrem Privatkonto in Höhe von 7.750 DM erstrebt hat, zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klä-\n\ngerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche gemäß §§ 675, 677 (richtig:\n\n667) BGB sowie wegen schuldhafter Verletzung des Bankvertrages\n\nverneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin\n\nhabe bei der Aufbewahrung der ec-Karten und der Geheimnummer für\n\nihr Privatkonto ihre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten festgelegte Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil sie die\n\nOriginalmitteilung der Geheimnummer zusammen mit der ec-Karte ver-\n\nwahrt habe. Der räumliche Zusammenhang werde durch die Einheit der\n\nWohnung und die Art der offenen Verwahrung begründet. Der unbe-\n\nkannte Täter habe nicht nur die ec-Karten entwendet, sondern auch die\n\nGeheimnummer für das Privatkonto in der Wohnung der Klägerin ge-\n\nfunden und für die Abhebungen benutzt. Diese Feststellung beruhe auf\n\nden von der Klägerin vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen und werde\n\nnicht durch die Annahme erschüttert, der Täter könne die in einer Te-\n\nlefonnummer verschlüsselte Geheimnummer für das Geschäftskonto\n\nnicht in der Wohnung der Klägerin gefunden, sondern mit technischen\n\nHilfsmitteln selbst entschlüsselt haben. Deshalb komme es nicht darauf\n\nan, ob die Beklagte sich auf die Grundsätze des Beweises des ersten\n\nAnscheins berufen könne.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 667, 675 Abs. 1\n\nBGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 BGB Anspruch auf Zahlung weite-\n\nrer 7.750 DM. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag\n\noder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen wer-\n\nden, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berich-\n\ntigung ergebenden Guthabens verlangen (BGHZ 121, 98, 106; Schi-\n\nmansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47\n\nRdn. 28).\n\n2. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Unrecht mit den\n\nwährend ihres Urlaubs erfolgten Barabhebungen in Höhe des noch\n\nstreitigen Betrages von 7.750 DM belastet.\n\na) Sie hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670,\n\n675 Abs. 1 BGB, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Wei-\n\nsungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB (vgl. BGHZ 130, 87, 91;\n\nGößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 54\n\nRdn. 11), sondern unbefugt erfolgt sind.\n\nb) Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch\n\nwegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des noch streitigen Betra-\n\nges zu, den sie dem Girokonto belasten und in das Kontokorrent ein-\n\nstellen könnte. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten im\n\nZusammenhang mit der Verwahrung der ec-Karte und der Geheimnum-\n\nmer für ihr Privatkonto nicht grob fahrlässig verletzt und haftet gemäß\n\nNr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte nicht für\n\ndie unberechtigten Abhebungen.\n\naa) Die Entscheidung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig zu\n\nbewerten ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist mit der Revi-\n\nsion nur beschränkt angreifbar (BGHZ 89, 153, 160). Der Nachprüfung\n\nunterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrläs-\n\nsigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit\n\nwesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat, Urteil vom\n\n8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948). Ersteres ist\n\nhier der Fall.\n\nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche\n\nSorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe-\n\nliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wur-\n\nden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall\n\nsich jedem aufgedrängt hätte (Senat aaO m.w.Nachw.). Nach diesen\n\nMaßstäben hat die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt.\n\nbb) Die Klägerin hat - anders als das Berufungsgericht meint -\n\nec-Karte und Geheimnummer im Sinne von Nr. A III 2.4 der Bedingun-\n\ngen für die Verwendung der ec-Karte nicht zusammen verwahrt. Die\n\nBewertung einer gemeinsamen Verwahrung von ec-Karte und Geheim-\n\nnummer als grob fahrlässig trägt dem Umstand Rechnung, daß dadurch\n\nder besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zu-\n\nsätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein Un-\n\nbefugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände\n\nfallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann. Entsprechend die-\n\nsem Regelungszweck liegt eine gemeinsame Verwahrung nur vor, wenn\n\nein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen\n\nkann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der\n\nanderen suchen muß. Hingegen werden ec-Karte und Geheimnummer\n\nnicht zusammen verwahrt, wenn sie sich an verschiedenen Stellen der\n\nWohnung des Kontoinhabers befinden und ein Unbefugter, der ec-Karte\n\noder Geheimnummer gefunden hat, die Wohnung weiter nach der ande-\n\nren Unterlage durchsuchen muß. Die abweichende Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts trägt nicht hinreichend dem Umstand Rechnung, daß\n\ndie Wohnung für viele Kontoinhaber der einzige Ort ist, an dem sie ec-\n\nKarte und Geheimnummer verwahren können.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Die Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer kann nicht\n\nmit einer anderen als der vom Berufungsgericht angeführten Begrün-\n\ndung als grob fahrlässig angesehen werden. Nr. A III 2.4 der Bedingun-\n\ngen für die Verwendung der ec-Karte zählt die Fälle grober Fahrlässig-\n\nkeit zwar nicht abschließend auf. Ein in dieser Aufzählung nicht erfaß-\n\nter Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers kann aber nur dann als grob\n\nfahrlässig angesehen werden, wenn er ebenso schwerwiegend wie die\n\nSorgfaltswidrigkeiten in den aufgezählten Fällen ist. Dies trifft hier nicht\n\nzu.\n\nDie von der Klägerin gewählte Art der Verwahrung der Geheim-\n\nnummer stellt nur eine einfache Fahrlässigkeit dar. Die Klägerin hat\n\nsorgfaltswidrig gehandelt, weil sie nach dem in der Revisionsinstanz\n\nals richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten die auf der Origi-\n\nnalmitteilung der Geheimnummer befindliche Aufforderung, die Origi-\n\nnalmitteilung nach Kenntnisnahme der Geheimnummer zu vernichten,\n\nmißachtet hat. Dieser Sorgfaltsverstoß erleichtert Unbefugten zwar das\n\nAuffinden und Erkennen der Geheimnummer. Die hierdurch begründete\n\nGefahr unbefugter Abhebungen ist aber wesentlich geringer als in den\n\nin Nr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte aus-\n\ndrücklich genannten Fällen grober Fahrlässigkeit.\n\nAuch die Verwahrung der Originalmitteilung der Geheimnummer\n\nin einer Plastikhülle verborgen unter zahlreichen Visitenkarten und\n\nsonstigen ungeordneten Papieren in einer unverschlossenen Schubla-\n\nde eines Sekretärs stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar. Dasselbe gilt\n\nfür die Verwahrung der ec-Karte in einem unverschlossenen Behältnis\n\nzwischen Briefen und Notizen. Daß die Klägerin während ihrer Ur-\n\nlaubsabwesenheit eine Freundin um Versorgung ihrer Katzen gebeten\n\nund ihr zu diesem Zweck den Zugang zu ihrer Wohnung ermöglicht\n\nhatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Klägerin keinen\n\nAnlaß hatte, ihrer Freundin zu mißtrauen.\n\n2. Zugunsten der Beklagten spricht auch kein Beweis des ersten\n\nAnscheins dafür, daß entweder die Klägerin als rechtmäßige Kontoin-\n\nhaberin die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder daß ein Dritter\n\nvon der Geheimnummer wegen ihrer unsachgemäßen Verwahrung\n\nKenntnis erlangen konnte. Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins\n\nin Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der\n\nec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld ab-\n\ngehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner,\n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch\n\nAG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997,\n\n1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil\n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abhe-\n\nbungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorge-\n\nnommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Klä-\n\ngerin aufgefunden hat. Die vom Berufungsgericht ebenfalls rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellte Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnum-\n\nmer ist - wie dargelegt - zwar als unsachgemäß, aber nicht als grob\n\nfahrlässig anzusehen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. van Gelder Dr. Müller\n\n Dr. Joeres Dr. Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__42-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/xi-zr-42-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__42-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__42-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/xi-zr-42-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__42-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:48.223420+00:00"}}