{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__41-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"XI ZR 41/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 892, 1157 Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 41/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 892, 1157\n\nWer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer\n\nwirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht\n\ndessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und\n\nEinreden nicht entgegen.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00 - OLG München\n LG München II\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n7. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom\n\n7. Januar 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Be-\n\nklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwi-\n\nschen mehrfach abgetretenen Grundschuld. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nIm Jahr 1981 übernahm der damals 21 Jahre alte, geschäftlich\n\nunerfahrene Kläger von seinem Vater ein etwa 43 ha großes land- und\n\nforstwirtschaftliches Anwesen \n\nin Oberbayern. Als Gläubiger die\n\nZwangsversteigerung des Hofes mit einem geschätzten Verkehrswert\n\nvon etwa 3,5 Mio. DM betrieben, wurde dem Kläger ein Pfleger bestellt,\n\nda er nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu\n\nregeln. Die Versteigerung von drei Grundstücken führte zwar zu einer\n\nReduzierung der Verbindlichkeiten des Klägers auf insgesamt ca.\n\n800.000 DM, nicht aber zur Beendigung des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens.\n\nDa der Kläger befürchtete, sein Pfleger werde die Versteigerung\n\nweiterer Teile seines Anwesens nicht verhindern können, suchte er an-\n\nderweit Hilfe. Er bekam zunächst Kontakt mit dem ehemaligen Rechts-\n\nanwalt L. aus M., der ihn veranlaßte, als erstes die Aufhebung der\n\nPflegschaft anzustreben. Auf Betreiben des Klägers, vertreten durch\n\nRechtsanwalt K., hob das Landgericht M. die Pflegschaft durch Be-\n\nschluß vom 12. Dezember 1985 auf. Bereits am Tag darauf suchte L.\n\nden Kläger in Begleitung des Finanzmaklers Ku. auf, der auf die Not-\n\nwendigkeit einer Umschuldung hinwies. Bei einem weiteren Besuch\n\nstellten L. und Ku. dem Kläger den Finanzmakler Kr. vor, der die Finan-\n\nzierung regeln werde. Dieser erklärte, er kenne in M. zwei Geschäfts-\n\nleute, Ke. und Ka., die schon mehrfach in Not geratenen Landwirten\n\ngeholfen hätten. Falls der Kläger Hilfe wünsche, müsse er eine Grund-\n\nschuld über 1 Mio. DM zugunsten der Raiffeisenbank M. (im folgenden:\n\nRaiBa) bestellen. Von dem dann aufzunehmenden Kredit werde er für\n\ndringend benötigte Anschaffungen einen Betrag von 100.000 DM er-\n\nhalten, eine Zusage, die später nicht eingehalten wurde.\n\nAm 28. Januar 1986, einen Tag vor dem anberaumten Zwangs-\n\nversteigerungstermin, bestellte der Kläger auf Veranlassung von\n\nRechtsanwalt K. vor dem Notar Dr. R. zugunsten der RaiBa die streit-\n\ngegenständliche vollstreckbare Buchgrundschuld über 1 Mio. DM zu-\n\nzüglich 16% Zinsen. Am gleichen Tage ließ sich Rechtsanwalt K. vom\n\nKläger eine notariell beurkundete \"Spezialvollmacht\" erteilen, die ihn\n\nzur freien Verfügung über den Grundbesitz des Klägers ermächtigte.\n\nEbenfalls am 28. Januar 1986 billigte der Kläger mit dem Ver-\n\nmerk \"gelesen und einverstanden\" ein von Rechtsanwalt K. an Rechts-\n\nanwalt W., der zu dieser Zeit die Interessen von Ke. und Ka. vertrat,\n\ngerichtetes Schreiben. Darin wurden Ke. und Ka. beauftragt, alle For-\n\nderungen aufzukaufen, wegen derer das Versteigerungsverfahren be-\n\ntrieben wurde. Sämtliche aufzuwendenden Beträge und entstehenden\n\nKosten sollten vom Kläger getragen und ihm nach Möglichkeit bis zum\n\n31. Dezember 1987 finanziert werden. Diese Darlehensverbindlichkeit\n\ndes Klägers sollte mit dem Erlös aus dem Verkauf entbehrlichen\n\nGrundbesitzes getilgt werden. Gesichert werden sollten die Ansprüche\n\nvon Ke. und Ka. durch die zu erwerbenden Forderungen samt Neben-\n\nrechten sowie durch die zugunsten der RaiBa bestellte Grundschuld.\n\nFür den Fall, daß der Kläger seinen gegenüber Ke. und Ka. übernom-\n\nmenen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkomme, verpflichtete sich\n\nRechtsanwalt K., von der ihm erteilten notariellen Vollmacht zur Veräu-\n\nßerung des Grundbesitzes Gebrauch zu machen.\n\nNach einstweiliger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah-\n\nrens kauften Ke. und Ka. die titulierten Forderungen u.a. der Raiba ge-\n\ngen den Kläger auf. Zur Finanzierung nahmen sie bei der Me.-\n\nBank GmbH & Co. KG (im folgenden: Me.-Bank) im eigenen Namen ei-\n\nnen Kredit über 1,2 Mio. DM auf, zunächst befristet bis zum\n\n31. Dezember 1987, später - verkürzt - bis zum 31. Januar 1987. Gesi-\n\nchert werden sollte dieser Kredit u.a. durch die streitgegenständliche\n\nGrundschuld. Zu diesem Zweck trafen der Kläger, vertreten durch\n\nRechtsanwalt K., sowie Ke. und Ka. mit der Me.-Bank am 13. März 1986\n\neine entsprechende Sicherungsabrede und die Raiba trat die für sie\n\neingetragene Buchgrundschuld über 1 Mio. DM an die Me.-Bank ab, die\n\nals neue Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wurde.\n\nIm März 1988 verkauften Ke. und Ka. die aufgekauften, gegen\n\nden Kläger gerichteten Forderungen an die Beklagte, vertreten durch\n\nProf. Dr. T. Am 20. September 1990 trat die Me.-Bank die streitgegen-\n\nständliche Grundschuld an das Bankhaus Ma. & Co. GmbH (im folgen-\n\nden: Bankhaus Ma.) ab, das im Auftrag der Beklagten zur Ablösung des\n\n\"Engagement Wa.\" 1.647.756,21 DM an die Me.-Bank gezahlt hatte.\n\nOhne zuvor selbst im Grundbuch eingetragen zu sein, trat das Bank-\n\nhaus Ma. die Grundschuld am 2. Dezember 1993 an die Beklagte ab.\n\nDiese betreibt daraus die Zwangsversteigerung des belasteten Hofes\n\ndes Klägers.\n\nDer Kläger macht u.a. geltend, die zum Zwecke der Umschuldung\n\ngetroffenen Vereinbarungen, insbesondere der von ihm mit Ke. und Ka.\n\nauf der Grundlage des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom 28. Januar\n\n1986 geschlossene Darlehensvertrag, seien sittenwidrig. Den Geldge-\n\nbern sei es von vornherein darauf angekommen, sein Anwesen im Wert\n\nvon über 3 Mio. DM zu einem Spottpreis zu erwerben.\n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für begründet\n\nerachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDem Kläger stünden dauerhafte Einwendungen aus dem Siche-\n\nrungsvertrag gegenüber dem Anspruch der Beklagten aus der Grund-\n\nschuld zu. Die Vereinbarungen, die mit dem Kläger zum Zweck der Um-\n\nschuldung getroffen wurden, seien einschließlich des von ihm mit Ke.\n\nund Ka. geschlossenen Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen\n\ndie guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie hätten nur scheinbar\n\nden Interessen des Klägers gedient. Die Gesamtschau unter Berück-\n\nsichtigung von Inhalt, Zweck und Beweggrund ergebe, daß in erster Li-\n\nnie die Berater und \"Helfer\" des Klägers von dem Konzept hätten profi-\n\ntieren können und daß das dem Kläger in Aussicht gestellte Ziel nicht\n\nerreichbar gewesen sei. Die Notlage des Klägers, einer geistig und in-\n\ntellektuell sehr bescheiden ausgestatteten Persönlichkeit, sei in einer\n\nvon der Rechtsordnung nicht gedeckten Art und Weise mißbraucht\n\nworden.\n\nDie Nichtigkeit des der Umschuldung zugrundeliegenden sitten-\n\nwidrigen Darlehensvertrages \n\nführe zur Unwirksamkeit der Grund-\n\nschuldbestellung, die gerade im Hinblick auf die Umschuldung zur Si-\n\ncherung der dem Kläger von Ke. und Ka. gewährten Darlehen sowie\n\ndes diesen von der Me.-Bank zum Zwecke des Forderungsankaufs ge-\n\ngebenen Darlehens bestellt worden sei. Die Beklagte als Zessionarin\n\nkönne sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld beru-\n\nfen. Sie müsse sich gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 Abs. 1 BGB den\n\nEinwand der Sittenwidrigkeit beim Umschuldungsgeschäft und der Un-\n\nwirksamkeit der Grundschuldbestellung entgegenhalten lassen. Bereits\n\nim Zeitpunkt der Grundschuldabtretung sei der gesamte Einredetatbe-\n\nstand verwirklicht gewesen. Der Beklagten sei über ihren Vertreter,\n\nRechtsanwalt W., auf dessen Kenntnis gemäß § 166 Abs. 1 BGB abzu-\n\nstellen sei, die Unredlichkeit des Geschäfts und damit die Unwirksam-\n\nkeit der Grundschuldbestellung bekannt gewesen. Rechtsanwalt W. sei\n\nin den gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen und habe das\n\nGeschehen auch aktiv unterstützt. Dies ergebe sich u.a. aus der Korre-\n\nspondenz mit Rechtsanwalt K.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten \n\nin einem entscheidenden Punkt\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Kläger kann der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der\n\nnotariellen Grundschuldbestellungsurkunde weder die Nichtigkeit der\n\nGrundschuldbestellung noch die vom Berufungsgericht für gegeben er-\n\nachteten Einwendungen gemäß §§ 767, 795 ZPO entgegenhalten. So-\n\nweit solche Einwendungen ursprünglich bestanden haben sollten, sind\n\nsie inzwischen erloschen.\n\n1. Auszugehen ist von der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, die Me.-Bank habe dem Kläger kein Darle-\n\nhen gewährt. Ihre Vertragspartner waren Ke. und Ka. Daraus folgt, daß\n\naus diesem Verhältnis dem Kläger keine Einwendungen erwachsen\n\nkonnten, die der Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen\n\nGrundschuld entgegengehalten werden könnten. Daß der von Ke. und\n\nKa. mit der Me.-Bank am 13. März 1986 abgeschlossene Darlehens-\n\nvertrag oder die Sicherungsvereinbarung vom gleichen Tage sittenwid-\n\nrig wären, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.\n\n2. Ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die von Ke. und\n\nKa. und dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wegen Sitten-\n\nwidrigkeit zu Einwendungen gegen die zugunsten der RaiBa bestellte,\n\nim Grundbuch eingetragene Grundschuld oder gar zu deren Nichtigkeit\n\ngeführt haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Me.-Bank hat die\n\nGrundschuld jedenfalls einredefrei gutgläubig erworben.\n\na) Eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund\n\neines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger beste-\n\nhenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann - wie\n\naus §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB folgt - nach Abtretung der Grund-\n\nschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengesetzt wer-\n\nden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung\n\ndem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grund-\n\nbuch ersichtlich gewesen ist (vgl. BGHZ 85, 388, 390). Andernfalls er-\n\nwirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei. Dies gilt auch\n\ndann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, son-\n\ndern zugleich die gesicherte Forderung erwirbt; die zusätzliche Abtre-\n\ntung der Forderung verschlechtert die Rechtsstellung des Grund-\n\nschuldgläubigers ebensowenig, wie dies in der vergleichbaren Lage bei\n\ngemeinsamer Abtretung von Wechsel und zugrundeliegender Forde-\n\nrung der Fall ist (BGHZ 103, 72, 81). Wer eine Grundschuld einredefrei\n\nerworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung auf einen\n\nFolgeerwerber steht deswegen dessen eventuelle Kenntnis über das\n\nfrühere Bestehen von Einwendungen oder Einreden nicht entgegen\n\n(vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 789, 791; RGZ 134, 283, 284; einhellige\n\nMeinung, statt aller: MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 892 BGB Rdn. 74\n\nm.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß diese Vorausset-\n\nzungen hier vorliegen.\n\nb) Die Beklagte hat die Grundschuld vom Bankhaus Ma. erwor-\n\nben, dem sie von der Me.-Bank abgetreten worden war, die wiederum\n\ndie Grundschuld von der RaiBa als ursprünglicher Gläubigerin erwor-\n\nben hatte. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, daß alle Zessionare der Grundschuld bis hin zur Ma. Bank gut-\n\ngläubig waren. Der Kläger hat nicht behauptet, daß ein Widerspruch im\n\nGrundbuch eingetragen war, Anhaltspunkte für eine solche Eintragung\n\nbestehen nicht. Da die Me.-Bank unstreitig mit den im Vorfeld ihres\n\nKreditengagements abgeschlossenen, möglicherweise sittenwidrigen\n\nRechtsgeschäften nichts zu tun hatte, hat sie die Grundschuld jeden-\n\nfalls gutgläubig einredefrei erworben, so daß es auf den guten Glauben\n\nihrer Rechtsnachfolger nicht mehr ankommt.\n\nDa der Rechtsverlust des Klägers spätestens durch die Abtretung\n\nder Grundschuld an die Me.-Bank eingetreten ist, war - entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts – die etwaige Bösgläubigkeit der Be-\n\nklagten beim Rechtserwerb der Grundschuld rechtsunerheblich. Es\n\nkann deshalb dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt W., der nach den\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in\n\nden gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen ist und das Ge-\n\nschehen aktiv unterstützt hat, den Kläger vorsätzlich sittenwidrig ge-\n\nschädigt hat (§ 826 BGB). Sein Verhalten als Vertreter von Ka. und Ke.\n\nin den Jahren 1987 und 1988, für das er einzustehen hat, ist der Be-\n\nklagten im übrigen nicht zuzurechnen. Sie wurde bei Abschluß des\n\nVertrages vom 22. März 1988, durch den sie die Forderungen von Ke.\n\nund Ka. gegen den Kläger erwarb, nicht von Rechtsanwalt W. vertreten.\n\nDieser ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier\n\ninteressierenden Zusammenhang erst wesentlich später, Ende\n\n1993/Anfang 1994, bei Stellung des Antrages auf Eintragung der Be-\n\nklagten als Gläubigerin der streitgegenständlichen Grundschuld für\n\ndiese tätig geworden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen.\n\nNobbe Bungeroth Richter am Bundesge-\n richtshof Dr. van Gelder\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung gehindert\n\n Nobbe\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/xi-zr-41-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:42.825894+00:00"}}