{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__40-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"XI ZR 40/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. April 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kre- ditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 40/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. April 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\n\nEine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages\n\nerteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kre-\n\nditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.\n\nBGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 24. April 2001 durch die Richter Dr. Siol,\n\nDr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n12. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-\n\nsamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-\n\nges und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der be-\n\nklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im we-\n\nsentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Kläger gaben am 21. Juni 1992 ein notariell beurkundetes\n\nAngebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-\n\nges mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: C.) ab.\n\nDieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigen-\n\ntumswohnung in einem in O. zu errichtenden Studentenwohnheim zu\n\nerwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung des\n\nBauvorhabens abzuschließen und die erforderlichen Finanzierungs-\n\ndarlehen aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitä-\n\nten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die\n\nC. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namen\n\nder Kläger die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung und er-\n\nklärte den Beitritt zu einer GbR \"Studentenwohnheim\", deren Zweck in\n\nder Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloß\n\nsie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zwei\n\nDarlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe von\n\n39.371 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,91%\n\nund über ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes Fest-\n\ndarlehen von 126.054 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins\n\nvon 8,84%.\n\nDie Kläger haben in erster Linie Schadensersatzansprüche aus\n\nangeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend\n\ngemacht und mit ihren Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zin-\n\nsen sowie die Freistellung von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen\n\n- Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile - verlangt.\n\nHilfsweise begehren sie wegen angeblicher Formunwirksamkeit der\n\nKreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von ihnen gelei-\n\nsteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darle-\n\nhenszinsen zu erstatten und der Kläger zu 2) künftig lediglich Zinsen in\n\ndieser Höhe zu entrichten habe. Landgericht und Oberlandesgericht,\n\ndessen Urteil in WM 2000, 292 veröffentlicht ist, haben die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihre Ansprüche in\n\nvollem Umfang weiter. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Hilfsan-\n\nträge angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Hilfsanträge im we-\n\nsentlichen wie folgt begründet: Die Darlehensverträge selbst enthielten\n\ndie vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben und sei-\n\nen daher wirksam. Auch die der C. erteilte Vollmacht zum Abschluß der\n\nDarlehensverträge sei formwirksam. Deshalb könne die Beklagte die\n\nvertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, die sich nicht gemäß § 6\n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigten.\n\nZwar müsse der sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergebende Grundsatz der\n\nformfreien Erteilung von Vollmachten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG dahin eingeschränkt werden, daß Vollmachten zum Abschluß\n\nvon Verbraucherkreditverträgen der Schriftform bedürften. Dem sei\n\naber durch die notarielle Beurkundung der Vollmacht hinreichend\n\nRechnung getragen. Weitere formelle Anforderungen seien nicht zu\n\nbeachten. Insbesondere müsse die Kreditvollmacht nicht die Mindest-\n\nangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis\n\ngelangt, daß die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen sind\n\nund der Beklagten damit Zinsen in der vertraglich vereinbarten Höhe\n\nzustehen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die\n\nschriftlich abgefaßten Darlehensverträge formwirksam seien, weil sie\n\ndie von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben\n\nenthielten. Das wird von der Revision nicht beanstandet.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darle-\n\nhensverträge nicht daran scheitern lassen, daß die von den Klägern der\n\nC. erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\n\nVerbrKrG nicht enthält.\n\na) Die höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage,\n\nob und inwieweit die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei\n\nder Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkredit-\n\nverträgen zu berücksichtigen sind, ist umstritten.\n\nSo wird u.a. die Auffassung vertreten, jede Kreditvollmacht be-\n\ndürfe der Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und müsse die\n\nAngaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (LG Pots-\n\ndam WM 1998, 1235; Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 4 Rdn. 37; Derleder\n\nNJW 1993, 2401, 2404; Frisch VuR 1999, 432, 437; von Westphalen/\n\nEmmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 1996 § 4 Rdn. 28). Dieser\n\nAnsicht folgt ein Teil der Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für die\n\nFälle, in denen die Vollmacht unwiderruflich erteilt oder der Widerruf\n\nsanktionsbewehrt ist. Es wird darauf verwiesen, daß im Anwendungsbe-\n\nreich des Verbraucherkreditgesetzes das Ziel eines funktionierenden\n\nVerbraucherschutzes gegenüber dem dem Recht der Stellvertretung\n\nzugrundeliegenden Repräsentationsprinzip vorrangig sei (OLG Mün-\n\nchen WM 1999, 1456, 1457 f.; OLG Karlsruhe WM 2000, 1996 mit abl.\n\nAnm. Peters/Riechert WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 6.00; vgl. auch\n\nMünchKomm/Ulmer BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 17 ff.).\n\nDemgegenüber hält die von der obergerichtlichen Rechtspre-\n\nchung und der Lehre überwiegend vertretene Auffassung die Mindest-\n\nangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Vollmachtsur-\n\nkunde in jedem Fall für entbehrlich und die Schriftform nur bei unwider-\n\nruflich erteilten oder unter erschwerten Bedingungen widerruflichen\n\nVollmachten für erforderlich (OLG Köln WM 2000, 127, 129 f.; OLG\n\nFrankfurt OLGR 2000, 191; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 336; OLG\n\nFrankfurt WM 2001, 353, 354 f.; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 358 f.;\n\nvgl. auch Bruchner WM 1999, 825, 836 f.; Horn/Balzer WM 2000, 333,\n\n342; Peters \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler WuB I G 5.–9.99; Kessal-Wulf in Stau-\n\ndinger, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 16; Steinhauer EWiR 1999,\n\n277; Volmer MittBayNot 1999, 346, 349).\n\nb) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen\n\nVoraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkredit-\n\nverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die hier zu beurteilende\n\nVollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die\n\nSchriftform (§ 126 Abs. 3 BGB).\n\nc) In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die\n\nAngaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müssen,\n\nschließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung an, die\n\ndies verneint.\n\naa) Dem Verbraucherkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, daß\n\ndas dem Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip\n\nentscheidend eingeschränkt werden müsse. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nNr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehens-\n\nnehmer ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des\n\nDarlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist\n\nkein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese Infor-\n\nmationen seinem Stellvertreter bei Abschluß des Darlehensvertrages\n\nerteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellver-\n\ntreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die ein-\n\nzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die not-\n\nwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Ri-\n\nsiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Ver-\n\nbraucherkreditgesetz nicht begrenzt.\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-\n\nmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation\n\ngehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll-\n\nmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom\n\n2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).\n\nEntsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä-\n\nsentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,\n\n127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt\n\nWM 2001, 353, 355; Bruchner WM 1999, 825, 837; Horn/Balzer\n\nWM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025, 1026; van Look\n\nWuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191,\n\n193; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503, 522 f.; a.A. OLG München\n\nWM 1999, 1456, 1457). Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Ab-\n\ngabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen.\n\nDessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzu-\n\nrechnen.\n\nbb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-\n\nditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1\n\nSatz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-\n\nurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen\n\nGeschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten\n\nDarlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines\n\nder Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-\n\nnen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min-\n\ndestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser\n\nAngaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen\n\nAusschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-\n\naus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent-\n\nnommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-\n\nträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (vgl. OLG\n\nFrankfurt OLGR 2000, 191, 192; Bruchner WM 1999, 825, 837 f.; Pe-\n\nters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81\n\nRdn. 94 e; derselbe FS Schimansky S. 477, 495 f.; Peters/Scharnewsky\n\nWuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.98; Rombach MittBayNotK 1999, 380, 381;\n\nVortmann WuB I G 5.-9.00; Balzer EWiR 2000, 49 f.; Edelmann/Hertel\n\nDStR 2000, 331, 338; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025 f.; Steinhauer\n\nEWiR 1999, 277 f.).\n\ncc) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der\n\nVollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat\n\ndes § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat\n\ndafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende\n\nErklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.\n\nKommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-\n\nfen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der\n\nKreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im\n\nVerhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-\n\ntigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-\n\nmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich\n\nfür Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall\n\nkeinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).\n\nd) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht\n\ndie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1\n\nBGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-\n\nschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-\n\nmene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.\n\nDiese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante\n\nFrage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und\n\npräjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist\n\nunterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und\n\nUmfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-\n\npflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-\n\nschuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-\n\nnes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko\n\nein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor\n\nAugen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den\n\nKonditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom\n\n27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 aaO).\n\nIII.\n\nDie Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nSiol van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/xi-zr-40-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/xi-zr-40-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:39.056211+00:00"}}