{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__25-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"XI ZR 25/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 25/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. November 2002\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n7. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung\n\neines Realkreditvertrages. Sie begehren die Erstattung gezahlter Zinsen\n\nund entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 41.238,32 DM\n\nnebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darle-\n\nhen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die\n\ndie Kläger zu 1. und 2. durch notarielles Angebot vom 15. Januar 1993\n\nund notarielle Annahmeerklärung vom 11. März 1993 von der K. GmbH\n\n(im folgenden: Verkäuferin) erworben hatten, nahmen die Kläger mit\n\nVertrag vom 16. März/2. April 1993 bei der Beklagten ein Darlehen über\n\n217.230 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesi-\n\nchert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes wurde ihnen nicht erteilt. Die Verkäuferin der Eigentumswohnung\n\nfiel 1995 in Konkurs.\n\nMit ihrer im Februar 1998 erhobenen Klage haben sich die Kläger\n\ndarauf berufen, sie hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages\n\ngerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG \n\nin der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam\n\nwiderrufen. Sie behaupten, der \n\nfür die \n\nImmobilienvermittlungsfirma\n\nM. GmbH tätige R. G. habe sie unaufgefordert zu Hause aufgesucht und\n\nzum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten\n\nüberredet. Damit sei der Darlehensvertrag auch nach der Gewerbeord-\n\nnung nichtig. Außerdem treffe die Beklagte ein Aufklärungsverschulden.\n\nInsbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, auf die desolate wirt-\n\nschaftliche Situation der Verkäuferin hinzuweisen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der erkennende\n\nSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-\n\nchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November\n\n1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001\n\nist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet,\n\nsoweit sie gegen die Ausführungen des Landgerichts gerichtet ist, mit\n\ndenen dieses ein Widerrufsrecht der Kläger und die Nichtigkeit des Dar-\n\nlehensvertrages wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO abge-\n\nlehnt hatte. Insoweit fehle es an einer den Anforderungen des § 519\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Berufungsbegründung. Die bloße Be-\n\nzugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen sei nicht ausreichend.\n\nUnabhängig davon hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der\n\nKläger verneint. Ein auf § 7 VerbrKrG gestützter Widerruf sei verfristet,\n\nda er nicht innerhalb der dort normierten Jahresfrist erklärt worden sei.\n\nDer Rückgriff auf § 1 HWiG sei auch bei einem Realkredit im Sinne des\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2\n\nHWiG ausgeschlossen. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht\n\nverletzt.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen, mit denen\n\ndas Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen\n\ndie Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten\n\nverneint hat.\n\na) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende\n\nBank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-\n\nersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-\n\naufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen\n\nVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß\n\ndie Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient\n\nhaben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweis-\n\npflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies\n\nkann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,\n\nder Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als\n\nKreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-\n\nlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für\n\nden Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im\n\nZusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als\n\nauch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte\n\nverwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens\n\neinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und\n\ndies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87,\n\nWM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR\n\n300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992,\n\n216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902 und\n\nvom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246). An dieser\n\nRechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensver-\n\nträge und Immobilienkaufverträge grundsätzlich keine verbundenen Ge-\n\nschäfte sind (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002,\n\n1181, 1186 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) und das\n\nKreditverwendungsrisiko allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, ist\n\nfestzuhalten.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,\n\ndie ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-\n\nklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche\n\nUmstände nicht auf.\n\naa) Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe sowohl mit der\n\nfür den Vertrieb der Wohnungen zuständigen M. GmbH als auch mit der\n\ndie Finanzierung vermittelnden X. Immobilien zusammengearbeitet, ge-\n\nnügt zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der\n\nKreditgeberrolle nicht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß\n\ndie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder\n\ndem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden\n\nGeschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben\n\ndes Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätz-\n\nlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen hat (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,\n\nWM 1992, 901, 905). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb\n\nnicht erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kre-\n\nditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten auch nach au-\n\nßen in Erscheinung getreten ist.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch die angeb-\n\nliche Zahlung einer Innenprovision von 400.000 DM durch die Beklagte\n\nan die X. für die Vermittlung der Kredite an die Wohnungskäufer die An-\n\nnahme eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten nicht. Eine Aufklä-\n\nrungspflicht scheidet hier schon deswegen aus, weil die X. den Kredit\n\nder Kläger unstreitig nicht vermittelt hat.\n\ncc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch Aufklärungspflichten\n\nder Beklagten wegen eines - für die Bank erkennbaren - konkreten Wis-\n\nsensvorsprungs im Zusammenhang mit der finanziellen Lage der Ver-\n\nkäuferin abgelehnt.\n\nZwar kann eine Aufklärungspflicht der Bank aufgrund eines kon-\n\nkreten Wissensvorsprungs in bezug auf die speziellen Risiken des zu\n\nfinanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer bestehen,\n\nwenn der Bank die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder bereits beste-\n\nhende Konkursreife des Geschäftspartners bekannt ist (Senatsurteile\n\nvom 27. November 1990 - XI ZR 308/89, WM 1991, 85 m.w.Nachw. und\n\nvom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311). Einen sol-\n\nchen Fall hat das Berufungsgericht aber aufgrund des zeitlichen Ablaufs\n\nzu Recht verneint.\n\nDie Kläger hatten Kaufvertrag und Darlehensvertrag Anfang 1993\n\nund damit mehr als zwei Jahre vor dem Antrag auf Durchführung eines\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Verkäuferin abgeschlossen.\n\nDaß die Verkäuferin schon Anfang 1993 konkursreif war, ist nicht er-\n\nsichtlich; auch die Revision zeigt dafür Umstände nicht auf. Ihr Hinweis,\n\ndaß die Verkäuferin als Auffanggesellschaft den Grundbesitz und die\n\nVerbindlichkeiten der Ko. AG gegenüber der Beklagten übernommen\n\nhatte und der von ihr angestellte Vergleich zwischen den übernommenen\n\nVerbindlichkeiten in Höhe von 10.000.000 DM und dem Wert der über-\n\nnommenen Grundstücke in Höhe von 3.000.000 DM genügt hierfür nicht.\n\nEr enthält keine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin zu Be-\n\nginn des Jahres 1993 unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva\n\nder GmbH. Auch die Tatsache, daß die Ko. AG sich seit 1992 in Liquida-\n\ntion befand, besagt für die Finanzlage der Verkäuferin zu Beginn des\n\nJahres 1993 ersichtlich nichts. Gleiches gilt, soweit die Revision darauf\n\nverweist, daß nach dem Vortrag der Kläger hinter der Verkäuferin ein\n\nHerr Ke. gestanden habe, der bereits 1991 die eidesstattliche Versiche-\n\nrung habe abgeben müssen und gegen den 1992 wegen Steuerhinter-\n\nziehung ermittelt worden sei. Dies ist für die Frage der Konkursreife der\n\nVerkäuferin, einer GmbH, ohne Aussagekraft.\n\ndd) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand,\n\nsoweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten im Zusammen-\n\nhang mit der von ihr vorgenommenen Bonitätsprüfung der Verkäuferin\n\nabgelehnt hat. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Be-\n\nklagte nicht als Referenz für die Bonität der Verkäuferin benennen las-\n\nsen. Bei der von den Klägern genannten Bonitätserklärung handelt es\n\nsich um eine bankinterne Auskunft, die eine Filiale der Beklagten einer\n\nanderen Filiale der Beklagten erteilt hatte. Diese Auskunft war nicht für\n\ndie Kläger bestimmt und ist ihnen nach den rechtsfehlerfreien Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auch nicht - und zwar auch nicht durch\n\nDritte - zugänglich gemacht worden. Dies schließt eine Haftung der Be-\n\nklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Erteilung einer schuldhaft un-\n\nrichtigen Auskunft aus.\n\n2. Die Revision hat aber Erfolg, soweit sie die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts zur Widerruflichkeit des Darlehensvertrages bean-\n\nstandet.\n\na) Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die in den Entschei-\n\ndungsgründen des Berufungsurteils zum Ausdruck gekommene Auffas-\n\nsung, die Berufung sei teilweise unzulässig, weil die in der Berufungsbe-\n\ngründung enthaltene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag\n\nzur Widerruflichkeit des Darlehensvertrages nicht den Anforderungen\n\ndes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genüge.\n\nNach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung\n\ndie bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der\n\nAnfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel\n\nund Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer\n\nBerufung anzuführen hat. Enthält die Berufungsbegründung nicht zu al-\n\nlen dem Rechtsmittelführer nachteiligen Streitpunkten des angegriffenen\n\nUrteils eine § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügende Begründung, ist die\n\nBerufung allerdings gleichwohl insgesamt zulässig und die Berufungsin-\n\nstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und rechtliche Prüfung\n\neröffnet, wenn die Rechtsmittelbegründung - im Falle ihrer Berechti-\n\ngung - geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die\n\nGrundlage zu entziehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR\n\n224/82, WM 1983, 1291; Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89,\n\nWM 1990, 1091, 1092).\n\nSo ist es hier. Der auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-\n\npflichten gestützte Berufungsangriff der Kläger hätte im Falle seines Er-\n\nfolgs zu einer Änderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt geführt.\n\nb) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, wegen der Subsidiari-\n\ntätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. stehe den Klägern ein Widerrufsrecht\n\ngemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht zu, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand. Zwar entspricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG,\n\n5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom\n\n29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat.\n\nSie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die\n\nRichtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im\n\nFalle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\n\nvom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in\n\nnationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-\n\ndung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-\n\nrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses\n\nfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß\n\nArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-\n\nschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrags gemäß § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischen\n\nden Parteien streitig sind und das Landgericht nach Beweisaufnahme zu\n\ndem Ergebnis gelangt ist, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht nach\n\ndem Haustürwiderrufsgesetz zu, zunächst Feststellungen zu den Vor-\n\naussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen ha-\n\nben. Sollte danach - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein Wi-\n\nderrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung\n\nder sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu\n\nberücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September\n\n2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-\n\nditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß\n\nnach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft\n\ngrundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-\n\nschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO\n\nS. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-\n\nren (Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fi-\n\nscher DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002,\n\n894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-\n\ngegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe\n\nBKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt\n\nworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom\n\n10. September 2002 - XI ZR 151/99, Umdruck Seite 7 f. zum Ausdruck\n\ngebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-\n\nweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO\n\nS. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die\n\nRegelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften aus-\n\ndrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Euro-\n\npäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen ei-\n\nnes Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Im-\n\nmobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-25-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-25-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:15.642592+00:00"}}