{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__10-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"XI ZR 10/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG § 3; HWiG § 3 a.F.; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungs- übernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG. b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Un- terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identi- schen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 10/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n26. November 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG § 3; HWiG § 3 a.F.; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5\n\na) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungs-\nübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung\nim Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen\n§ 3 AGBG.\n\nb) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Un-\nterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle\neiner weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identi-\nschen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines\nDarlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG\na.F.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - OLG Karlsruhe\n LG Konstanz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zi-\n\nvilsenate in Freiburg, vom 16. Dezember 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Volksbank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die\n\nBestellung einer Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises über 199.970,05 DM für ein\n\nHotelappartement nahm der Kläger bei der Beklagten im März 1994 zwei\n\nDarlehen über insgesamt 210.000 DM auf. Außerdem gewährte ihm die\n\nBeklagte einen Kontokorrentkredit über 5.000 DM. Bei Abschluß der\n\nDarlehensverträge erfolgte eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz (HWiG) nicht. Zur Absicherung der Kredite bestellte der\n\ndurch die bevollmächtigte Notariatsangestellte vertretene Kläger eine\n\nGrundschuld über 215.000 DM zugunsten der Beklagten, übernahm we-\n\ngen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, Kosten und Nebenleistun-\n\ngen die persönliche Haftung und unterwarf sich auch insoweit der sofor-\n\ntigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nach der vom\n\nKläger selbst unterzeichneten Zweckerklärung mit Übernahme der per-\n\nsönlichen Haftung sichert die Grundschuld alle bestehenden, künftigen\n\nund bedingten Ansprüche der Beklagten.\n\nDer Kläger hat den Kaufvertrag über das Hotelappartement und die\n\nDarlehensverträge am 1. August 1997 wegen arglistiger Täuschung an-\n\ngefochten und die Darlehensverträge außerdem am 16. Januar 1998\n\ngemäß § 1 HWiG in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung (im\n\nfolgenden: a.F.) widerrufen. Er macht insbesondere geltend, er sei durch\n\neinen für die Beklagte tätigen Vermittler, der ihn mehrfach unaufgefordert\n\nin seiner Wohnung aufgesucht habe, zum Abschluß des Kaufvertrages\n\nund zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten überredet worden.\n\nDer Kläger macht im übrigen im wesentlichen geltend, die Beklag-\n\nte, die alle Umstände des risikoreichen Geschäfts gekannt habe, treffe\n\nein Aufklärungsverschulden insbesondere über die fehlende Werthaltig-\n\nkeit der Mietgarantie. Auch habe sie das Auftragsverhältnis verletzt, weil\n\nsie die Darlehenssumme ohne Beachtung der im Mietgarantievertrag\n\nvorgesehenen Begrenzung der zu zahlenden Mietgarantiegebühr auf\n\n20% jährlich ausgezahlt habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Beklagte\n\nin das persönliche Vermögen des Klägers vollstrecken will, das Beru-\n\nfungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung wei-\n\nter. Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entschei-\n\ndung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vor-\n\nabentscheidungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbe-\n\nschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittler-\n\nweile ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisen-\n\nden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:\n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob die Zwangsvollstreckung allein\n\nschon im Hinblick auf die Kontokorrentverbindlichkeiten des Klägers be-\n\nrechtigt sei, weil insoweit nach ordnungsgemäßer Belehrung ein recht-\n\nzeitiger Widerruf des Klägers nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren\n\nbeiden Darlehensverträge über insgesamt 210.000 DM stehe dem Kläger\n\nkein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Dessen Vor-\n\nschriften und damit auch § 1 HWiG seien wegen der Vorrangregelung in\n\n§ 5 Abs. 2 HWiG auf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG privilegierte Real-\n\nkredite - wie hier - nicht anwendbar.\n\nDer Kläger habe die Darlehensverträge auch weder wirksam an-\n\ngefochten, noch stehe ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch\n\nwegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagte zu. Aus\n\nden der Beklagten bekannten Umständen habe diese insbesondere nicht\n\nschließen müssen, daß das Gesamtkonzept wirtschaftlich nicht tragfähig\n\nsein könne. Der Kläger habe auch nicht unter Beweis gestellt, daß der\n\nBeklagten die angebliche Wertlosigkeit der Mietgarantie und der zu ihrer\n\nAbsicherung gestellten Bürgschaft bekannt gewesen seien. Ansprüche\n\ndes Klägers wegen Verletzung des Auftragsverhältnisses durch die Be-\n\nklagte bestünden ebenfalls nicht.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen dem An-\n\nspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch\n\ndes Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den Klä-\n\nger nicht darüber aufklären, daß der Verkäufer P., der sich für die ge-\n\ngenüber dem Kläger eingegangene Mietgarantie verbürgt hatte, bei ei-\n\nnem Partnerinstitut der Beklagten hoch verschuldet gewesen sei. Es war\n\nSache des Klägers, sich über die Bonität des Bürgen zu informieren und\n\nnotfalls - wenn es ihm entscheidend darauf ankam - Auskünfte einzuho-\n\nlen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts\n\ndurfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Bürgschaftssumme aus\n\ndem Erlös der an den Kläger und andere Käufer veräußerten Apparte-\n\nments zur Verfügung stehen werde.\n\nb) Hinreichende Tatsachen dafür, daß die Beklagte einen zur Auf-\n\nklärung des Klägers verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand\n\ngeschaffen oder daß sie sich in schwerwiegende Interessenkonflikte\n\nverwickelt haben könnte, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht\n\nunter Beweisantritt vorgetragen. Er hat insbesondere nicht unter Beweis\n\ngestellt, daß der Beklagten die angeblich fehlende \"Werthaltigkeit\" der\n\nMietgarantie bekannt gewesen sei.\n\n2. Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung hat das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Daß die Beklagte die Darlehen\n\nvollständig ausgereicht hat, ohne eine im Mietgarantievertrag vorgese-\n\nhene Begrenzung der Mietgarantiegebühr auf 20% jährlich zu beachten,\n\nbegründet keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten. Die Be-\n\nklagte hat auf Weisung eines Dritten gehandelt, dem der Kläger notari-\n\nelle Vollmacht zur Abrufung des Darlehens und zur Begleichung des\n\nKaufpreises und der Nebenkosten erteilt hatte.\n\n3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht\n\nstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. verneint.\n\na) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein\n\nWiderrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritäts-\n\nklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Diese Beurteilung entspricht\n\nzwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie\n\nsie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO)\n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich\n\nnationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß\n\nmit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates\n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im\n\nfolgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt\n\nworden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher\n\nrichtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-\n\ndung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-\n\nrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses\n\nfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß\n\nArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-\n\nschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.\n\nb) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konse-\n\nquent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei den streitigen\n\nDarlehensverträgen um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG\n\na.F. handelt. Das wird nachzuholen sein.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\nAllerdings stünde der Beklagten ein Anspruch aus § 3 HWiG a.F.\n\nauf Erstattung der Darlehensvaluta zu, wenn der Kläger die Darlehens-\n\nverträge nach § 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen hätte. Auch dieser An-\n\nspruch wäre - wie die Revision ausdrücklich eingeräumt hat - durch die\n\nvollstreckbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung für\n\nden Grundschuldbetrag abgesichert. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n1. Der Kläger hat, wirksam vertreten durch eine bevollmächtigte\n\nNotariatsangestellte, die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag\n\nüber 215.000 DM zuzüglich Nebenforderungen übernommen und sich der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen.\n\nDie formularmäßige Vollmacht, die auch eine solche Unterwerfungserklä-\n\nrung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG (Kröll EWiR 2002, 689, 690;\n\na.A. OLG Koblenz BKR 2002, 723, 724). Es entspricht jahrzehntelanger\n\nPraxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische\n\nGrundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstrek-\n\nkung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemesse-\n\nne Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht (BGHZ 99, 274, 282;\n\nSenatsurteil BGHZ 114, 9, 12 f.). Der Kläger mußte deshalb, unabhängig\n\ndavon, ob er die Grundschuld selbst bestellte, oder - wie hier - durch ei-\n\nne Notariatsangestellte bestellen ließ, mit einer solchen Klausel rechnen.\n\nAuf eine etwa unterbliebene Belehrung durch den Notar, die der Kläger\n\nhier im übrigen nicht behauptet hat, kommt es deshalb nicht entschei-\n\ndend an (a.A. OLG Koblenz aaO).\n\n2. Die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit\n\nZwangsvollstreckungsunterwerfung sichern nach der vom Kläger persön-\n\nlich unterzeichneten Sicherungszweckerklärung nicht nur die Darlehens-\n\nrückzahlungsansprüche, sondern alle bestehenden, künftigen und be-\n\ndingten Ansprüche der Beklagten. Eine so weite Sicherungszweckerklä-\n\nrung sichert im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungs-\n\nansprüche der Beklagten ab (BGHZ 114, 57, 72; Clemente, Recht der\n\nSicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rdn. 295; Gaberdiel, Kreditsicherung\n\ndurch Grundschulden 5. Aufl. Anm. 11.3.1; Erman/Räfle BGB § 1191\n\nRdn. 13). Abgesichert ist auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F.;\n\ndenn dieser Rückgewährsanspruch ist der Sache nach nichts anderes\n\nals ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und da-\n\nmit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGHZ 131,\n\n82, 87; Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724,\n\n725).\n\n3. Auch bei wirksamem Widerruf der Darlehensverträge stünde\n\ndem Kläger deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der aus-\n\ngezahlten Nettokreditbeträge sowie auf deren marktübliche Verzinsung\n\nzu (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, Umdruck\n\nS. 10, 13). Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es\n\nsich bei den von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen und\n\ndem finanzierten Immobilienerwerb um ein verbundenes Geschäft han-\n\ndeln würde mit der Folge, daß der Widerruf der Darlehensverträge zu-\n\ngleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde\n\n(Senat, BGHZ 133, 254, 259). Ein solches verbundenes Geschäft liegt\n\naber nicht vor.\n\nAuf Realkreditverträge - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Se-\n\nnatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186; zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Edelmann BKR 2002, 80, 83;\n\nFelke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593, 1597; Schleicher\n\nBKR 2002, 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren\n\n(Derleder ZBB, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer\n\nDB 2002, 1266, 1267; Fritz ZflR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894,\n\n895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen\n\nUlmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe\n\nBKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt\n\nworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom\n\n10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind.\n\nDer Widerruf der Realkreditverträge berührt die Wirksamkeit des\n\nGrundstückskaufvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene\n\nrichtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts.\n\nSie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte\n\nder vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs-\n\nund Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso neben-\n\neinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senats-\n\nurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die Haustürgeschäf-\n\nterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; Rörig aaO;\n\nStrube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der\n\nRechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem\n\neinzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Europäische Gerichts-\n\nhof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des\n\nRealkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH\n\nWM 2001, 2434, 2437).\n\nDer Kläger hätte allerdings seinerseits gegen die Beklagte gemäß\n\n§ 3 Abs. 1 HWiG a.F. Anspruch auf Rückgewähr der von ihm erbrachten\n\nLeistungen. Die beiderseitigen Verpflichtungen wären gemäß § 4 HWiG\n\nZug um Zug zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002\n\n- XI ZR 47/01, Umdruck S. 9 f.).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDieses wird zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen des\n\nWiderrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben. Im Falle des\n\nwirksamen Widerrufs müßten Feststellungen hinsichtlich der Verpflich-\n\ntung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. getroffen werden. Dar-\n\nüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben\n\n- was offengelassen wurde -, inwieweit die Zwangsvollstreckung im Hin-\n\nblick auf die Kontokorrentverbindlichkeiten des Klägers berechtigt ist.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/xi-zr-10-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/xi-zr-10-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:38.248775+00:00"}}