{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_380-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 380/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 286 A, 444 Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schrift- sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Mög- lichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Un- terschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 380/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n23. September 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 286 A, 444\n\nGestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt\nund Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schrift-\nsachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Mög-\nlichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Un-\nterschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und\n\nden Richter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n18. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geld-\n\nbeträgen, die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame ge-\n\nschäftliche Tätigkeit gegeben haben will.\n\nDer Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem\n\neine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister.\n\nAm 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsver-\n\ntrag, mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einer\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der Ge-\n\nsellschaft war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos,\n\nderen Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. Nach\n\nNr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den gemein-\n\nschaftlichen Betrieb 200.000 DM einbringen.\n\nIm Oktober 1996 übergab der Kläger dem Beklagten einen Ver-\n\nrechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einem\n\nKonto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt der\n\nBeklagte vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie\n\n2.000 DM.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten\n\nzur Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habe\n\ndem Beklagten in der Zeit von Juli bis November 1996 - einschließlich\n\nder unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der Be-\n\nklagte am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt von\n\ninsgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift auf\n\nder \"Schuldscheinbestätigung\" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit der\n\ndie berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet worden\n\nsei.\n\nDer Beklagte hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der Quittung\n\nvom 22. Oktober und der \"Schuldscheinbestätigung\" vom 4. Dezember\n\n1996 bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 DM am\n\n25. Oktober 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was dieser\n\nauch quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 DM\n\nseien zur Tilgung von bestehenden Schulden des Klägers erfolgt. Den\n\nErhalt weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.\n\nDieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Wi-\n\nderklage über 1.220.000 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage\n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nKlage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat der\n\nSenat nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt der\n\nKläger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist,\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 BGB\n\noder § 812 BGB stützen. Aus der Schuldscheinbestätigung vom\n\n4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruch\n\ndes Klägers nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Un-\n\nterschrift des Beklagten auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. Wenn\n\nauch verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des Be-\n\nklagten sprächen, so blieben nach dem Gutachten des Sachverständigen\n\nProf. Dr. H. und dem vom Beklagten beigebrachten Privatgutachten des\n\nSachverständigen Dipl.-Psych. G. \n\nletztlich doch nicht unerhebliche\n\nZweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine Vielfalt\n\nund Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der Se-\n\nnat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt,\n\ndaß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von vornher-\n\nein zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem Se-\n\nnat in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der Urheberschaft\n\ndes Beklagten jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.\n\nHinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 DM ha-\n\nbe der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996\n\nquittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entspre-\n\nchende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinen\n\nBeweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 DM\n\nund 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des Beklagten, der\n\nKläger habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rück-\n\nzahlungsanspruch des Klägers führen. Für die Echtheit der Unterschrift\n\ndes Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM\n\nhabe der Kläger keinen Beweis angetreten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren\n\nPunkten nicht stand.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht\n\nsich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten des\n\nBeklagten eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche Konsequenzen\n\nhieraus zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zu\n\nder Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschrifts-\n\nleistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit Gutachten\n\neines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden kann.\n\na) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweis-\n\npflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmög-\n\nlich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch\n\ngezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vor-\n\nhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Be-\n\nweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer\n\nAufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn\n\ndamit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die späte-\n\nre Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits\n\nerkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR\n\n157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt in\n\nsolchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur\n\nUmkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997\n\n- X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.).\n\nDer subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen\n\ndoppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zer-\n\nstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung\n\nseiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Geg-\n\nners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beein-\n\nflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952,\n\n954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594,\n\n1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/\n\nPrütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. Kralik\n\nS. 63, 70).\n\nb) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Be-\n\nklagten. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt in\n\neiner so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungsein-\n\nwand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden\n\nkann. Dem Beklagten, von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zu-\n\nsammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfrei\n\ngewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines plan-\n\nmäßig vorgehenden Fälschers und Betrügers zeichnen, kommt es also\n\ndarauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesen\n\nnachhaltig zu reduzieren. Die vom Beklagten bewußt geschaffene Mög-\n\nlichkeit, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift\n\nberufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des Gegners\n\nunmöglich zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit eine\n\nvorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum\n\nAnlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in wel-\n\nchem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.\n\n2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch,\n\ndaß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des Beklag-\n\nten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen Be-\n\nweis erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen Be-\n\nweis angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klä-\n\ngers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislich\n\ndes Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 über-\n\nreicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem Beklagten\n\nstamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat das\n\nBerufungsgericht übergangen.\n\n3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an den\n\nBeklagten über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rück-\n\nzahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behaup-\n\ntung des Beklagten bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - XI\n\nZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung auf\n\neine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und be-\n\nweisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des Beklagten,\n\ndaß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderung\n\nin Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor.\n\n4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen\n\nhat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer\n\nBegründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit zum\n\nNachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit war\n\ndie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDas Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob und\n\nwelche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinen\n\nFeststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unter-\n\nschrift des Beklagten zugute kommen. Dabei wird bei Zugrundelegung\n\neiner bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, der\n\nKlage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.\n\nIm übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine\n\nVerwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des Beklag-\n\nten gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen\n\ndiesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrecht verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen in\n\nBetracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02,\n\nNJW 2003, 1727, 1728).\n\nNobbe Müller Wassermann\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-380-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-380-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:19.811147+00:00"}}