{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_379-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"XI ZR 379/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 379/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 4. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Se-\n\nnatsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDie Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revisions-\n\nstreitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-\n\nrichts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der\n\nBerufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1\n\nverringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu legen-\n\nden Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als\n\nAnlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom\n\n17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückge-\n\ngriffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten\n\nSachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und\n\nim Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte An-\n\ngebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine\n\nniedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist,\n\nob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch im-\n\nmer sind und weil überdies ohne Einschaltung eines Sachverständigen\n\nnicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbrin-\n\ngung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausrei-\n\nchend sind.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-379-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-379-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_379-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:31.093089+00:00"}}