{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_375-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"XI ZR 375/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 437 a.F., 780; AGBG § 9 Bl a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunter- nehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldverspre- chen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059). b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunter- nehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. April 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 375/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 437 a.F., 780; AGBG § 9 Bl\n\na) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunter-\nnehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldverspre-\nchen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89,\nWM 1990, 1059).\n\nb) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunter-\nnehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem\nvollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch\nunberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten,\nverstoßen gegen § 9 AGBG.\n\nBGH, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli\n\n2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Acquiring-Unternehmen des Kreditkartengewer-\n\nbes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines Vertragsunternehmens\n\neinen EDV-Handel betreibt, auf Rückgewähr von vier Zahlungen für Kre-\n\nditkartengeschäfte im sogenannten Telefon- oder Mailorderverfahren in\n\nAnspruch.\n\nDie Parteien schlossen am 11. Oktober 1995 einen \"V.-Exclusiv-\n\nVertrag\" und am 21. Januar 1997 einen zusätzlichen Vertrag über die\n\nAkzeptanz von V.-Karten bei sogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h.\n\nbei schriftlicher oder telefonischer Bestellung ohne Vorlage der Karte.\n\nNach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\n\nKlägerin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Waren an In-\n\nhaber der V.-Karte bei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen.\n\nDie Klägerin \"kauft\" gemäß Ziffer 2 der AGB \"alle fälligen Forderungen\n\ndes Vertragsunternehmens gegen Karteninhaber gemäß diesem Ver-\n\ntrag\". Das Vertragsunternehmen \"verkauft\" die Forderungen ausschließ-\n\nlich an die Klägerin. Nach Ziffer 5 der AGB tritt das Vertragsunterneh-\n\nmen \"alle Forderungen gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Lei-\n\nstungen, die unter Verwendung einer Karte gemäß diesem Vertrag be-\n\ngründet wurden\", an die Klägerin ab; diese wiederum trifft die Pflicht,\n\ndem Vertragsunternehmen die aus den eingereichten Karten-\n\nTransaktionen sich ergebenden Beträge abzüglich einer Servicegebühr\n\n\"zur Zahlung anzuweisen\".\n\nWährend Karteninhaber bei Ladengeschäften einen Belastungs-\n\nbeleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorder-\n\nverfahren nur die Nummer und die Gültigkeitsdauer ihrer Kreditkarte an-\n\nzugeben. Für das Vertragsunternehmen entfällt dann gemäß Ziffer 15\n\nder AGB die Prüfung der Unterschrift. Die Rückbelastung von Vertrags-\n\nunternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der AGB wie folgt:\n\n\"Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oder\nDienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder)\nist B. zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt,\nwenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungs-\nbetrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist,\nder Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften\nfehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung ent-\nspricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der Unter-\nschrift bestreitet. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine er-\nteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt.\"\n\nDie von der Klägerin einbehaltene Servicegebühr beträgt bei La-\n\ndengeschäften 3,3% und im Mailorderverfahren 3,5%.\n\nAuf vier Telefon- bzw. Mailorder-Transaktionen, die am 2., 21. und\n\n23. April 1997 unter Verwendung verschiedener V.-Kartennummern er-\n\nfolgten, zahlte die Klägerin insgesamt 20.423,83 DM an den Beklagten.\n\nIn allen Fällen bestritten die jeweiligen Karteninhaber die Bestellungen,\n\nso daß die kartenausgebenden Banken gegenüber der Klägerin die\n\nZahlung verweigerten. Die Klägerin verlangt deshalb die Rückzahlung\n\nder 20.423,83 DM nebst Zinsen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet:\n\nDie Klägerin könne die Rückzahlung der dem Beklagten gutge-\n\nbrachten Beträge nicht gemäß Ziffer 7 Abs. 2 ihrer AGB verlangen. Die-\n\nse Klausel sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit\n\nsie allein das Vertragsunternehmen mit dem Risiko belaste, daß im Mai-\n\nlorderverfahren der Karteninhaber die Bestellung bestreitet. Sie schrän-\n\nke wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertra-\n\nges ergäben, ein und gefährde dadurch die Erreichung des Vertrags-\n\nzwecks.\n\nDer Vertrag zwischen den Parteien sei ein Vertrag eigener Art, der\n\nden Beklagten verpflichte, Kreditkarten an Stelle von Bargeld als Zah-\n\nlungsmittel zu akzeptieren. Die Klägerin verspreche, die dem Beklagten\n\naus Warenverkäufen zustehenden Beträge zur Zahlung anzuweisen. Zur\n\nErfüllung dieser Garantieverpflichtung kaufe sie die Forderungen des\n\nBeklagten gegen seinen Kunden.\n\nDie Garantieverpflichtung der Klägerin werde durch Ziffer 7 Abs. 2\n\nihrer AGB in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einge-\n\nschränkt. Die Klausel belaste das Vertragsunternehmen verschuldensun-\n\nabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung der\n\nKreditkarte im Telefon- bzw. Mailorderverfahren. Diese Risikoabwälzung\n\nsei im Vergleich zur Risikoverteilung beim Ladengeschäft, bei dem das\n\nVertragsunternehmen für die mißbräuchliche Verwendung der Kredi t-\n\nkarte durch Unbefugte nicht verschuldensunabhängig hafte, unangemes-\n\nsen.\n\nDie Risikoabwälzung sei nicht durch höherrangige Interessen der\n\nKlägerin, \n\ninsbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-\n\nherrschbarkeit des Risikos, gerechtfertigt. Der Kartenmißbrauch erfolge\n\nzwar durch Kunden des Vertragsunternehmens. Dieses habe aber keine\n\npraktikable Möglichkeit, die Berechtigung der Kunden zu überprüfen. Ei-\n\nne solche Prüfung wäre mit dem Sinn der Kreditkartenbenutzung, die\n\neine schnelle und unkomplizierte Geschäftsabwicklung ermöglichen sol-\n\nle, unvereinbar. Letztlich habe die Klägerin das Mißbrauchsrisiko ver-\n\nanlaßt, indem sie durch die Zulassung des Karteneinsatzes bei Telefon-\n\nbzw. MailorderTransaktionen ein in hohem Maße mißbrauchsanfälliges\n\nVerfahren eingeführt habe, auf dessen Ausgestaltung das Vertragsun-\n\nternehmen keinen Einfluß habe.\n\nDie Haftung des Vertragsunternehmens als Forderungsverkäufer\n\ngemäß § 437 Abs. 1 BGB für den rechtlichen Bestand der Forderung\n\nrechtfertige die Risikoverteilung gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der AGB des\n\nKartenunternehmens ebenfalls nicht. Diese Haftung belaste das Ver-\n\ntragsunternehmen zwar - ebenso wie bei Bargeschäften - mit dem Risiko,\n\nbei Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Karteninhaber wegen\n\nGeschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit keinen Entgeltan-\n\nspruch zu erwerben. Scheitere der Vertrag aber aus Gründen, die sich\n\naus seiner Eigenschaft als Kreditkartengeschäft ergeben, greife die Ga-\n\nrantieverpflichtung des Kartenunternehmens ein, so daß es auf die Risi-\n\nkoverteilung beim Forderungskauf nicht ankomme.\n\nDie Abwälzung des Mißbrauchsrisikos werde auch nicht durch\n\nVorteile, die das Telefon- bzw. Mailorderverfahren dem Vertragsunter-\n\nnehmen biete, aufgewogen. Die einfachere Abwicklung von Versandge-\n\nschäften falle gegenüber dem Risiko, Waren ohne Bezahlung, insbeson-\n\ndere auch ins Ausland, liefern zu müssen, kaum ins Gewicht. Hingegen\n\nhabe die Klägerin ein hohes Interesse an der Erweiterung der Einsatz-\n\nmöglichkeiten der Kreditkarte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis\n\nstand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen\n\nGesichtspunkt einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Beträge in\n\nHöhe von 20.423,83 DM.\n\n1. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. kommen als\n\nAnspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil das Vertragsverhältnis zwi-\n\nschen den Parteien nicht als Forderungskauf anzusehen ist.\n\na) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem\n\nvergleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990,\n\n1059) den Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und Ver-\n\ntragsunternehmen als Forderungskauf beurteilt. Er hat aber auf eine An-\n\nfrage des erkennenden Senats (WM 2001, 2158) gemäß § 132 Abs. 3\n\nGVG mitgeteilt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht festhalte.\n\nDie bisherige Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, die einen For-\n\nderungskauf bejahte, hat bei den Instanzgerichten und in der Literatur\n\nZustimmung (OLG Schleswig WM 1991, 453; OLG Köln WM 1995, 1914,\n\n1916; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1586; MünchKomm/Hüffer, BGB\n\n3. Aufl. § 783 Rdn. 80 e; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 433\n\nRdn. 304 a; Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anhang\n\n§§ 9-11 Rdn. 454 a; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 6 Rdn. 25 ff.;\n\nGernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 221 f.; Ahrens,\n\nWertpapiere \n\nin bargeldlosen Zahlungssystemen S. 31 ff.; Eckert\n\nEWiR 1990, 1059; Hönn ZBB 1991, 6, 12; Köndgen NJW 1992, 2263,\n\n2271 f.; Häde ZBB 1994, 33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506; Lan-\n\ngenbucher BKR 2002, 119, 121 f.; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/\n\nJoost, HGB BankR II Rdn. 384), aber auch Kritik erfahren (vgl. Staudin-\n\nger/Martinek, BGB 13. Bearb. § 675 Rdn. B 99 ff.; Staudinger/Köhler\n\naaO Vorbemerkung zu §§ 433 ff. Rdn. 51; Martinek/Oechsler, in: Schi-\n\nmansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 67 Rdn. 64 ff.;\n\nMünchKomm HGB/Hadding ZahlungsV Rdn. G 22; ders., \n\nin: Had-\n\nding/Nobbe, RWS-Forum 17 Bankrecht 2000 S. 51, 58; Pfeiffer, \n\nin:\n\nv. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Kreditkartenver-\n\ntrag Rdn. 16 f.; Hammann, Die Universalkreditkarte S. 41 ff.; Kienholz,\n\nDie Zahlung mit Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; Bitter\n\nZBB 1996, 104, 114 ff.; ders., BB 1997, 480, 484 f.; Schön AcP 198\n\n(1998), 401, 409 ff.; Einsele WM 1999, 1801, 1802; Oechsler WM 2000,\n\n1613, 1614 f.).\n\nb) In Übereinstimmung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum legt der\n\nSenat Verträge zwischen Kreditkarten- und Vertragsunternehmen nicht\n\nals Forderungskauf aus.\n\naa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Geschäftsbedingungen\n\nbetrifft, nach objektiven Maßstäben, d.h. nach dem typischen Verständ-\n\nnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an den\n\nGeschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen\n\n(st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99,\n\nWM 2001, 1028, 1030). Dabei ist der Wortlaut der Vertragsklausel, in\n\ndem der Begriff \"Kauf\" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht\n\nder allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrags-\n\nwortlauts wird bereits dadurch eingeschränkt, daß er früher vor allem\n\nauch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflicht\n\nzu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG für Garantie-\n\ngeschäfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. Martinek/Oechsler\n\naaO Rdn. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar\n\n1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den ver-\n\nschiedenen Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des Kaufes fin-\n\ndet auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei\n\nHammann aaO S. 40; Kienholz aaO S. 184 ff.; Bitter ZBB 1996, 104,\n\n114), ohne daß damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Aus-\n\ngestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse einhergingen.\n\nNichts spricht dafür, daß eine unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung\n\nverschiedener Akquisitionsverträge von den an diesen Verträgen typi-\n\nscherweise beteiligten Verkehrskreisen gewollt ist und als interessenge-\n\nrecht angesehen wird. Daß verschiedene Kreditkartenunternehmen zu\n\nWettbewerbszwecken unterschiedliche Instrumente des bargeldlosen\n\nZahlungsverkehrs anbieten (vgl. Langenbucher BKR 2002, 119, 122), ist\n\nvon den Parteien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ge-\n\nschäftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunter-\n\nnehmen legen es vielmehr nahe, Akquisitionsverträge generell einem\n\neinheitlichen Vertragstyp zuzuordnen.\n\nbb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfah-\n\nrens nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll die\n\nbargeldlose Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmen\n\nermöglichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargeldersat-\n\nzes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorlei-\n\nstung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige Ge-\n\ngenleistung zu verlangen, muß der Anspruch gegen das Kreditkarten-\n\nunternehmen, den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchen\n\nwirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskauf\n\nnicht gewährleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vor-\n\ngeleistet hat, zusätzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung bege-\n\nben würde. Es unterläge ferner gegenüber dem Kreditkartenunterneh-\n\nmen der - durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom\n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ersatzlos gestrichenen - Veritäts-\n\nhaftung gemäß § 437 BGB a.F., die mit der Bargeldersatzfunktion des\n\nKreditkartenverfahrens nicht vereinbar ist. Während das Vertragsunter-\n\nnehmen im Barzahlungsfall Kunden, die Ansprüche wegen Nichtigkeit\n\ndes Grundgeschäfts geltend machen, Einwendungen gemäß § 818\n\nAbs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten könnte, wäre ihm dies ge-\n\ngenüber dem Gewährleistungsanspruch des Kreditkartenunternehmens\n\ngemäß § 437 BGB a.F. nicht möglich (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 18, 112). Es\n\nmüßte - anders als im Barzahlungsfall, in dem der Kunde die Initiativlast\n\nträgt - deshalb nach Rückerstattung des Kaufpreises an das Kreditkar-\n\ntenunternehmen seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen.\n\nDieser haftet indes bei einer mißbräuchlichen Angabe seiner Kr e-\n\nditkartennummer durch einen unbefugten Dritten im Telefon- bzw. Mai-\n\nlorderverfahren nicht (Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlo-\n\nsen Zahlungsverkehr S. 259). Dies würde im Ergebnis dazu führen, daß\n\ndas Vertragsunternehmen das Risiko des Kreditkartenmißbrauchs allein\n\ntragen müßte. Beim mißbräuchlichen Einsatz der Kreditkarte durch einen\n\nunbefugten Dritten im Ladengeschäft wird dieses - unangemessene - Er-\n\ngebnis, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch\n\nvermieden, daß die Klägerin Rechnungen des Vertragsunternehmens\n\nauch bei mißbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte durch einen Dri t-\n\nten auszugleichen hat, wenn die Bestimmungen der Nr. 2-4 der AGB der\n\nKlägerin eingehalten wurden. Das ist mit einem reinen Forderungskauf\n\nnicht befriedigend zu erklären. Bei mißbräuchlicher Verwendung der\n\nKreditkarte durch einen unbefugten Dritten besteht, wie der rechtskundi-\n\ngen Klägerin bekannt ist, keine ankauf- und abtretbare Kaufpreisforde-\n\nrung des Vertragsunternehmens gegen den wahren Kreditkarteninhaber\n\nund die - in aller Regel völlig wertlose - Forderung des Vertragsunter-\n\nnehmens gegen den unbekannten Dritten wird von Ziffer 2 der AGB der\n\nKlägerin nicht erfaßt.\n\nAuch aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens dient seine\n\nZahlung an das Vertragsunternehmen anders als beim Forderungskauf\n\nals Bargeldsurrogat der Befriedigung des Anspruchs des Vertragsunter-\n\nnehmens gegen den Karteninhaber, nicht aber der Bezahlung einer vom\n\nVertragsunternehmen erworbenen Forderung. Das Kreditkartenunter-\n\nnehmen ist auf den Erwerb dieser Forderung nicht angewiesen, weil es\n\nals kartenemittierendes Unternehmen ohnehin einen Aufwendungser-\n\nsatzanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB gegen den Karteninhaber\n\nhat, bzw. als Acquiring-Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - Er-\n\nstattung seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen vom Kartenemit-\n\ntenten erhält (vgl. hierzu Reinfeld aaO S. 1510; Haun, in: Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/1862). Zusätzliche Sicherheiten, de-\n\nren Übergang mit der Abtretung der Forderung des Vertragsunterneh-\n\nmens gemäß § 401 Abs. 1 BGB verbunden sein könnte, werden durch\n\nZiffer 1 der AGB der Klägerin ausgeschlossen.\n\nSchließlich erwartet auch der Karteninhaber, daß d as Kreditkar-\n\ntenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine\n\n- des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbind-\n\nlichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfüllt.\n\nc) aa) Welche Qualifizierung der Zahlungszusage eines Kredit-\n\nkartenunternehmens gegenüber Vertragsunternehmen an Stelle eines\n\nForderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unter-\n\nschiedlich \n\nbeurteilt. Während \n\nein \n\nTeil \n\ndes \n\nSchrifttums\n\n(MünchKomm/Möschel, BGB 3. Aufl. vor § 414 Rdn. 19; Kümpel, Bank-\n\nund Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.950 ff.; Esser/Weyers, Schuldrecht\n\n8. Aufl. Bd. II Teilband 1 S. 361; Zahrnt NJW 1972, 1077, 1078 f.; Bitter\n\nZBB 1996, 104, 119; für Garantie mit Forderungskauf: Heymann/Horn,\n\nHGB Anhang § 372 Bankgeschäfte III Rdn. 144; Staudinger/Horn, BGB\n\n13. Bearb. Vorbemerkung zu §§ 765 ff. Rdn. 419) eine Garantiever-\n\npflichtung annimmt, sieht die überwiegende Auffassung die Zahlungszu-\n\nsage als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl.\n\nHadding WuB \n\nI D 5 a.-1.02; MünchKomm HGB/Hadding, ZahlungsV\n\nRdn. G 22; Staudinger/Marburger, BGB 13. Bearb. § 780 Rdn. 42, § 783\n\nRdn. 49; Staudinger/Köhler aaO Vorbem. zu § 433 ff. Rdn. 51;\n\nMünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 d; Baumbach/Hopt, HGB\n\n30. Aufl. (7) BankGesch F 12; Martinek/Oechsler aaO Rdn. 66; Pfeiffer\n\naaO Rdn. 20; Hammann aaO S. 59 ff.; Kienholz aaO S. 160 ff.; Bröcker\n\nWM 1995, 468, 475; Pichler NJW 1998, 3234, 3237; Einsele WM 1999,\n\n1801, 1809 f.; Oechsler WM 2000, 1613, 1614 ff.).\n\nbb) Der Senat teilt die überwiegend vertretene Meinung. Allein das\n\nVerständnis der Zahlungszusage als abstraktes Schuldversprechen wird\n\ndem Vertragswillen der Parteien des Akquisitionsvertrages gerecht, der\n\nauf die primäre, von einer vorherigen Inanspruchnahme des Karteninha-\n\nbers unabhängige Leistungspflicht des Kreditkartenunternehmens ge-\n\nrichtet ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines Garantieverspre-\n\nchens, das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten würde, für\n\nden Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines\n\nkünftigen Schadens zu übernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni\n\n1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001\n\n- II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566), unvereinbar. Das Kreditkarten-\n\nunternehmen soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nicht\n\nerst nach vergeblicher Inanspruchnahme des Karteninhabers verpflichtet\n\nsein. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstrakten Schuld-\n\nversprechen gemäß § 780 BGB.\n\nDas im schriftlichen Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarte\n\nVersprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ein-\n\nreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die\n\nZahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen lassen (vgl.\n\nMünchKomm HGB/Hadding aaO Rdn. G 22). Dies gilt auch im Telefon-\n\noder Mailorderverfahren, wenn sich das Acquiring-Unternehmen - wie\n\nhier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischer\n\noder schriftlicher Bestellungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat\n\n(vgl. hierzu Pfeiffer aaO Rdn. 21; Meder ZBB 2000, 89, 97 f.). Soweit\n\ndabei bestimmungsgemäß keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegs\n\ndurch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vom\n\nVertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be-\n\nstimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. Meder ZBB 2000, 89, 98).\n\nd) Da somit zwischen den Parteien ein abstraktes Schuldverspre-\n\nchen gemäß § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart wor-\n\nden ist, steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 437 BGB a.F. nicht zu.\n\n2. Die Klage ist auch nicht gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klä-\n\ngerin begründet. Diese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht\n\nangenommen hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG insoweit unwirk-\n\nsam, als die Klägerin dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren zur\n\nRückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der Kar-\n\nteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet\n\nund deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Klauseln,\n\ndie dem Kreditkartenunternehmen das Recht einräumen, bereits gelei-\n\nstete Zahlungen vom Vertragsunternehmen zurückzufordern, wenn sich\n\nder Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu ha-\n\nben, noch nicht ausdrücklich entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai\n\n1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059, 1060 f. hat der VIII. Zivilsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit einer solchen Klausel aller-\n\ndings für den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Geschäfts-\n\nunfähigkeit des Käufers vorausgesetzt.\n\nIn der \n\ninstanzgerichtlichen Rechtsprechung \n\n(OLG Frankfurt\n\nNJW 2000, 2114 f.; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1584 f.; LG Heidel-\n\nberg WM 1988, 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in:\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. Rdn. K 67; MünchKomm/Hüffer,\n\nBGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 j; Schwintowski/Schäfer aaO Rdn. 54 ff.;\n\nWeller, Das Kreditkartenverfahren S. 157 ff.; Hammann aaO S. 189 f.;\n\nGößmann, in: Horn/Schimansky, RWS-Forum 12 Bankrecht 1998, S. 67,\n\n110 f.; Reifner VuR 1988, 181, 182; Langenbucher BKR 2002, 119, 122)\n\nwerden solche Klauseln für wirksam erachtet. Dagegen verneinen ande-\n\nre Stimmen in der Literatur teilweise schon die wirksame Einbeziehung\n\nin den Akquisitionsvertrag wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG (Heymann/\n\nHorn aaO Rdn. 157; Welter WuB I D 5.-3.88; Bitter ZBB 1996, 104,\n\n121 f.) oder halten § 9 AGBG für verletzt (MünchKomm HGB/Hadding,\n\nZahlungsV Rdn. G 30; ders. WuB I D 5 a.-1.02; Martinek/Oechsler aaO\n\nRdn. 73 f.; Pfeiffer aaO Rdn. 118; Taupitz, Zivilrechtliche Haftung bei\n\nKreditkartenmißbrauch S. 114 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 121; Pichler\n\nNJW 1998, 3234, 3239).\n\nb) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin jeden-\n\nfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam, weil sie die Vertragsunter-\n\nnehmen der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist gemäß § 9\n\nAbs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung we-\n\nsentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages\n\nergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks ge-\n\nfährdet wird. Das ist hier der Fall.\n\naa) Die Unwirksamkeit der Rückbelastungsklausel ergibt sich zwar\n\nnicht schon daraus, daß die Klägerin ihre abstrakte und damit von Ei n-\n\nwendungen aus Valuta- und Deckungsverhältnis grundsätzlich unabhän-\n\ngige Zahlungszusage überhaupt durch Rückforderungsvorbehalte einge-\n\nschränkt hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das Ver-\n\ntragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer\n\nmißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das Karten-\n\nunternehmen, das als Betreiber des Kreditkartensystems das verfahren-\n\nsimmanente Mißbrauchsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl.\n\nBGHZ 114, 238, 245), vollständig entlastet. Nach dem Inhalt der Klausel\n\nmuß der Beklagte nämlich eine Rückbelastung schon dann hinnehmen,\n\nwenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift\n\nbestreitet. Das Risiko, daß dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll\n\nder Beklagte auch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon-\n\noder Mailorderverfahrens Rechnung getragen hat. Darüber hinaus wird\n\ner mit dem Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung der Kreditkarten-\n\nnummer durch einen unberechtigten Dritten selbst für den Fall belastet,\n\ndaß der Mißbrauch für ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. E i-\n\nne derart einseitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zu-\n\nmal die Klägerin als Acquiring-Unternehmen das Telefon- und Mailorder-\n\nverfahren durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem\n\nBeklagten ausdrücklich gestattet hat und sich die damit verbundenen\n\nRisiken in Form einer erhöhten Servicegebühr vergüten läßt.\n\nHierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob\n\nim Telefon- und Mailorderverfahren - anders als bei Kreditkartenge-\n\nschäften unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des Vertrags-\n\nunternehmens besteht (vgl. Kienholz aaO S. 57 f., 76; Meder NJW 2000,\n\n2076, 2077). Denn die daran geknüpfte Folgerung, das von der Pflicht\n\nzur Kartenakzeptanz entbundene Vertragsunternehmen könne Umsatz-\n\nchance und Abwicklungsrisiko in jedem Einzelfall gegeneinander abwä-\n\ngen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer sub-\n\nstantiellen Abwägung und Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seiner Ver-\n\ntragspartner ist das Vertragsunternehmen wegen der räumlichen Distanz\n\nregelmäßig nicht in der Lage (vgl. Kienholz aaO S. 65 f.).\n\nHinzu kommt weiter, daß die Kartenunternehmen das weitge-\n\nstreute Mißbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser\n\nauffangen können als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. für das\n\nScheckfälschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.). Die Kartenunternehmen\n\nkönnen in ihre Servicegebühr für das Mailorderverfahren eine gehörige\n\nRisikoprämie für Schäden einkalkulieren, die durch dieses sehr miß-\n\nbrauchsanfällige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das für das\n\neinzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Mißbrauchsrisiko\n\nwirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa entgegenge-\n\nhalten werden, die Kalkulation einer Risikoprämie führe zu so hohen\n\nServicegebühren, daß Vertragsunternehmen an einer Teilnahme am\n\nMailorderverfahren wirtschaftlich kein Interesse mehr hätten. Wenn dies\n\nder Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg dafür, daß die\n\nEinführung des Mailorderverfahrens mit der streitigen Rückbelastungs-\n\nklausel Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt.\n\nAnders als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im Be-\n\nreich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter dem\n\nGesichtspunkt des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwürdig als\n\nbei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat der\n\nKarteninhaber beim Telefon- oder Mailorderverfahren - anders als beim\n\nLadenkauf - zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes die Gegenleistung des\n\nVertragsunternehmens in der Regel noch nicht empfangen. Entschei-\n\ndend ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der der\n\nAufdeckung des Kartenmißbrauchs. Wenn diese die Rückerstattungsfor-\n\nderung des Kreditkartenunternehmens auslöst, hat das Vertragsunter-\n\nnehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorlei-\n\nstungsrisiko ebenso wie bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der\n\nKreditkarte übernommen. Auch der Umstand, daß für den Kartenmi ß-\n\nbrauch ein Vertragspartner des Vertragsunternehmens verantwortlich ist,\n\nhat vor dem Hintergrund, daß der Mißbrauch erst durch das vom klage n-\n\nden Acquiring-Unternehmen durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem\n\nbeklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und Mailorder-Bestellungen\n\nausgedehnte Kreditkartenverfahren ermöglicht wird, keine entscheiden-\n\nde Bedeutung.\n\nbb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene\n\nBenachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. Gründe,\n\ndie die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,\n\nsind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ver-\n\ntragsunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die Mög-\n\nlichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern und\n\nso ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte für die\n\nVertragsunternehmen, denen überwiegend die Gesamtkosten des Kre-\n\nditkartenverfahrens zur Last fallen (vgl. Hönn ZBB 1991, 6, 9), wird\n\ndurch die zu zahlende Servicegebühr, den Zinsverlust durch die hinaus-\n\ngeschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert.\n\nAußerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf\n\nseiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschäft vor\n\nallem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336) und ihren Ge-\n\nwinn in erster Linie aus der Servicegebühr, nicht aus den von den Kar-\n\nteninhabern zu zahlenden Jahresgebühren erwirtschaften (vgl. Ham-\n\nmann aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung der\n\nMöglichkeiten des Kreditkarteneinsatzes verbessert somit auch ihre Ein-\n\nnahmemöglichkeiten. Angesichts des beiderseitigen Interesses an einer\n\nUmsatzsteigerung bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken ge-\n\ngen Klauseln, die das Mißbrauchsrisiko zwischen Kreditkartenunterneh-\n\nmen und Vertragsunternehmen angemessen aufteilen. Die vollständige\n\nAbwälzung dieses Risikos auf das Vertragsunternehmen verstößt jedoch\n\ngegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.\n\n3. Die Klage ist ferner nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB\n\nbzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 242 BGB begründet. Ein solcher\n\nAnspruch kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das Kredit-\n\nkartenunternehmen entgegen Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich in\n\nAnspruch nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vertrag des Vertrags-\n\nunternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB (vgl. Had-\n\nding, in: Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17, Bankrecht 2000, S. 51, 60 f.)\n\nnichtig ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmt\n\ndas Acquiring-Unternehmen das Vertragsunternehmen auf Rückerstat-\n\ntung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrunde\n\nliegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein typisches\n\nRisiko des Kreditkartenverfahrens, das bei Barzahlungsgeschäften nicht\n\nauftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch das\n\nabstrakte Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens gerade ge-\n\nschützt werden sollen. Von einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruch-\n\nnahme der Klägerin aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit kei-\n\nne Rede sein.\n\nIII.\n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_375-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/xi-zr-375-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_375-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_375-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/xi-zr-375-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_375-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:03.402222+00:00"}}