{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_363-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 363/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 53, 58 a) Zum Differenzeinwand beim Devisen-Daytrading. b) Devisengeschäfte, die binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfüllen sind, sind keine Börsentermingeschäfte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 363/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 762, 764;\n\nBörsG §§ 50, 53, 58\n\na) Zum Differenzeinwand beim Devisen-Daytrading.\n\nb) Devisengeschäfte, die binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von\n\nzwei Tagen zu erfüllen sind, sind keine Börsentermingeschäfte.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n17. November 2000 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten, einen in H. ansässigen\n\niranischen Kaufmann, auf Ausgleich von Debetsalden auf Fremdwäh-\n\nrungskonten in Anspruch.\n\nDer Beklagte wollte im Februar 1997 über sein privates Girokonto\n\nbei der Klägerin in großem Umfang Devisengeschäfte abwickeln, um\n\nGewinne aus Kursschwankungen zu erzielen. Die Klägerin war damit\n\neinverstanden und legte zu dem Privatkonto Fremdwährungsunterkon-\n\nten an. Der Beklagte unterschrieb am 20. Februar 1997 eine Unter-\n\nrichtungsschrift der Klägerin im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG und tä-\n\ntigte anschließend bis zum 31. März 1997 etwa 440 Devisengeschäfte\n\nin US-Dollars, Britischen Pfund und Japanischen Yen. Er setzte bei den\n\nGeschäften, die keinen Bezug zu seinem Geschäftsbetrieb hatten und\n\njeweils binnen zwei Werktagen ab Auftragserteilung auf den Fremdwäh-\n\nrungskonten verbucht wurden, die unter Banken üblichen Währungs-\n\nmengen von 5 Mio. und 10 Mio. US-Dollar ein. Der Beklagte besaß au-\n\nßer den gutgeschriebenen Devisenvaluta keine Guthaben oder sonsti-\n\ngen Vermögenswerte in entsprechender Höhe, durfte aber sein Konto\n\nüberziehen. Die Geschäfte wurden teilweise mit Stop-loss-Order bzw.\n\nTake-profit-Order abgeschlossen und im übrigen auf gesonderte Wei-\n\nsung des Beklagten zumeist noch am selben Tag, spätestens aber bin-\n\nnen zwei Tagen durch Gegengeschäfte glattgestellt. Nachdem der Be-\n\nklagte zum Ausgleich von Verlusten insgesamt 679.000 DM bar einge-\n\nzahlt hatte, wiesen die Fremdwährungskonten am 31. März 1997 insge-\n\nsamt ein Guthaben aus.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in der Folgezeit\n\nweitere Aufträge erteilt, die zu Verlusten geführt hätten. Am 11. August\n\n1997 hätten seine Konten Debetsalden in Höhe von 240.677,33 DM,\n\n175.876,96 US-Dollar und 9.313.019,96 Japanische Yen ausgewiesen,\n\ndie er nach Erhalt der Kontoauszüge anerkannt habe.\n\nDie Klage auf Zahlung dieser Beträge ist in den Vorinstanzen,\n\ndas Berufungsurteil ist in ZIP 2000, 2246 ff. veröffentlicht, erfolglos ge-\n\nblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen\n\nwie folgt begründet:\n\nDer Beklagte könne gegenüber der Klageforderung den Diffe-\n\nrenzeinwand gemäß §§ 764, 762 Abs. 1 Satz 1 BGB erheben. Die Devi-\n\nsengeschäfte seien nur scheinbar ernstgemeinte Kassageschäfte. Tat-\n\nsächlich handele es sich um verdeckte Differenzgeschäfte. Die Parteien\n\nseien darüber einig gewesen, daß der Beklagte nicht zur Erfüllung der\n\nForderungen der Klägerin aus den einzelnen Devisengeschäften in Hö-\n\nhe des gesamten Spekulationsvolumens verpflichtet sei, sondern daß\n\nes nur um den Ausgleich der Kursverluste bzw. -gewinne gehe. Dies\n\nergebe sich daraus, daß die Beklagte dem Kläger den Handel mit Devi-\n\nsenvolumina ermöglicht habe, die normalerweise berufsmäßigen Devi-\n\nsenhändlern vorbehalten seien, für die der Beklagte keinen echten Be-\n\ndarf gehabt habe und die er auch nicht habe bezahlen können. Die\n\nKlägerin habe deshalb in keinem Fall auf Ausgleich der Fremdwäh-\n\nrungskonten durch Zahlung des Gegenwertes in DM bestanden, son-\n\ndern diesen Gegenwert bis zum Abschluß eines Gegengeschäfts ge-\n\nstundet. Die Barzahlungen des Beklagten nach verlustreichen Ge-\n\nschäften hätten nur der Absicherung der Differenz zwischen dem An-\n\nkaufpreis und dem aktuellen Kurs der Devisen gedient. Der Beklagte\n\nhabe mit Wissen der Klägerin durch den ständigen An- und Verkauf der\n\nDevisen lediglich Kursgewinne erzielen wollen.\n\n§ 58 BörsG schließe den Differenzeinwand nicht aus, weil keine\n\nBörsentermingeschäfte vorlägen. Die börsenübliche Laufzeit der Ge-\n\nschäfte von zwei Tagen sei nicht mit einem hinausgeschobenen Erfül-\n\nlungszeitpunkt gleichzusetzen. Die Hebelwirkung der Geschäfte, das\n\ndamit verbundene Risiko und die Absicht des Beklagten, auf Kursdiffe-\n\nrenzen zu spekulieren, reichten zur Annahme von Börsenterminge-\n\nschäften nicht aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch\n\ngemäß § 607 Abs. 1 BGB auf Ausgleich der Debetsalden. Die Devisen-\n\ngeschäfte, die die Parteien dem Vortrag der Klägerin zufolge nach dem\n\n31. März 1997 abgeschlossen haben, sind gemäß §§ 764, 762 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB unverbindlich.\n\n1. Bei den geschlossenen Devisengeschäften handelt es sich um\n\nverdeckte Differenzgeschäfte, die dem Differenzeinwand des § 764\n\nBGB unterliegen.\n\na) § 764 Satz 1 BGB erfaßt seinem Wortlaut nach zwar nur den\n\nFall, daß ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender\n\nVertrag in der Absicht geschlossen wird, ihn nicht zu erfüllen, sondern\n\nnur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen-\n\npreis im festgelegten Lieferzeitpunkt auszugleichen. In Rechtsprechung\n\nund Literatur besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, daß § 764\n\nBGB nach seinem Sinn und Zweck, der volkswirtschaftlich sinnlosen\n\nDifferenzspekulation, die ohne Beziehung zum tatsächlichen Güterum-\n\nsatz des Wirtschaftslebens nur aus den Schwankungen des Marktes\n\nGewinn erzielen will (RGZ 117, 267, 269; BGHZ 58, 1, 2), die rechtliche\n\nAnerkennung zu versagen, auch auf sog. verdeckte Differenzgeschäfte\n\nAnwendung \n\nfindet (BGHZ 58, 1, 2; Häuser/Welter, \n\nin: Assmann/\n\nSchütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 16 Rdn. 173 ff.;\n\nKienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 106 Rdn. 77; Schwark, BörsG 2. Aufl. § 58 Rdn. 5; Erman/Terlau,\n\nBGB 10. Aufl. § 764 Rdn. 3).\n\nEin verdecktes Differenzgeschäft liegt insbesondere vor, wenn\n\ndie Parteien zunächst nur ein die Spekulation eröffnendes Geschäft\n\nschließen, die tatsächliche Erfüllung dieses Geschäfts durch den Bank-\n\nkunden aber nicht erfolgen soll, sondern sofort oder in einem günstiger\n\nerscheinenden späteren Zeitpunkt ein Gegengeschäft auf denselben\n\nTermin abgeschlossen und im Ergebnis nur die Differenz der Preise\n\naus beiden Geschäften ausgeglichen werden soll (vgl. Häuser/Welter\n\naaO Rdn. 174; Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 116 Rdn. 264). Neben solchen Geschäften mit ei-\n\nnem\n\nhinausgeschobenen Fälligkeitstermin unterliegen dem Differenzein-\n\nwand aber auch nicht ernstgemeinte Kassageschäfte, bei denen die\n\nParteien, ohne einen hinausgeschobenen Erfüllungstermin zu vereinba-\n\nren, durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurch-\n\nführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische\n\ndes Kassageschäfts (Staudinger/Engel, BGB 13. Bearb. § 764 Rdn. 21)\n\nausschließen, in Wahrheit keine Lieferung beabsichtigen, sondern\n\nSpekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften\n\nerzielen wollen (MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 764 Rdn. 16;\n\nPalandt/\n\nSprau, BGB 61. Aufl. § 764 Rdn. 6).\n\nDie Annahme eines solchen Scheinkassageschäfts ist unter Be-\n\nrücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles nur unter strengen\n\nVoraussetzungen gerechtfertigt, weil die Natur des binnen zwei Tagen\n\nabzuwickelnden Kassageschäfts gegen die Differenzabsicht einer oder\n\nbeider Parteien spricht (Kammergericht WM 1989, 669, 672; Schefold\n\naaO Rdn. 265). Es reicht deshalb nicht etwa aus, daß der Käufer be-\n\nreits bei Abschluß des Eröffnungsgeschäfts die dem Vertragspartner\n\nbekannte Absicht hat, mit den gekauften Waren oder Wertpapieren zu\n\nspekulieren und diese umgehend, gegebenenfalls sogar noch am glei-\n\nchen Tage vor Erlangung des Eigentums, wieder mit Gewinn an einen\n\nVertragspartner seiner Wahl zu verkaufen. Eine solche Weiterveräuße-\n\nrung, die sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,\n\nim Rahmen marktwirtschaftlichen Handeln bewegt, setzt grundsätzlich\n\nden Erwerb der freien Verfügungsmöglichkeit über die Waren, Wertpa-\n\npiere oder Devisen und damit eine Durchführung des Erstgeschäfts\n\nvoraus. Ein verdecktes Differenzgeschäft kommt vielmehr erst dann in\n\nBetracht, wenn der Käufer, im Einvernehmen mit seinem Vertragspart-\n\nner, keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Waren oder\n\nWertpapiere anstrebt und zu ihrer Bezahlung weder eigenes Kapital\n\nnoch vor Abschluß des Geschäfts vertraglich fest vereinbarte Kredi t-\n\nmittel, sondern den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Ge-\n\ngengeschäft einsetzen will. Voraussetzung eines verdeckten Differenz-\n\ngeschäfts ist ferner, daß das Gegengeschäft mit dem Vertragspartner\n\ndes Erstgeschäfts geschlossen wird und mit dem Erstgeschäft im we-\n\nsentlichen übereinstimmt. Bei Devisen reicht ein Gegengeschäft in an-\n\nderer Währung mit annähernd demselben Volumen aus.\n\nIndizien für ein verdecktes Differenzgeschäft können ein auffälli-\n\nges Mißverhältnis zwischen dem Vermögen des Bankkunden und dem\n\nUmfang des geschlossenen Geschäfts, die Zurverfügungstellung eines\n\n(Sicherheits-)Betrages, der nicht den Wert des Erstgeschäfts, sondern\n\nallenfalls einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Erst- und Ge-\n\ngengeschäft abdeckt, das Fehlen einer Beziehung der erworbenen Wa-\n\nren oder Wertpapiere zum Geschäfts- oder Berufskreis des Käufers,\n\nder Charakter der Waren, Wertpapiere oder Devisen als typische Spe-\n\nkulationsobjekte sowie der häufige An- und Verkauf derselben Waren,\n\nWertpapiere oder Devisen bei fortgesetzter Unterlassung effektiver\n\nErfüllung sein (vgl. Staudinger/Engel, aaO Rdn. 16).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen sind die Devisengeschäfte der Par-\n\nteien als Differenzgeschäfte anzusehen \n\n(so auch Müller-Deku,\n\nWM 2000, 1029, 1037). Die Geschäfte dienten nicht dem effektiven\n\nAustausch von Devisen und Kaufpreis, sondern der Erzielung von Spe-\n\nkulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Ver-\n\nkaufspreis. Die Klägerin hat die Devisen, die als Waren im Sinne des\n\n§ 764 BGB anzusehen sind (Staudinger/Engel, aaO Rdn. 14), zwar den\n\nFremdwährungskonten des Beklagten gutgeschrieben und damit gemäß\n\nNr. 10 Abs. 2 der AGB-Banken ihre Verschaffungspflicht erfüllt. Der\n\nBeklagte hat dadurch aber kein unbeschränktes Verfügungsrecht über\n\ndie Devisen erlangt, sondern konnte über sie nur im Rahmen weiterer\n\nDevisengeschäfte gerade mit der Klägerin, nicht aber in sonstiger Wei-\n\nse, etwa durch Transferierung auf ein Konto bei einer anderen Bank,\n\nverfügen. Hieran war er auch nicht interessiert, weil er für Devisen in\n\nder erworbenen Menge, die in keiner Beziehung zu seinem Geschäfts-\n\nbetrieb standen, abgesehen vom Abschluß spekulativer Devisenge-\n\nschäfte, keine Verwendung hatte. Die unbeschränkte Verfügungsbefug-\n\nnis des Beklagten hätte auch dem Sicherungsinteresse der Klägerin wi-\n\ndersprochen. Die den Fremdwährungskonten gutgeschriebenen Devi-\n\nsen von 5 oder 10 Millionen US-Dollar dienten bis zur Weiterveräuße-\n\nrung der Sicherung der Kaufpreisansprüche der Klägerin, die der Be-\n\nklagte nicht aus seinem bei Abschluß der einzelnen Geschäfte vorhan-\n\ndenen Vermögen, sondern nur mit dem Erlös aus der von vornherein\n\nbeabsichtigten Wiederveräußerung der Devisen erfüllen konnte. Aus\n\ndiesem Grunde war der Beklagte gezwungen, zu dem Eröffnungsge-\n\nschäft spätestens innerhalb der für Kassageschäfte geltenden börsen-\n\nüblichen Abwicklungsfrist von zwei Tagen ein Gegengeschäft abzu-\n\nschließen. Der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß die\n\nGegengeschäfte mit den Erstgeschäften nicht immer völlig deckungs-\n\ngleich waren, ändert nichts. Es reicht aus, daß die Gegengeschäfte mit\n\nder Klägerin als Vertragspartnerin der Erstgeschäfte abgeschlossen\n\nwurden und annähernd dieselben Währungsmengen, wenn auch teil-\n\nweise andere Währungen, zum Gegenstand hatten. Soweit die Devisen\n\nnach einem Kursverfall als Sicherheit nicht mehr ausreichten, hatte der\n\nBeklagte die Differenz durch Bareinzahlungen auszugleichen. Diese\n\nAnlage der Geschäfte sowie der häufige und schnell aufeinanderfol-\n\ngende, oft am selben Tag durchgeführte, Kauf und Verkauf der Devi-\n\nsen, die ein typisches Objekt von Differenzspekulationen sind, zeigen,\n\ndaß die einzelnen Umsatzgeschäfte nur das technische Mittel zur Er-\n\nzielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz waren. Die\n\nDevisenkäufe und -verkäufe wurden nicht effektiv durch den Austausch\n\nvon Devisen und Kaufpreis, den der Beklagte mit eigenen Mitteln gar\n\nnicht erbringen konnte, durchgeführt, sondern auf den Konten des Be-\n\nklagten nur entsprechend verbucht und am Ende in einem Differenzbe-\n\ntrag aufgelöst. Darin besteht das Wesen des Differenzgeschäfts (BGH,\n\nUrteil vom 12. Juni 1978 - II ZR 48/77, WM 1978, 1203, 1204).\n\nDaß nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin die Absicht hatte,\n\naus den Devisengeschäften Differenzgewinne zu ziehen, während die\n\nKlägerin daran vor allem ein Provisionsinteresse hatte, steht der An-\n\nnahme verdeckter Differenzgeschäfte nicht entgegen. Nach § 764\n\nSatz 2 BGB reicht es aus, daß die Klägerin von der Differenzabsicht\n\ndes Beklagten Kenntnis hatte oder haben mußte. Ersteres steht hier\n\nnach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts außer Fr a-\n\nge. Dieses ist sogar rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß\n\nsich die Parteien darüber einig waren, daß der Beklagte bei keinem der\n\nGeschäfte ernsthaft verpflichtet sein sollte, die Einzelforderungen der\n\nKlägerin in Höhe des gesamten Spekulationsvolumens zu erfüllen.\n\n2. Der Differenzeinwand ist nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG aus-\n\ngeschlossen. Die Devisengeschäfte der Parteien sind keine Börsenter-\n\nmingeschäfte. Börsentermingeschäfte sind standardisierte Geschäfte,\n\ndie erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfül-\n\nlen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317,\n\n320; Senat BGHZ 142, 345, 350). Diese Voraussetzungen erfüllen die\n\nDevisengeschäfte der Parteien nicht, weil sie nicht zu einem späteren,\n\nhinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassage-\n\nschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (vgl. BGHZ 103, 84, 87) zu er-\n\nfüllen waren.\n\nDie Devisengeschäfte der Parteien können nicht ungeachtet des\n\nFehlens eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts allein aufgrund\n\nder mit ihnen verfolgten Spekulationsabsicht und der mit ihnen verbun-\n\ndenen Verlustrisiken als Börsentermingeschäfte angesehen werden (so\n\nauch Tilp EWiR 2001, 163, 164; a.A. Müller-Deku WM 2000, 1029,\n\n1031 f.). Börsentermingeschäfte sind durch eine spezifische, mit dem\n\nhinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt untrennbar verbundene Ge-\n\nfährlichkeit gekennzeichnet. Sie verleiten zur Spekulation auf eine gün-\n\nstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die\n\ndie Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermö-\n\ngens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen\n\nsoll (BGHZ 103, 84, 88; Senat, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01,\n\nWM 2001, 1714, 1715, für BGHZ vorgesehen). Das damit verbundene\n\nRisiko tritt bei Geschäften, die innerhalb der für Kassageschäfte übli-\n\nchen Frist von zwei Tagen zu erfüllen sind, allenfalls in geringem Maße\n\nauf, selbst wenn diese Geschäfte - wie im vorliegenden Fall - in Spe-\n\nkulationsabsicht und auf Kredit abgeschlossen werden. Daß bei volati-\n\nlen Märkten und EDV-gestütztem Handeln auch die Ausführungsfrist\n\nvon zwei Tagen Spekulationsmöglichkeiten eröffnet, rechtfertigt keine\n\nandere Beurteilung. Das in der Literatur in diesem Zusammenhang an-\n\ngesprochene echte Daytrading (Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1032)\n\nmacht sich nicht die zweitägige Ausführungsfrist zunutze, sondern\n\nKursschwankungen innerhalb eines Tages und beruht wesentlich dar-\n\nauf, daß eine Veräußerung gekaufter Wertpapiere bereits vor deren\n\nLieferung zugelassen wird.\n\nDaß der termingeschäftsfähige Beklagte Börsentermingeschäfte\n\nverbindlich abschließen, aber gleichwohl die Unverbindlichkeit der Di f-\n\nferenzgeschäfte mit der Klägerin geltend machen kann, bedeutet, an-\n\nders als die Revision meint, keinen nicht hinnehmbaren Wertungswi-\n\nderspruch, sondern entspricht der eindeutigen Gesetzeslage. § 58\n\nBörsG schließt den Differenzeinwand nur bei hier nicht vorliegenden\n\nBörsentermingeschäften aus. Bei anderen Geschäften kann der Ein-\n\nwand aus den §§ 762, 764 BGB erhoben werden.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war demnach als unbegründet zurück-\n\nzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Richter am Bundesge-\n richtshof Dr. Müller ist\n wegen Urlaubs gehindert,\n seine Unterschrift beizu-\n fügen.\n\n Nobbe Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-363-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-363-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:16.399250+00:00"}}