{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_362-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"XI ZR 362/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 989, 990 ScheckG Art. 21 Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländi- schen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird, hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher (Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 362/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 989, 990\n\nScheckG Art. 21\n\nEin deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländi-\n\nschen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird,\n\nhat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher\n\n(Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des\n\nEinreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund \n\ndie Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres \n\nund\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. No-\n\nvember 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Haftpflichtversicherer der Kreissparkasse B., nimmt\n\ndie beklagte Bank aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf\n\nSchadensersatz in Anspruch, weil diese bei der Mitwirkung am Einzug\n\neines Inhaberverrechnungsschecks als Zwischenbank grob fahrlässig\n\nnicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.\n\nAm 19. Juni 1997 sandte die M. GmbH, G., der D. Deutschland\n\nInc., S., zur Bezahlung von Rechnungen einen auf die Kreissparkasse\n\nB. gezogenen Scheck über 96.786,35 DM. Der Scheck erreichte die\n\nAdressatin nicht, sondern wurde am 30. Juni 1997 der Y. in der Türkei\n\nvon einem H. Ba. vorgelegt und von der Y. im Inkassoverfahren der Be-\n\nklagten zugeleitet. Diese übersandte den Scheck der Kreissparkasse\n\nB., die den Scheckbetrag am 7. Juli 1997 dem Konto der Ausstellerin\n\nbelastete und der Beklagten überwies. Die Beklagte \n\nleitete den\n\nScheckbetrag am 11. Juli 1997 an die Y. weiter, die ihn bar an Ba. aus-\n\nzahlte.\n\nAuf der Vorderseite des Inhaberverrechnungsschecks wird die D.\n\nDeutschland Inc. als Schecknehmerin genannt. Auf der Rückseite be-\n\nfindet sich ein Stempel mit ihrer Firma und Anschrift sowie eine Unter-\n\nschrift. Darunter folgt der Name \"H. Ba.\" sowie ein Stempel der Y. nebst\n\nUnterschrift. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat deren Stempel hinzuge-\n\nfügt und unterschrieben.\n\nDie M. GmbH bezahlte die Rechnungen der D. Deutschland Inc.\n\nanderweitig, nahm die Kreissparkasse B. auf Erstattung des Scheckbe-\n\ntrages nebst Unkosten in Anspruch und erhielt vom Kläger nach Ab-\n\nschluß eines Vergleichs 48.500 DM gegen Abtretung etwaiger Ansprü-\n\nche gegen die Beklagte.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 24.250 DM in An-\n\nspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt: Die auf § 426 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit\n\n§ 67 Abs. 1 VVG und § 398 BGB gestützte Klageforderung sei nicht be-\n\ngründet. Die Beklagte habe bei der Entgegennahme und Weiterleitung\n\ndes Schecks nicht grob fahrlässig im Sinne des Art. 21 ScheckG i.V.\n\nmit §§ 990, 989 BGB gehandelt. Aus der Scheckurkunde ergäben sich\n\nkeine Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen. Die Verschieden-\n\nheit von Schecknehmerin und -einreicher (Disparität) habe über die\n\nPrüfung der von der Schecknehmerin bis zur Beklagten reichenden In-\n\ndossamentenkette auf der Scheckrückseite hinaus keine weitergehen-\n\nden Pflichten der Beklagten zur Überprüfung der Verfügungsberechti-\n\ngung des Einreichers begründet. Die Indossamentenkette, insbesonde-\n\nre der Firmenstempel der Schecknehmerin, weise keine Anzeichen ei-\n\nner Fälschung auf. Ob die Beklagte die Rückseite des Schecks tat-\n\nsächlich überprüft habe, sei unerheblich, weil das Unterlassen dieser\n\nPrüfung für die Einlösung des Schecks jedenfalls nicht ursächlich ge-\n\nwesen sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung \n\nim Ergebnis\n\nstand. Die Klageforderung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nbegründet.\n\n1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzan-\n\nspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG aus\n\nabgetretenem Recht der Scheckausstellerin (§ 398 BGB), weil die Be-\n\nklagte bei der Entgegennahme des Schecks von der türkischen Y. und\n\nder Weiterleitung an die Bezogene nicht grob fahrlässig gehandelt hat.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit kann allerdings nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.\n\nDie Entscheidung, ob die fehlende Kenntnis eines Kreditinstituts\n\nvom Mangel seines Rechts zum Besitz eines Schecks auf grober Fahr-\n\nlässigkeit beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-\n\nchen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.\n\nDer Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff\n\nder groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der\n\nEntgegennahme von Schecks verkannt hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile\n\nvom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813 und vom\n\n18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745).\n\nLetzteres \n\nist hier der Fall. Sofern die Disparität zwischen\n\nSchecknehmer und Scheckeinreicher eine Pflicht zur Überprüfung der\n\nVerfügungsberechtigung des Scheckeinreichers begründet, reicht die\n\nPrüfung einer auf dem Scheck befindlichen Indossamentenkette nicht\n\naus. Das auf einem Inhaberscheck befindliche Blankoindossament des\n\nersten Schecknehmers und eine sich ggf. anschließende ununterbro-\n\nchene Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben\n\nkeinen hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Einreicher Eigentümer\n\ndes Schecks geworden ist. Da Kreditinstitute zum Inkasso hereinge-\n\nnommene Inhaberschecks in aller Regel auf der Rückseite vom Einrei-\n\ncher unterzeichnen lassen (Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 23), kann der Schecknehmer\n\nden Scheck ebenso gut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt\n\nein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-\n\nter, der ihn unbefugt einziehen will, seine Verfügungsberechtigung un-\n\nter Bezug auf das Blankoindossament vorzutäuschen versuchen. Ange-\n\nsichts dieser naheliegenden Möglichkeit reicht allein die Prüfung der\n\nförmlichen Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19\n\nScheckG, der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht vor-\n\naussetzt, zur Erfüllung durch die Disparität begründeter Sorgfalts-\n\npflichten nicht aus (ebenso \n\nfür Orderschecks: Senatsurteil vom\n\n15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).\n\nb) Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsge-\n\nricht stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\nDie Beklagte gehört nicht zu den Personen, die bei Disparität\n\nzwischen Schecknehmer und -einreicher unter der Voraussetzung, daß\n\ndie Weitergabe von Inhaber- und Orderverrechnungsschecks im kauf-\n\nmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zur Vermeidung\n\ngrober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers\n\ndurch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen haben.\n\nDiese Sorgfaltspflicht trifft Inkassobanken bei der Hereinnahme (Se-\n\nnatsurteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249,\n\nvom 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und vom\n\n15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813) und Kaufleute\n\nbeim Erwerb von Schecks aus kaufmännischem Verkehr (Senatsurteil\n\nvom 18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745), nicht aber\n\ndeutsche Kreditinstitute, die - wie die Beklagte - als Zwischenbank von\n\neiner ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die be-\n\nzogene Sparkasse beauftragt werden.\n\nDie Pflichten einer von einer ausländischen Bank eingeschalteten\n\ndeutschen Zwischenbank sind grundsätzlich auf die ordnungsgemäße\n\nWeiterleitung des Schecks an die Bezogene und die Herausgabe der\n\nerlangten Deckung an die ausländische Bank begrenzt (vgl. Kümpel,\n\nBank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.584). Sie erstrecken sich\n\nauch bei Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher nicht auf\n\ndie Überprüfung der Verfügungsberechtigung des Einreichers, der der\n\nZwischenbank in aller Regel, von einem etwaigen Indossament abge-\n\nsehen, völlig unbekannt ist. Mit einer solchen Prüfung wären Zwischen-\n\nbanken, die regelmäßig Schecks aus zahlreichen ausländischen Staa-\n\nten mit völlig verschiedenen Rechtsordnungen erhalten, überfordert.\n\nIhnen sind die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhält-\n\nnisse in den einzelnen Staaten, die für die Prüfung von Bedeutung sein\n\nkönnen, vielfach nicht bekannt und müssen es auch nicht sein. In der\n\nRegel haben deutsche Zwischenbanken nicht einmal sichere Kenntnis\n\ndavon, ob die ausländische Bank den disparischen Scheck lediglich\n\nzum Inkasso hereingenommen oder aber angekauft und dabei nach den\n\nmaßgeblichen Vorschriften des ausländischen Rechts möglicherweise\n\ngutgläubig zu Eigentum erworben hat. Zur Klärung dieser Fragen sind\n\nZwischenbanken zeitlich nicht in der Lage, weil sie die Schecks auf\n\ndem schnellsten Weg den bezogenen Banken zuzuleiten haben (vgl.\n\nNobbe aaO § 61 Rdn. 64). Dementsprechend erwartet der Rechtsver-\n\nkehr von Zwischenbanken grundsätzlich auch nur die korrekte Weiter-\n\nleitung von Scheck und Deckung, nicht aber die Überprüfung der Ver-\n\nfügungsberechtigung des Einreichers anhand des maßgeblichen aus-\n\nländischen Rechts. Ob in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichen\n\nFälschungen, weitergehende Prüfungspflichten bestehen, bedarf keiner\n\nEntscheidung, weil sich nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision\n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Be-\n\nklagte weder aus der Scheckurkunde noch aus sonstigen Umständen\n\nVerdachtsmomente für ein Abhandenkommen ergaben. Allein die Dis-\n\nparität begründete keine Sorgfaltspflichten, die die Beklagte grob fahr-\n\nlässig verletzt haben könnte.\n\n2. Dem Kläger steht auch kein gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf\n\nihn übergegangener Anspruch der bezogenen Sparkasse aus positiver\n\nVerletzung des Girovertrages durch die Beklagte zu. Sie war gegen-\n\nüber der Bezogenen vertraglich nicht verpflichtet, die Disparität zum\n\nAnlaß einer Überprüfung der Verfügungsbefugnis des ausländischen\n\nScheckeinreichers zu nehmen, weil dies - wie dargelegt - eine Über-\n\nspannung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten würde. Der Girovertrag zwi-\n\nschen der Bezogenen und der Beklagten begründete keine solche Ne-\n\nbenpflicht, weil auch für die Bezogene offensichtlich war, daß die Be-\n\nklagte durch ihre Mitwirkung am Inkassoverfahren lediglich ihre Pflich-\n\nten zur Weiterleitung des Schecks und zur Herausgabe der erlangten\n\nDeckung erfüllen, nicht aber die Prüfung der Verfügungsberechtigung\n\ndes Einreichers übernehmen wollte. Zu einer solchen Prüfung war die\n\nBezogene aufgrund \n\nihrer scheckvertraglichen Beziehungen zur\n\nScheckausstellerin weit eher in der Lage als die Beklagte, die keine\n\nunmittelbare Beziehung zu Scheckausstellerin, -nehmerin oder \n\n-\n\neinreicher hatte. Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht der Klägerin\n\nauch keinen Anlaß, die bezogene Sparkasse auf die aus der Scheckur-\n\nkunde klar ersichtliche Disparität besonders hinzuweisen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-362-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-362-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:54.843386+00:00"}}