{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"XI ZR 360/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 360/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nam 1. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsit-\n\nzenden Richter am Bundesgerichtshof N. wird als un-\n\nbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers, der erfolglos die Beiordnung\n\neines Notanwalts nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.\n\nDie Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß\n\n§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\n\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\n\nEntscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung\n\naller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters\n\nzu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-\n\nne Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftiger\n\nBetrachtung die Besorgnis wecken könnten, der Richter habe sich von\n\nanderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. Dies\n\ngilt insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003,\n\nmit dem der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zurück-\n\ngewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreiben\n\ndes Vorsitzenden Richters vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlich\n\nnicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des\n\nRichters gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer An-\n\nwendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ab-\n\nlehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts für fehlerhaft\n\nhält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil die\n\nRichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient,\n\nsich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters\n\nzu wehren.\n\nBungeroth Müller Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/xi-zr-360-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/xi-zr-360-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:00.087893+00:00"}}