{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"XI ZR 360/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765 Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen, wenn die Hauptverbindlichkeit aus einem Kontokorrent-Konto resultiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 360/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 765\n\nZur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen,\n\nwenn die Hauptverbindlichkeit aus einem Kontokorrent-Konto resultiert.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00 - OLG Karlsruhe\n LG Heidelberg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n22. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das\n\nUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg\n\nvom 24. April 1997 auch hinsichtlich eines Betrages\n\nvon 76.389,38 DM nebst 12,875% Zinsen hieraus seit\n\ndem 28. Januar 1994 zurückgewiesen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an den 15. Zivilsenat des Berufungs-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Volksbank die Rückzahlung\n\nvon Beträgen, die diese aus der Zwangsvollstreckung dreier Versäum-\n\nnisurteile erlangt hat, sowie Schadensersatz wegen angeblich nicht ver-\n\neinbarungsgemäßer Gewährung eines Kredits. Die Beklagte hat gegen\n\neinen Teil der Klageansprüche mit Bürgschaftsforderungen aufgerech-\n\nnet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Beklagte war die Hausbank der R. GmbH + Co. KG (im folgen-\n\nden: R. KG). Der Kläger war der Geschäftsführer der Komplementär-\n\nGmbH der R. KG. Er verbürgte sich gegenüber der Beklagten selbst-\n\nschuldnerisch für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der\n\nR. KG bis zum Betrag von 530.000 DM. Nach Kündigung sämtlicher Kre-\n\ndite nahm die Beklagte den Kläger als Bürgen in drei Parallelverfahren\n\nvor dem Landgericht H. (1 O 171/87, 1 O 172/87 und 1 O 173/87) auf\n\nZahlung von Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100.000 DM in Anspruch\n\nund erwirkte entsprechende Versäumnisurteile, die formell rechtskräftig\n\nwurden.\n\nAuf der Grundlage des Versäumnisurteils 1 O 172/87 ließ die Be-\n\nklagte die Ansprüche des Klägers gegen die D.-bank auf Rückgewähr\n\nvon freien Sicherheiten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.\n\nDaraufhin erhielt sie den Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Hö-\n\nhe von 76.389,38 DM ausbezahlt.\n\nMit Urteil vom 18. November 1993 (BGHZ 124, 164) erklärte der\n\nBundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil\n\ndes Landgerichts H. 1 O 173/87 für unzulässig, weil dieses Urteil wegen\n\nUnbestimmbarkeit des Streitgegenstands nicht der materiellen Rechts-\n\nkraft fähig sei. Die Parteien sind sich inzwischen darüber einig, daß Ent-\n\nsprechendes auch für die anderen beiden Versäumnisurteile gilt.\n\nIm Hinblick darauf verlangt der Kläger von der Beklagten Rück-\n\nzahlung der 76.389,38 DM und anderer bei ihm beigetriebener bzw. in\n\nder Zwangsversteigerung erlöster Beträge nebst Zinsen. Gegen diese\n\nKlageansprüche hat die Beklagte mit Bürgschaftsforderungen aufge-\n\nrechnet.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise, unter anderem wegen\n\ndes Anspruchs von 76.389,38 DM, stattgegeben. Das Oberlandesgericht\n\nhat in seinem ersten Berufungsurteil die beiderseitigen Berufungen im\n\nwesentlichen zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der\n\nBundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1999 (IX ZR 423/97, WM 1999,\n\n1499) dieses Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs \n\nvon\n\n76.389,38 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. Danach hat der Kläger im Wege einer als\n\nAnschlußberufung zu wertenden Klageerweiterung die Zahlung weiterer\n\n2.219.332,40 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen einer angeb-\n\nlich nicht vereinbarungsgemäßen Gewährung eines Kredits verlangt. Das\n\nOberlandesgericht hat in seinem zweiten Berufungsurteil die Berufung\n\nder Beklagten auch hinsichtlich des noch im Streit befindlichen An-\n\nspruchs auf 76.389,38 DM nebst Zinsen sowie die Anschlußberufung des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nDagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat\n\nnur die Revision der Beklagten angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen\n\nAufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zu dem Anspruch auf 76.389,38 DM im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDieser Anspruch, der dem Kläger gegen die Beklagte als bereiche-\n\nrungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe, sei nicht durch die\n\nAufrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. September 1994 mit\n\ndem behaupteten Saldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. 9... erloschen.\n\nDie Aufrechnung sei nicht wirksam, weil es sich bei dem seitens der Be-\n\nklagten vorgelegten Kontoauszug vom 30. Juni 1986 lediglich um einen\n\nTagesauszug und nicht um einen periodischen Rechnungsabschluß im\n\nSinne des § 355 Abs. 2 HGB, der Gegenstand eines Saldoanerkenntnis-\n\nses hätte sein können, gehandelt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Unzutreffend spricht das Berufungsgericht in seinen Entschei-\n\ndungsgründen von einer Aufrechnung der Beklagten mit dem Saldo des\n\nKontokorrentkontos Nr. 9.... Tatsächlich hat die Beklagte, wie im Tatbe-\n\nstand des Berufungsurteils zutreffend wiedergegeben, mit Bürgschafts-\n\nforderungen gegen den Kläger aufgerechnet. Dabei hat sie in ihrem\n\nSchriftsatz vom 12. September 1994 gegen die hier interessierende For-\n\nderung des Klägers von 76.389,38 DM ihre Bürgschaftsforderung gegen\n\nden Kläger wegen des behaupteten Sollsaldos auf dem Konto Nr. 9... zur\n\nAufrechnung gestellt. Diese Saldoforderung richtet sich gegen die\n\nR. KG, für deren Verbindlichkeiten der Kläger sich verbürgt hatte.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Aufrechnung mit der\n\nBegründung die Wirksamkeit abgesprochen, der von der Beklagten vor-\n\ngelegte Kontoauszug vom 30. Juni 1986 sei kein periodischer Rech-\n\nnungsabschluß im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB.\n\na) Wie der Bundesgerichtshof in seinem ersten Revisionsurteil in\n\ndieser Sache vom 11. Mai 1999 (aaO S. 1500 f.) im einzelnen dargelegt\n\nhat, gilt zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger dieselbe Be-\n\nweislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner. Der\n\nGläubiger hat daher auch im Verhältnis zum Bürgen die tatsächlichen\n\nVoraussetzungen für das Entstehen und die Fälligkeit der Verbindlichkeit\n\ndes Hauptschuldners darzulegen und zu beweisen, während es dem\n\nBürgen obliegt, Gründe für einen etwaigen - vollständigen oder teilwei-\n\nsen - Untergang dieser Verbindlichkeit darzutun und nachzuweisen.\n\nResultiert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus einem im\n\nKontokorrent geführten Konto, so kommt dem Gläubiger ein vom Haupt-\n\nschuldner anerkannter Abschlußsaldo auch im Verhältnis zum Bürgen\n\nzugute. Er kann sich auf das abstrakte Saldoanerkenntnis berufen und\n\nbraucht die Einzelpositionen nicht darzulegen und zu beweisen, die dem\n\nanerkannten Saldo zugrunde liegen. Unabhängig vom Vorliegen eines\n\nanerkannten Abschlußsaldos kann der Gläubiger jedoch gegenüber dem\n\nBürgen ebenso wie im Verhältnis zum Hauptschuldner seine Kontoforde-\n\nrung auch dadurch dartun, daß er die einzelnen Positionen darlegt und\n\nbeweist, die zu der Kontoforderung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom\n\n28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, wie die Revision\n\nmit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom\n\n9. September 1999 behauptet und durch Benennung ihres Kreditsachbe-\n\narbeiters Ha. als Zeugen unter Beweis gestellt hat, daß der Kläger als\n\nGeschäftsführer der Hauptschuldnerin den Rechnungsabschluß des\n\nKontos 9... zum 30. Juni 1986 mit einem Sollsaldo von 127.865 DM er-\n\nhalten und innerhalb der Monatsfrist nicht widersprochen habe. In die-\n\nsem Vortrag liegt die Darlegung eines Saldoanerkenntnisses, mit der das\n\nBerufungsgericht sich hätte auseinandersetzen müssen.\n\nDer unstreitige Umstand, daß die von der Beklagten mit Schriftsatz\n\nvom 22. August 2000 vorgelegte Kontoübersicht zum 30. Juni 1986 kei-\n\nnen Rechnungsabschluß darstellt, ändert daran entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts nichts. Die Beklagte hat diesen Tagesauszug in\n\nihrem Schriftsatz nicht als Rechnungsabschluß bezeichnet, sondern nur\n\nvorgetragen, er entspreche dem Rechnungsabschluß.\n\nc) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht das\n\nVorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 1999\n\nübergangen hat, mit dem sie unter Beifügung umfangreicher Aufstellun-\n\ngen und unter Benennung ihres Kreditsachbearbeiters Ha. als Zeugen\n\ndie Entwicklung des Kontos 9... unabhängig von dem behaupteten Sal-\n\ndoanerkenntnis im einzelnen dargelegt hat. Da der Gläubiger aus einem\n\nKontokorrentverhältnis seine Forderung sowohl mit Hilfe eines Saldo-\n\nanerkenntnisses als auch durch die Darlegung der einzelnen ihr zugrun-\n\nde liegenden Positionen begründen kann, hätte das Berufungsgericht\n\nder Aufrechnung nicht die Anerkennung versagen dürfen, ohne sich auch\n\nmit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt zu haben.\n\nDaran ändert es nichts, daß der Bundesgerichtshof in seinem er-\n\nsten Revisionsurteil in dieser Sache (aaO S. 1501 unter D) den Hinweis\n\ngegeben hatte, die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten durchgrei-\n\nfe, hänge davon ab, ob die Beklagte dem Kläger per 30. Juni 1986 einen\n\nunwidersprochen gebliebenen Rechnungsabschluß erteilt habe und ob\n\nder Saldo vom 8. August 1996 mit dem anerkannten Saldo übereinstim-\n\nme. Dieser Hinweis bezog sich auf den damaligen Sach- und Streitstand.\n\nEr konnte weder die Beklagte daran hindern, im weiteren Verlauf des\n\nRechtsstreits auch unabhängig von der umstrittenen Frage des Saldo-\n\nanerkenntnisses zum Zustandekommen ihrer Kontoforderung vorzutra-\n\ngen, noch das Berufungsgericht davon entbinden, sich mit diesem Vor-\n\nbringen auseinanderzusetzen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Berufung\n\nder Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 76.389,38 DM nebst Zin-\n\nsen zurückgewiesen worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sa-\n\nche nicht zur Endentscheidung reif, weil tatrichterliche Feststellungen zu\n\nden vom Kläger bestrittenen Behauptungen der Beklagten sowohl über\n\ndas Vorhandensein eines das Konto Nr. 9... betreffenden Saldoaner-\n\nkenntnisses als auch über die Einzelheiten der Entwicklung des ge-\n\nnannten Kontos fehlen. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils\n\nwar die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des\n\n§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-360-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/xi-zr-360-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_360-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:29.340270+00:00"}}