{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_337-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"XI ZR 337/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KAGG § 1 Abs. 1, §§ 12, 12 c a) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmä- ßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Über- einstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Ge- setz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat. b) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung zur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier- zwingt nicht Sondervermögens auf mehrere Länder.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 337/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKAGG § 1 Abs. 1, §§ 12, 12 c\n\na) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der\nDepotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die\nnachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß\n§ 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum\nvorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmä-\nßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Über-\neinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Ge-\nsetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat.\n\nb) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung\nzur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier-\n\nzwingt nicht \nSondervermögens auf mehrere Länder.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 337/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts \n\nFrankfurt \n\nam Main \n\nvom\n\n26. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz für\n\nVerluste aus dem Kauf von Anteilen an einem Optionsscheinfonds. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Beklagte ist Depotbank für einen Optionsscheinfonds, der von\n\nder U.-Investment-Gesellschaft mbH (im folgenden: Investmentgesell-\n\nschaft) herausgegeben und in erster Linie von der P. GmbH sowie der\n\nBeklagten vertrieben wird. Die Kläger erwarben am 23. August und\n\n21. September 1989 auf Vermittlung der Investmentgesellschaft von der\n\nBeklagten bei Kursen von 100 DM und 105,46 DM 250 und 80 Anteile an\n\ndem Fonds zum Preise von 25.000 DM und 8.436,80 DM. Der Kurs des\n\nFonds entwickelte sich in der Folgezeit ungünstig und lag im Oktober\n\n1997 bei 3,15 DM pro Anteil.\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten als Depotbank wegen an-\n\ngeblicher Pflichtverletzungen Schadensersatz in Höhe von 33.436,80 DM\n\nnebst Zinsen. Zur Begründung dieses Anspruchs haben sie in den Vorin-\n\nstanzen eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt und von rechtlichen\n\nGesichtspunkten geltend gemacht. In der Revisionsinstanz berufen sie\n\nsich nur noch darauf, daß die Beklagte im Zusammenhang mit unstreiti-\n\ngen Investitionen der Mittel des Fonds ausschließlich in japanische Op-\n\ntionsscheine in den Jahren 1993 und 1994 ihre Pflicht verletzt habe, die\n\nEinhaltung des Grundsatzes der geographischen Risikostreuung durch\n\ndie Investmentgesellschaft zu überwachen.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit in der Revi-\n\nsionsinstanz noch von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDen Klägern stehe im Zusammenhang mit der Anlage des gesam-\n\nten Fondsvermögens in japanischen Optionsscheinen kein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zu, die der Beklagten als\n\nDepotbank gemäß den §§ 12-12 c KAGG oblägen.\n\nDie in diesen Vorschriften geregelten Pflichten einer Depotbank\n\nbezögen sich im wesentlichen auf die Verwahrung und Erhaltung des\n\nSondervermögens sowie die Geltendmachung von Ansprüchen der An-\n\nteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft. Aus der Vorschrift des\n\n§ 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG über die Geltendmachung von Ansprü-\n\nchen der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft werde zwar\n\nhergeleitet, daß die Depotbank auch die laufende Geschäftstätigkeit der\n\nKapitalanlagegesellschaft in bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen\n\nund vertraglichen Vorschriften zu überwachen sowie gesetz- oder ver-\n\ntragswidrige Geschäftsführungsakte zu unterbinden habe. Dabei gehe es\n\njedoch nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Zweckmäßigkeit des\n\nHandelns der Kapitalanlagegesellschaft und damit die Frage, ob deren\n\nAnlageentscheidungen wirtschaftlich sinnvoll seien, unterlägen dem\n\nKontrollrecht der Depotbank gerade nicht.\n\nIm übrigen scheide ein individueller Schadensersatzanspruch der\n\nKläger gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen Pflichtverletzungen der Depotbank nicht dem einzelnen\n\nAnteilinhaber als Individualanspruch zustünden, sondern lediglich der\n\nGemeinschaft aller Anteilinhaber. Ein einzelner Anteilinhaber könne\n\ndeshalb nur im Wege der sogenannten actio pro socio die Schadenser-\n\nsatzansprüche der Gesamtheit der Anteilinhaber gegen die Depotbank\n\ngeltend machen. Ein solcher Anspruch werde aber von den Klägern nicht\n\ngeltend gemacht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt stand. Das Berufungsgericht hat eine Kontrollpflichtverlet-\n\nzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des gesamten\n\nFondsvermögens in japanischen Optionsscheinen mit Recht verneint. Ein\n\nSchadensersatzanspruch der Kläger scheidet bereits aus diesem Grunde\n\naus. Die in der Literatur streitige Einordnung der Rechtsbeziehung zwi-\n\nschen einer Depotbank im Sinne des § 12 KAGG und dem einzelnen\n\nFondsanteilinhaber (vgl. dazu Köndgen in Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 134; Baur \n\nin Assmann/\n\nSchütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 88; Küm-\n\npel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 12.133 ff.) kann daher\n\nebenso offenbleiben wie die ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegiti-\n\nmation des einzelnen Anteilinhabers zur Geltendmachung eines eigenen\n\nindividuellen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu einerseits Köndgen\n\naaO Rdn. 139 und andererseits Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl.\n\nRdn. 2482). Offenbleiben kann auch die weitere Frage, in welchem Um-\n\nfang die von den Klägern beanstandete Anlagestrategie für den Kurs-\n\nverlust ihrer Fondsanteile ursächlich war.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nder Beklagten nur eine eingeschränkte Überwachungspflicht gegenüber\n\nder Investmentgesellschaft oblag.\n\na) Bei dem streitgegenständlichen Optionsscheinfonds handelt es\n\nsich um ein Wertpapier-Sondervermögen im Sinne des Dritten Abschnitts\n\n(§§ 8 bis 25) des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. In diesem\n\nAbschnitt des Gesetzes wird - anders als in den Vorschriften über ande-\n\nre Sondervermögen (vgl. §§ 25 g, 31 KAGG) - eine Pflicht der Depotbank\n\nzur Überwachung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft nicht aus-\n\ndrücklich erwähnt. Gegen eine solche Überwachungspflicht könnte die in\n\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG geregelte grundsätzliche Weisungsgebunden-\n\nheit der Depotbank im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft spre-\n\nchen. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie aus § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und\n\nAbs. 3 Satz 1 KAGG ergibt sich jedoch, daß das Gesetz nicht von einer\n\numfassenden Unterordnung der Depotbank unter die Kapitalanlagege-\n\nsellschaft ausgeht, sondern beiden Institutionen im Verhältnis zueinan-\n\nder eine selbständige, am Interesse der Anteilinhaber ausgerichtete\n\nStellung einräumt und jede von ihnen zur Überwachung der Tätigkeit der\n\njeweils anderen verpflichtet. Dabei beschränkt die Überwachungspflicht\n\nder Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf\n\ndie nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge-\n\nmäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch das Recht\n\nund die Pflicht, vorbeugend einzuschreiten (Canaris aaO Rdn. 2474,\n\n2475; Baur aaO Rdn. 127; K. Müller DB 1975, 485 ff.).\n\nb) Die Überwachungsaufgabe der Depotbank gegenüber der Ka-\n\npitalanlagegesellschaft beschränkt sich jedoch auf eine Rechtmäßi g-\n\nkeitskontrolle und erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit des Han-\n\ndelns der Kapitalanlagegesellschaft. Die Depotbank hat nur zu überprü-\n\nfen, ob die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit den gesetzl i-\n\nchen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Fonds in Einklang\n\nstehen, nicht aber, ob bestimmte Anlageentscheidungen der zur Ver-\n\nwaltung des Sondervermögens berufenen Kapitalanlagegesellschaft\n\nwirtschaftlich sinnvoll sind (OLG Frankfurt WM 1997, 364, 367; Canaris\n\naaO Rdn. 2474; Baur aaO Rdn. 127; Kümpel aaO Rdn. 12.133; weiter-\n\ngehend K. Müller aaO S. 486, der der Depotbank die Aufgabe zuweist,\n\nzu überprüfen, ob die Geschäftspolitik der Kapitalanlagegesellschaft\n\nsachgerecht und wirtschaftlich vertretbar ist). Das ergibt sich aus § 12\n\nAbs. 2 Satz 2 KAGG, der die Depotbank zur Ausführung der Weisungen\n\nder Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet und von dieser Ausführungs-\n\npflicht nur die Fälle des Gesetzesverstoßes und des Verstoßes gegen\n\ndie Vertragsbedingungen ausnimmt.\n\n2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, daß sie in den\n\nJahren 1993 und 1994 gegen die Investition der Mittel des Fonds aus-\n\nschließlich in japanische Optionsscheine nicht eingeschritten ist, ihre\n\nÜberwachungspflicht nicht verletzt, weil die genannte Maßnahme der\n\nInvestmentgesellschaft weder gegen gesetzliche Vorschriften noch ge-\n\ngen die Vertragsbedingungen des Fonds verstieß.\n\na) Ein Gesetzesverstoß liegt nicht vor, weil es einen gesetzlichen\n\nGrundsatz der geographischen Risikostreuung nicht gibt. Zwar ist der\n\nGrundsatz der Risikomischung ein wesentliches Merkmal der gesetzlich\n\ngeregelten Investmentanlage, wie die allgemeine Vorschrift des § 1\n\nAbs. 1 KAGG sowie die Sonderbestimmungen über Grenzen für be-\n\nstimmte Anlagen (vgl. §§ 7 c, 8 bis 8 m, 25 b, 27, 28, 35 KAGG) zeigen.\n\nEine geographische Risikostreuung wird vom Gesetz jedoch an keiner\n\nStelle gefordert. Innerhalb der gesetzlichen Anlagegrenzen darf vielmehr\n\nbei Wertpapierfonds einseitig in Papiere eines bestimmten Landes inve-\n\nstiert werden (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. § 1 KAGG Rdn. 19;\n\nKöndgen aaO Rdn. 75).\n\nb) In der ausschließlich auf japanische Optionsscheine ausge-\n\nrichteten Anlagestrategie der Jahre 1993 und 1994 liegt auch kein Ver-\n\nstoß gegen die Vertragsbedingungen des Optionsscheinfonds.\n\nNach § 17 Abs. 1 der Vertragsbedingungen sollen für das Sonder-\n\nvermögen überwiegend Optionsscheine und Optionsanleihen in- und\n\nausländischer Aussteller erworben werden. Die Auswahl der Werte soll\n\nnach § 17 Abs. 3 mit der Zielsetzung erfolgen, unter Ausnutzung der\n\nWirtschaftsentwicklung in den einzelnen Ländern und Unternehmen so-\n\nwie der jeweiligen Marktlage gute Wachstumsaussichten in einem aus-\n\ngewählten Portefeuille miteinander zu verbinden.\n\nDiesen allgemein gehaltenen Bestimmungen läßt sich, anders als\n\ndie Revision meint, eine Pflicht zur geographischen Risikostreuung, die\n\nin ihnen nicht erwähnt wird, nicht entnehmen. Die Bedingungen sehen\n\nvielmehr eine Auswahl unter in- und ausländischen Optionspapieren je\n\nnach Marktlage und Wachstumsaussichten vor.\n\nDaß ein Verkaufsprospekt für den Fonds die Angabe enthielt, es\n\nwerde \"einer breiten Risikostreuung große Bedeutung beigemessen\",\n\nvermag daran entgegen der Ansicht der Revision nichts zu ändern. Die\n\neiner Depotbank obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich\n\nauf die Einhaltung des Gesetzes sowie der Vertragsbedingungen und\n\nkann nicht auf die Frage ausgedehnt werden, ob die Anlagestrategie der\n\nKapitalanlagegesellschaft darüber hinaus auch allen in Verkaufspro-\n\nspekten enthaltenen Aussagen in vollem Umfang gerecht wird. Es kann\n\ndaher offenbleiben, ob zu einer \"breiten Risikostreuung\" zwingend eine\n\nVerteilung der Anlagen auf mehrere Länder gehört oder ob im Einzelfall\n\nauch eine Verteilung auf eine Vielzahl von Unternehmen und Branchen\n\ninnerhalb eines Landes genügen kann.\n\nIII.\n\nDie Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/xi-zr-337-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/xi-zr-337-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_337-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:02.101737+00:00"}}