{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_330-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 330/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 330/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder\n\nund Dr. Joeres\n\nam 26. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Aus-\n\nnahme der durch die Beweisaufnahme in der ersten In-\n\nstanz entstandenen Kosten; diese werden der Klägerin\n\nauferlegt.\n\nStreitwert:\n\nbis zum 11. Juni 2001:\n\nseit dem 12. Juni 2001:\n\n300.000 DM\n\n 84.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen\n\ndie Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Schuldversprechen\n\nin einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde gewandt. Dem lag\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nMit notarieller Urkunde vom 14. September 1994 hatte die Kläge-\n\nrin als Sicherheit für ein ihr gewährtes Darlehen der Beklagten eine\n\nGrundschuld von 300.000 DM bestellt, für den Grundschuldbetrag die\n\npersönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach der mit der Ur-\n\nkunde verbundenen Zweckerklärung dienten die Grundschuld und das\n\nabstrakte Schuldversprechen zur Sicherung aller bestehenden und\n\nkünftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung. Ins-\n\nbesondere sollten auch Ansprüche aus von Dritten im Rahmen der\n\nbanküblichen Geschäftsverbindung erworbenen Forderungen gesichert\n\nsein.\n\nDas Darlehen, das Anlaß der Grundschuldbestellung war, wurde\n\nim November 1999 vollständig zurückgezahlt. Der Streit der Parteien\n\ndrehte sich im wesentlichen um die Frage, ob die Grundschuld und das\n\nabstrakte Schuldversprechen aus der notariellen Urkunde vom\n\n14. September 1994 wegen Zahlungsansprüchen aus drei notariellen\n\nBauträgerverträgen vom Juni 1996 valutieren. Mit diesen Verträgen, die\n\nihrerseits eine Vollstreckungsunterwerfung enthielten, hatte die Kläge-\n\nrin drei im Rahmen eines größeren Bauvorhabens erst noch zu errich-\n\ntende Eigentumswohnungen erworben. Die Bauträgerin hatte bereits\n\nzuvor, im Dezember 1995, ihre Kaufpreisforderungen aus sämtlichen\n\nBauträgerverträgen des Objekts an die Beklagte abgetreten.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz, gestützt auf angebliche Mängel\n\nder erworbenen Wohnungen sowie des Gemeinschaftseigentums, die\n\nEinrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Darüber hinaus hat sie\n\neingewandt, die Beklagte müsse sich Zahlungen an ein anderes Kre-\n\nditinstitut auf die abgetretenen Kaufpreisforderungen anrechnen las-\n\nsen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.\n\nMit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Einwendungen\n\nnicht mehr weiterverfolgt, sondern in erster Linie die Unwirksamkeit des\n\nVollstreckungstitels sowie die Verjährung der gesicherten Forderungen\n\ngeltend gemacht. Auch im Berufungsverfahren ist die Klage erfolglos\n\ngeblieben. Im Revisionsrechtszug haben die Parteien - die Beklagte\n\ndurch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - den Rechts-\n\nstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die\n\nvollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 14. September\n\n1994 am 30. August 2000 an die Klägerin herausgegeben hatte.\n\nII.\n\nNachdem die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung\n\ndes bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Die Erledi-\n\ngungserklärung der Beklagten brauchte nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 in\n\nVerbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben zu werden (vgl.\n\nBGHZ 123, 264, 266; BGH, Beschluß vom 10. März 1999 - XII ZR\n\n321/97, WM 1999, 1286).\n\nDie Kosten des Rechtsstreits waren - mit Ausnahme der durch die\n\nerstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten - der Beklagten\n\naufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu Unrecht zurück-\n\ngewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von\n\nder Klägerin in Zweifel gezogene Wirksamkeit der Vollstreckungsun-\n\nterwerfung in der notariellen Urkunde vom 14. September 1994 sowie\n\ndie Verjährungsfrage zutreffend beurteilt hat. Denn die Unzulässigkeit\n\nder Zwangsvollstreckung ergab sich auf der Grundlage des unstreitigen\n\nParteivortrags in der Berufungsinstanz jedenfalls aus folgendem:\n\nDie Beklagte hatte unter dem 14. September 1999 die Geschäfts-\n\nverbindung mit der Klägerin gekündigt, den Restsaldo hinsichtlich des\n\nim Jahre 1994 gewährten Darlehens mitgeteilt und zur Rückzahlung der\n\nGesamtverbindlichkeiten eine Frist bis 15. Dezember 1999 gesetzt. Die\n\nKlägerin entgegnete am 19. Oktober 1999, das Darlehen werde dann\n\ngetilgt, wenn ihr Zug um Zug die Löschungsbewilligung sowie die voll-\n\nstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde ausge-\n\nhändigt würden. Mit Schreiben vom 4. November 1999 erwiderte die\n\nBeklagte, daß \"bei einer vollständigen Kreditrückzahlung mit dem Ein-\n\ngang des Ablösebetrages Zug um Zug die eingetragene Buchgrund-\n\nschuld abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde übersandt\" werde. Die Klägerin tilgte darauf-\n\nhin am 11. November 1999 die restliche Darlehensverbindlichkeit.\n\nDie Auslegung dieser Parteierklärungen, die in der Berufungsin-\n\nstanz - wie die Revision zu Recht gerügt hat - rechtsfehlerhaft unter-\n\nblieben ist, hätte der erkennende Senat aufgrund des feststehenden\n\nSachverhalts und mangels in Betracht kommender weiterer Feststellun-\n\ngen nachholen können (st.Rspr., vgl. BGHZ 65, 107, 112). Sie ist des-\n\nhalb der nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentschei-\n\ndung zugrunde zu legen. Danach aber war zwischen den Parteien eine\n\nVereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin der von der Be-\n\nklagten betriebenen Zwangsvollstreckung mit Erfolg entgegenhalten\n\nkonnte. Die Klägerin konnte und durfte das Schreiben vom 4. November\n\n1999 - zumal vor dem Hintergrund der seinerzeit in erster Instanz an-\n\nhängigen Vollstreckungsabwehrklage - nämlich so verstehen, daß die\n\nBeklagte nach Tilgung des Darlehens vom 14. September 1994 wegen\n\nweiterer Ansprüche nicht mehr aus der Grundschuld und dem abstrak-\n\nten Schuldversprechen vollstrecken wollte. Das darin liegende Ange-\n\nbot, das der Sache nach eine Haftungsfreigabe hinsichtlich der abge-\n\ntretenen Kaufpreisforderungen bzw. eine Einschränkung der mit der\n\nnotariellen Urkunde vom 14. September 1994 verbundenen Siche-\n\nrungsabrede darstellte, wurde von der Klägerin durch Begleichung der\n\nrestlichen Darlehensschuld konkludent angenommen.\n\nMit dieser Auslegung stimmt der vom Landgericht Ingolstadt in\n\neinem Parallelprozeß zwischen den Parteien erteilte Hinweis überein,\n\ndaß die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 4. November 1999\n\nund der anschließenden Darlehenstilgung zur Herausgabe der notari-\n\nellen Urkunde vom 14. September 1994 verpflichtet sei. Die Beklagte\n\nhat diesem Hinweis in jenem Rechtsstreit zu Recht durch Abgabe eines\n\nAnerkenntnisses Rechnung getragen. Indes erschöpft sich die Bedeu-\n\ntung der Vereinbarung, die außerhalb der anhängigen Vollstreckungs-\n\nabwehrklage wirksam unmittelbar zwischen den Parteien getroffen wer-\n\nden konnte, nicht in der prozeßerledigenden Wirkung der auf ihrer\n\nGrundlage erfolgten Titelherausgabe. Die Abrede begründete für die\n\nKlägerin auch eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO, die der\n\nZwangsvollstreckung aus der Urkunde entgegenstand. Das gilt unab-\n\nhängig davon, ob man in einer solchen Absprache eine sog. vollstrek-\n\nkungsbeschränkende Vereinbarung sieht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April\n\n1991 \n\n- VI ZR 241/90, WM 1991, 1097, 1099 f.; OLG Köln\n\nNJW-RR 1995, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 941, 942) oder ihr\n\n- als Einschränkung der schuldrechtlichen Zweckbindung - ausschließ-\n\nlich materiellrechtliche Bedeutung beimißt \n\n(vgl. OLG Hamm\n\nJurBüro 1999, 382, 383).\n\nAufgrund der im November 1999 geschlossenen Vereinbarung\n\nwar die Vollstreckungsabwehrklage danach begründet. Dies hat das\n\nBerufungsgericht verkannt. Der Revision der Klägerin hätte daher,\n\nwenn die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt hätten, mit der Kostenfolge aus § 91\n\nAbs. 1 ZPO stattgegeben werden müssen. Die Kosten der in erster In-\n\nstanz durchgeführten Beweisaufnahme wären allerdings gemäß § 96\n\nZPO der Klägerin aufzuerlegen gewesen, weil deren zugrunde liegende\n\nBehauptungen und Beweisanträge insgesamt ohne Erfolg geblieben\n\nsind. Es entspricht danach billigem Ermessen, der Klägerin die durch\n\ndie Beweiserhebung verursachten Kosten aufzuerlegen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-330-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-330-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:24.361861+00:00"}}