{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_329-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"XI ZR 329/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 2 WpHG § 31 Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Opti- onsfrist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeam-\n\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 329/00\n\ntin\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 2\n\nWpHG § 31\n\nZu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Opti-\n\nonsfrist.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 6. September 2000 wird\n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten auf Ausgleich des\n\nSchuldsaldos auf seinem Depoterträgniskonto in Anspruch.\n\nAm 29. Februar 1988 eröffnete der Beklagte, ein Soziologiestu-\n\ndent, der im Sommer 1997 die Diplomprüfung ablegte, das als Kontokor-\n\nrent geführte Depoterträgniskonto und wickelte darüber in den folgenden\n\nJahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte ab, die teilweise zu Totalverlu-\n\nsten führten. Er erhielt von der Klägerin am 30. Dezember 1993 die Bro-\n\nschüre \"Basisinformationen über Börsentermingeschäfte\" und unter-\n\nzeichnete eine Rahmenvereinbarung über \"Einzelheiten zum Abschluß\n\nvon Börsentermingeschäften\" sowie die Unterrichtungsschrift der Kläge-\n\nrin über \"Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermin-\n\ngeschäften\". Im Januar 1994 erwarb er über die Klägerin 50 Options-\n\nscheine aus einer japanischen DM-Industrieanleihe. Ein Optionsschein\n\nberechtigte zum Bezug von 47,3854 Aktien des Emittenten zum Stück-\n\npreis von 1.702 JPY.\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 1997 erinnerte die Klägerin den Be-\n\nklagten an den bevorstehenden Verfall der Optionsscheine am\n\n5. November 1997 und wies auf die Möglichkeiten hin, die Optionsschei-\n\nne zu verkaufen oder die Optionen auszuüben. In unmittelbarem An-\n\nschluß daran heißt es im zweiten Satz des Schreibens: \"Auf Grund der\n\naktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an einer Optionsaus-\n\nübung nicht interessiert sind. Sofern Sie das Optionsrecht ausüben\n\nmöchten, erteilen Sie uns bitte Ihren Auftrag auf der beiliegenden Opti-\n\nonserklärung ...\" Ferner enthielt das Schreiben eine kurze Zusammen-\n\nfassung der Optionsbedingungen, darunter die Angabe des Optionsprei-\n\nses von 1.702 JPY pro Aktie und die Mitteilung der aktuellen Börsenkur-\n\nse in Höhe von 0,05 DM für den Optionsschein und 122 JPY für die Ak-\n\ntie. Anschließend wird ausgeführt: \"Wenn Sie Ihre Optionsscheine weder\n\nausüben noch bis zum letzten Handelstag verkaufen, werden wir die Op-\n\ntionsscheine ca. 4 Wochen nach Endfälligkeit ohne weitere Anzeige an\n\nSie als wertlos ausbuchen. Aufgrund der Sonderbedingungen für Wert-\n\npapiergeschäfte können wir nur bei Vorlage eines Auftrages für Sie tätig\n\nwerden. Für eine aktuelle Beratung steht Ihnen Ihr Anlageberater jeder-\n\nzeit gerne zur Verfügung.\"\n\nDem Schreiben war eine formularmäßige Optionserklärung beige-\n\nfügt, die der Beklagte am 9. Oktober 1997 unterzeichnete und der Kläge-\n\nrin zuleitete. Diese ließ daraufhin die Option weisungsgemäß in Tokio\n\nausüben und belastete das Konto des Beklagten für 2.369 Aktien der\n\nEmittentin zu einem Kurs von 1.702 JPY mit umgerechnet 60.155,55 DM.\n\nDas Konto weist infolge dessen einen Schuldsaldo von 59.297,50 DM\n\nauf.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst\n\nZinsen. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er bei Ausübung des Opti-\n\nonsrechts nicht mehr termingeschäftsfähig gewesen sei und dieses Ge-\n\nschäft wegen Irrtums angefochten habe. Hilfsweise rechnet er mit einem\n\nSchadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin ihn fehlerhaft beraten\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine\n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt: Der Kauf der Optionsscheine und die Aus-\n\nübung der Optionsrechte seien keine unverbindlichen Börsenterminge-\n\nschäfte. Da es sich um abgetrennte Optionsscheine aus einer DM-\n\nAnleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft handele, lägen Kassa-\n\ngeschäfte vor. Zudem sei der Beklagte beim Kauf der Optionsscheine\n\ntermingeschäftsfähig gewesen. Auf seine Termingeschäftsfähigkeit bei\n\nAusübung der Optionsrechte als Folgegeschäft komme es nicht an. Ei-\n\nnen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1\n\nBGB habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht unter Be-\n\nweis gestellt. Er habe auch keinen aufrechenbaren Schadensersatzan-\n\nspruch wegen positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 WpHG. Die Klägerin\n\nhabe den Beklagten aufgrund der vorangegangenen Spekulationsge-\n\nschäfte als einen in solchen Wertpapiergeschäften erfahrenen Anleger\n\nansehen dürfen. Sie habe ihre Informations- und Beratungspflicht mit\n\nihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 anlage- und anlegergerecht er-\n\nfüllt. Aus dem Schreiben gehe klar hervor, daß die Ausübung der Opti-\n\nonsrechte angesichts des aktuellen Kurses nicht empfehlenswert sei. Die\n\nwirtschaftliche Unsinnigkeit des Geschäfts habe die Klägerin noch da-\n\ndurch verdeutlicht, daß sie dem aktuellen Börsenkurs von 122 JPY den\n\nOptionspreis von 1.702 JPY je Aktie gegenübergestellt habe. Die in dem\n\nSchreiben angebotene aktuelle Beratung habe der Beklagte nicht in An-\n\nspruch genommen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß\n\n§ 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 59.297,50 DM. Sie kann die Rück-\n\nzahlung des Überziehungskredits, den sie dem Beklagten auf seinem\n\nKonto gewährt hat, ohne Kündigung des Kontokorrentverhältnisses ver-\n\nlangen (vgl. BGHZ 73, 207, 209).\n\na) Das Konto des Beklagten weist einen Saldo in Höhe von\n\n59.297,50 DM zugunsten der Klägerin auf, weil diese es zu Recht mit\n\ndem Aufwendungsersatz- und Provisionsanspruch gemäß §§ 670, 675\n\nAbs. 1 BGB, 396 HGB in Höhe von 60.155,55 DM belastet hat, den sie\n\nals Kommissionärin durch den Erwerb der Aktien für den Beklagten nach\n\nAusübung der Optionsrechte erworben hat.\n\nb) Das Kommissionsgeschäft ist nicht gemäß §§ 53 Abs. 1, 60\n\nBörsG unverbindlich. Die Ausübung der Optionsrechte war - ebenso wie\n\nder Erwerb der Optionsscheine - kein unverbindliches Börsenterminge-\n\nschäft. Es handelt sich vielmehr um Geschäfte mit abgetrennten Opti-\n\nonsscheinen aus der Anleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft, die\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats Kassageschäfte sind\n\n(BGHZ 133, 200, 206; vgl. auch für Währungsoptionsscheine, die von\n\neiner DM-Auslandsanleihe \n\nabgetrennt wurden: Beschluß \n\nvom\n\n9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275 und für abge-\n\ntrennte Aktienoptionsscheine \n\naus Wandelschuldverschreibungen:\n\nBGHZ 114, 177, 179).\n\nc) Der Beklagte hat seine Erklärung vom 9. Oktober 1997, mit der\n\ner die Klägerin beauftragte, die Optionsrechte auszuüben, nicht wirksam\n\ngemäß §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Nach den rechts-\n\nfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts ist er für seine bestrittene Behauptung, seine Erklä-\n\nrung beruhe auf einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB, beweisfäl-\n\nlig geblieben.\n\n2. Einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder gemäß\n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht nicht für gegeben erachtet. Die Klägerin hat gegenüber\n\ndem Beklagten keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt.\n\na) Ob die Klägerin dem Beklagten vor Ablauf der Optionsfrist Be-\n\nratung oder Aufklärung schuldete (vgl. zu Beratungspflichten: BGHZ 100,\n\n117, 118; 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99,\n\nWM 2000, 1441, 1442 und zu Aufklärungspflichten: Senat, Urteile vom\n\n17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 568 und vom 11. März\n\n1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 812), bedarf keiner Entscheidung,\n\nweil die Klägerin etwaige Beratungs- und Aufklärungspflichten durch ihr\n\nSchreiben vom 7. Oktober 1997 erfüllt hat.\n\nAngesichts des drastischen Kursverfalls der Aktie der Emittentin\n\nwar das wirtschaftlich einzig sinnvolle Verhalten, das für den Beklagten\n\nin Betracht kam, die Optionsrechte nicht auszuüben. Dies hat die Kläge-\n\nrin dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 durch den\n\nSatz: \"Aufgrund der aktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an\n\neiner Optionsausübung nicht interessiert sind.\" klar und leicht verständ-\n\nlich mitgeteilt. Die darin enthaltene Empfehlung, die Optionsrechte nicht\n\nauszuüben, wurde durch den weiteren Text des Schreibens bestätigt und\n\nbegründet. Aus der Mitteilung des Optionspreises je Aktie in Höhe von\n\n1.702 JPY und des aktuellen Börsenkurses von 122 JPY ging klar her-\n\nvor, daß die Ausübung der Option zu einem Erwerb der Aktien zu einem\n\nden Marktpreis um mehr als das 12fache übersteigenden Preis führen\n\nwürde und deshalb den Interessen des Beklagten grob widersprach. Die\n\nErwähnung der beiden anderen Möglichkeiten, auf den bevorstehenden\n\nAblauf der Optionsfrist zu reagieren, nämlich des Verkaufs der Options-\n\nscheine und der Ausübung der Optionsrechte, änderte an der Empfeh-\n\nlung, die Optionsrechte nicht auszuüben, nichts. Auch die Bitte um Un-\n\nterzeichnung und rechtzeitige Rücksendung des beigefügten Formulars,\n\nsofern die Optionsrechte ausgeübt werden sollten, stellte die Empfeh-\n\nlung, die Optionsrechte nicht auszuüben, entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision nicht in Frage. Dasselbe gilt für das beigefügte Formular, das nur\n\nwenige Sätze umfaßt und klar erkennen läßt, daß es ein von der Emp-\n\nfehlung der Klägerin abweichendes Verhalten betrifft.\n\nWenn der Beklagte den klar und leicht verständlich formulierten\n\nText des lediglich eine Seite umfassenden Schreibens der Klägerin vom\n\n7. Oktober 1997 und die nur drei Sätze enthaltende Anlage gleichwohl\n\nmißverstanden hat, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er das\n\nSchreiben der Klägerin, wie er selbst vorgetragen hat, lediglich überflo-\n\ngen, d.h. teilweise nicht oder völlig unzureichend zur Kenntnis genom-\n\nmen hat. Mit einem solchen grob nachlässigen Verhalten mußte die Klä-\n\ngerin insbesondere bei einem Akademiker wie dem Beklagten, der be-\n\nreits seit fast 10 Jahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte abgeschlossen\n\nund dabei auch schon Totalverluste erlitten hatte, dem also das mit sol-\n\nchen Geschäften verbundene Risiko bekannt war, nicht rechnen.\n\nDie Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf\n\ndie Rechtsprechung des Senats zu den Aufklärungspflichten von ge-\n\nwerblichen Anlagevermittlungsgesellschaften, die das Anlegerpublikum\n\nauch vor solchen Geschäften schützen sollen, deren schlechte Aussich-\n\nten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte er-\n\nkennen können (Senat, Urteile vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89,\n\nWM 1991, 127, 128, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124,\n\n151, 155, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und\n\nvom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Diese\n\ngesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten von gewerbli-\n\nchen Anlagevermittlungsgesellschaften, die vielfach unaufgefordert un-\n\nerfahrenen Bürgern telefonisch Börsentermingeschäfte anbieten, sind\n\nauf den Effektenhandel von Kreditinstituten nicht übertragbar (Senat,\n\nUrteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391). Sie betreffen\n\ninhaltlich nur Geschäfte, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenprei-\n\nse eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen. Darum\n\ngeht es hier nicht. Das Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 1997\n\ndiente nicht der Aufklärung vor dem - lange zurückliegenden - Erwerb\n\nder Optionsscheine, sondern enthielt korrekte klar formulierte Informa-\n\ntionen und eine ebensolche zutreffende Empfehlung für das zweckmäßi-\n\nge Verhalten bei Ablauf der Optionsfrist.\n\nDamit hat die Klägerin auch etwaige Pflichten aus § 31 Abs. 2\n\nNr. 2 WpHG, der auch Bedeutung \n\nfür \n\nInhalt und Umfang (vor-)\n\nvertraglicher Aufklärungspflichten hat (BGHZ 142, 345, 356), und aus\n\nNr. 3.2. der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\n\nhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz vom 3. Juni 1997, S. 6586) zur Konkre-\n\ntisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und\n\nVermittlungsgeschäft der Kreditinstitute erfüllt.\n\nb) Weitergehende Beratung und Aufklärung schuldete die Klägerin\n\ndem Beklagten auch nach Eingang seiner Optionserklärung nicht. Der\n\nBeklagte hatte sich zwar mit Ausübung der Optionsrechte für ein Vorge-\n\nhen entschieden, das nicht ihrer Empfehlung entsprach und ihm einen\n\nVermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen Optionspreis und\n\nKurswert der Aktie zufügte. Dies hätte die Klägerin, deren Mitarbeitern\n\nder aktuelle Börsenkurs der in Deutschland nur selten gehandelten japa-\n\nnischen Aktie nicht ohne weiteres gegenwärtig sein mußte, nach Ein-\n\ngang der Optionserklärung, die selbst keine Angaben über Optionspreis\n\nund aktuellen Börsenkurs der Aktie enthielt, aber nur erkennen können,\n\nwenn sie sich den Inhalt des gesamten Geschäftsvorganges einschließ-\n\nlich ihrer Empfehlung vom 7. Oktober 1997 vergegenwärtigt hätte. Dazu\n\nwar die Klägerin nicht verpflichtet. Sie hatte dem Beklagten mit Schrei-\n\nben vom 7. Oktober 1997 das wirtschaftlich einzig sinnvolle Vorgehen\n\nempfohlen und brauchte in der Folgezeit nicht zu überprüfen, ob der Be-\n\nklagte ihrer Empfehlung folgte oder sich entgegen ihrer eindeutigen\n\nEmpfehlung anders verhielt. Da der Beklagte ihr schriftliches Angebot zu\n\nweiterer Beratung nicht aufgegriffen hatte, war sie nicht gehalten, ihm\n\nvon sich aus erneut weitere Beratung oder Aufklärung anzubieten. Sie\n\nkonnte sich vielmehr darauf beschränken, den in der Optionserklärung\n\nerteilten klaren Auftrag - wie geschehen - an die Optionsstelle in Tokio\n\nweiterzuleiten, ohne ihn zu hinterfragen. Weitergehende Pflichten erga-\n\nben sich angesichts des vorausgegangenen Schreibens vom 7. Oktober\n\n1997 auch nicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WpHG sowie aus\n\nNr. 4.3 Satz 3 der für Gerichte ohnehin nicht verbindlichen Richtlinie des\n\nBundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel.\n\nIII.\n\nDie Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_329-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/xi-zr-329-00","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_329-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_329-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/xi-zr-329-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_329-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:59.943399+00:00"}}