{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_325-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"XI ZR 325/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675 a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinha- ber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht. b) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Auf- wendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl- schung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Ver- trauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontover- bindungen weiterzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 325/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675\n\na) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinha-\n\nber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten\n\nzu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags\n\nbezieht.\n\nb) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Auf-\nwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber\nauch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und\ndiese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des\nKontoinhabers liegt.\n\nc) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl-\nschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten,\nbegründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Ver-\ntrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontover-\nbindungen weiterzugeben.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 - OLG Karlsruhe\n LG Baden-Baden\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.\n\nSeit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Giro-\n\nkonto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die je-\n\nweils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klä-\n\ngerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu\n\nüberweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des\n\nEmpfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrer-\n\nseits Vollmacht für das Konto besaß.\n\nVon November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte\n\ngemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser\n\nZeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklag-\n\nten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie\n\n23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten\n\nGeldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20.000 DM,\n\n25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebe-\n\nten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Be-\n\nklagte in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto\n\nder Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem\n\nHinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin\n\nvor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin\n\nBe. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat.\n\nDie Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die\n\nbei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbe-\n\nträge in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der Beklagten bei der\n\nKlägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen bela-\n\nstete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überwei-\n\nsungsbeträgen nebst Gebühren.\n\nNach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Ver-\n\nurteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum\n\n30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit\n\n39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte\n\nhabe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die\n\nUnterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht\n\nder Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überwei-\n\nsungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban.\n\nC. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten.\n\nDie Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung ei-\n\nnes Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die\n\nfünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau\n\nBa. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte,\n\nnicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle\n\neine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen\n\nwolle.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines\n\nSchriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die\n\nWiderklage hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verur-\n\nteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage\n\nunter Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt - soweit zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist - zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die\n\nBeklagte - nur - die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter\n\nRechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begrün-\n\ndung hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit\n\nder Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht\n\nerbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei\n\nErteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die\n\nAufträge nachträglich genehmigt habe.\n\nDie Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom\n\n8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über \n\ninsgesamt\n\n75.000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar\n\ntrage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der\n\nFälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der\n\nKunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der\n\nEchtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe ver-\n\nlassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte\n\nhabe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung\n\nder Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Vor-\n\naussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen er-\n\nöffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag\n\ndazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge\n\nfür Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten\n\nauf deren Konto in S. ausgeführt habe.\n\nDarüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt,\n\nso genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziel-\n\nlen Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe\n\nihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß\n\nhabe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung.\n\nVon entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in\n\nder Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das\n\nKonto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht,\n\nvon der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei\n\nAusführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsal-\n\ndo durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder\n\nausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung er-\n\nhalten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Über-\n\nweisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgen-\n\nden Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser\n\nVertrauenstatbestand fortgewirkt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig\n\ndie Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträ-\n\nge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß\n\nvom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni\n\n1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni\n\n1992 \n\n- XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom\n\n11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074). Die Überwei-\n\nsung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein\n\nfehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung\n\nhat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670\n\nBGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit\n\nden Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein An-\n\nspruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst.\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Er-\n\nteilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmi-\n\ngung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die\n\nKlägerin tritt dem nicht entgegen.\n\n2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge\n\nunter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse.\n\na) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht\n\nauf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/91, WM 1992,\n\n1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren,\n\ndas deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kunden\n\nunterzeichnete Sammelüberweisungsauftrag weder eine Auflistung der\n\nEinzelüberweisungen noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondern\n\nlediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisun-\n\ngen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen der\n\ndamit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die - von der Unter-\n\nschrift des Kunden räumlich nicht mehr gedeckten - Einzelüberwei-\n\nsungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angese-\n\nhen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze des\n\nsogenannten Blankettmißbrauchs entsprechend anzuwenden. Danach\n\nmuß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand\n\ngibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des\n\nBlanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen\n\nDritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenser-\n\nklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.;\n\n113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhalt\n\nliegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die Überwei-\n\nsungsaufträge enthalten waren, von der Beklagten unterzeichnet worden\n\nist.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die\n\nBeklagte die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus anderen\n\nGründen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Das\n\nOberlandesgericht verkennt, daß sich die Beklagte die Schaffung eines\n\nRechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wenn\n\nsich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht.\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\nAuch wenn die Beklagte das Konto bei der W. Ban. C. in S. auf\n\nihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies keinen\n\nRechtsschein, daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunsten\n\ndieses Kontos echt ist, also von der Beklagten stammt. Daß nach der\n\nFassung der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten aus-\n\ndrücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach den\n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die\n\nÜberweisungsaufträge ohne Wissen und Wollen der Beklagten von Frau\n\nBa. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die\n\nBeklagte ihrer Bekannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die\n\nBeklagte dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheit\n\nder Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeit\n\nhat die Beklagte Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Kläge-\n\nrin Überweisungsaufträge der Beklagten erfolgreich vorzutäuschen.\n\nc) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675,\n\n670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fäl-\n\nschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermög-\n\nlicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB setzt\n\nnach seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten Auftrag\n\nvoraus. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen ge-\n\nnügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso\n\nwie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der\n\nFälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen \n\n(vgl.\n\nBGHZ 130, 87, 92).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Der zuerkannte Betrag steht der Klägerin nicht als Schadenser-\n\nsatz zu.\n\na) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiver\n\nVerletzung des Girovertrages, weil die Beklagte ihrer Vertrauten Ba. in\n\nvorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die Be-\n\nklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragli-\n\nche Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich\n\nauszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93,\n\nWM 1994, 2073, 2074 m.w.Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die Be-\n\nklagte aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Neben-\n\npflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Infor-\n\nmationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein-\n\nschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzuge-\n\nben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines Drit-\n\nten von solchen - der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen - In-\n\nformationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr\n\naus. Überdies mußte die Beklagte nicht damit rechnen, ihre Vertraute\n\nBa. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift fäl-\n\nschen.\n\nb) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der\n\nKlägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte\n\nvor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in\n\nKontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe\n\n(vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom\n\n20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in\n\nBGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsachenin-\n\nstanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht. Auch hat das Berufungsge-\n\nricht insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.\n\n2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung\n\nder Beklagten in Höhe der drei noch streitigen Überweisungsbeträge von\n\ninsgesamt 75.000 DM läßt sich das Berufungsurteil entgegen der Ansicht\n\nder Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das Berufungsgericht ist\n\nin anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namen\n\nder Beklagten sei bei der W. Ban. C. in S. wirksam ein Konto eröffnet\n\nworden, auf das die genannten Überweisungsbeträge gelangt seien. Das\n\nBerufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht rügt,\n\nnicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB\n\nanwendbaren australischen Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsge-\n\nschäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren Bereiche-\n\nrungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach deutschem Rechtsverständnis\n\nkommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in Betracht (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; Se-\n\nnatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, WM 2001, 954, 956, für\n\nBGHZ bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung feh-\n\nlen Feststellungen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da\n\nder Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Siol van Gelder\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-325-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-325-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:14.309271+00:00"}}