{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_324-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"XI ZR 324/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 324/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder\n\nund Dr. Wassermann\n\nam 15. Mai 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer\n\ndurch das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nin Berlin vom 29. September 2000 auf mehr als\n\n60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang\n\nmit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie\n\ndie Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden\n\nDarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die\n\nFeststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariel-\n\nlen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsent-\n\nschädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß\n\nder Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Ur-\n\nkunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten ver-\n\nlangte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die\n\nKosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen\n\n2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und\n\nzur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM\n\nnicht.\n\nDer Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und\n\nbeantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-\n\nsetzen. Er ist der Ansicht, die abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge\n\nbeschwerten ihn insgesamt mit über 90.000 DM. Außerdem sei er durch\n\ndie bisherigen Kosten des Rechtsstreits mit fast 32.000 DM sowie durch\n\ndie von der Beklagten verlangten Verzugszinsen von mehr als\n\n4.000 DM beschwert.\n\nII.\n\nDer nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-\n\ngründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil über-\n\nsteigt 60.000 DM nicht.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers\n\nersichtlich \n\nin Anlehnung \n\nan \n\nseinen Streitwertbeschluß \n\nvom\n\n29. September 2000 über insgesamt 56.496,68 DM (45.270 DM für den\n\nHauptantrag, 9.054 DM für den ersten und 2.172,68 DM für den zweiten\n\nHilfsantrag) festgesetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß auch der\n\nWert des ersten Hilfsantrages mit dem vollen Wert des Hauptantrages\n\nanzusetzen sei.\n\nBei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrech-\n\nnung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge (BGH, Be-\n\nschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320) dürfen\n\nAnträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht iden-\n\ntisch sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82,\n\nNJW 1984, 927, 928; Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94,\n\nNJW 1994, 3292).\n\nHier kommt eine Zusammenrechnung des Wertes des Haupt- und\n\nersten Hilfsantrags nicht in Betracht, da beide Anträge wirtschaftlich\n\nidentisch sind. Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger im Wege der\n\nnegativen Feststellungsklage gegen einen Anspruch der Beklagten auf\n\nZahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 45.270,19 DM gewandt.\n\nDer Wert einer solchen Klage entspricht der Höhe des Anspruchs, des-\n\nsen sich die Beklagte berühmt (BGH, Beschluß vom 23. September\n\n1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Mit dem ersten Hilfsantrag hat der\n\nKläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen dieses An-\n\nspruchs nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde\n\nvom 8. Juli 1994 betreiben könne. Der Wert dieser hilfsweise erhobe-\n\nnen negativen Feststellungsklage kann nicht höher angesetzt werden\n\nals der einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Schuldner sich\n\ngegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wen-\n\ndet und nicht nur ein Feststellungs-, sondern ein Gestaltungsurteil er-\n\nstrebt, durch das die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird. Der\n\nWert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Umfang\n\ndes Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60,\n\nNJW 1962, 806). Dieser ist hier auf 45.270,19 DM beschränkt; nur we-\n\ngen einer Vorfälligkeitsentschädigung \n\nin dieser Höhe droht die\n\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.\n\nVerzugszinsen und die in den Vorinstanzen angefallenen Verfah-\n\nrenskosten sind entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 4 Abs. 1\n\nZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998\n\n- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294; Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3\n\nZPO Rdn. 16, \"Vollstreckungsabwehrklage\"; Musielak/Smid, 2. Aufl. § 3\n\nZPO Rdn. 34).\n\nDer Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes seiner\n\nBeschwer konnte danach keinen Erfolg haben.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_324-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/xi-zr-324-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_324-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_324-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/xi-zr-324-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_324-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:29.549231+00:00"}}