{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_321-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"XI ZR 321/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrneh- mung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsge- schäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treu- händer vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darle- hensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzu- nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 321/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\na) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrneh-\nmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm\numfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsge-\nschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem\ngeschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.\n\nb) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treu-\nhänder vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darle-\nhensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des\nTreuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzu-\nnehmen.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - OLG Hamm\n LG Essen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n6. September 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichen\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Kläger beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb\n\nam 9. Dezember 1993 einen \"Zeichnungsschein\", der eine Beteiligung\n\nvon 100.000 DM vorsah, die zum überwiegenden Teil mit Krediten finan-\n\nziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand Steuerberatungsgesell-\n\nschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) den Abschluß eines Treuhand-\n\nvertrages an, bevollmächtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmacht\n\nnotariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmacht\n\nsollte die Treuhänderin sie \"bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und\n\nRechtshandlungen vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwek-\n\nkes erforderlich und zweckmäßig\" sind. Sie sollte namentlich den Beitritt\n\nzur Gesellschaft erklären und die Mitgliedschaftsrechte der Kläger als\n\nGesellschafter ausüben, die zur Finanzierung des Fondsanteils erforder-\n\nlichen Kreditverträge abschließen und die dafür notwendigen Sicherhei-\n\nten bestellen.\n\nNach Annahme des Treuhandauftrags erklärte die Treuhänderin\n\nfür die Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am\n\n28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über\n\n24.444,44 DM und 64.440,44 DM. Weiter verfügte sie über die Darle-\n\nhensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der Beklagten\n\nSicherheiten \n\nin Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts am\n\nFondsanteil sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversi-\n\ncherung.\n\nMit der Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirk-\n\nsamkeit des Darlehensvertrages und der Verpfändung des Fondsanteils,\n\ndie Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen\n\nvon 31.482,88 DM zuzüglich Zinsen sowie die Freigabe der an die Be-\n\nklagte abgetretenen Lebensversicherung.\n\nSie haben geltend gemacht, die der Treuhänderin erteilte Voll-\n\nmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, weil sie nicht die Min-\n\ndestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Außerdem\n\nseien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG,\n\n§ 134 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin als Geschäftsbesorger\n\nüber keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG\n\nverfüge.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDen Klägern stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rücker-\n\nstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, weil\n\ndieser Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilung\n\nder Kläger an die Treuhänderin zum Abschluß von Darlehensverträgen\n\nsei wirksam.\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger müsse eine Vollmacht, die zum\n\nAbschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Mi n-\n\ndestangaben über die Kreditbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\n\nVerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die Belastun-\n\ngen, die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damit\n\nvergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen.\n\nIm Fall der Stellvertretung sei Entscheidungsträger der Bevollmächtigte,\n\ndem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz über die Darle-\n\nhenskonditionen übertragen habe. Ihm müsse deshalb die sich aus dem\n\nVertragsschluß ergebende Belastung verdeutlicht werden und nicht\n\nschon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung.\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG sei zu verneinen, da bei\n\nder Tätigkeit der Treuhänderin nicht von der Besorgung fremder Rechts-\n\nangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne.\n\nDer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, son-\n\ndern überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtli-\n\nchen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den Treuhandvertrag vorgege-\n\nben. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits exi-\n\nstierenden Fondsgesellschaft und der abzuschließenden Kredit- oder\n\nKreditvermittlungsverträge und der hierfür zu bestellenden Sicherheiten\n\num rechtliche Standardgeschäfte im Vermögensanlagebereich, die, wie\n\nauch im vorliegenden Fall, formularmäßig abgewickelt würden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-\n\ngründung kann ein Anspruch der Kläger nicht verneint werden.\n\n1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß\n\neine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages er-\n\nteilt wird, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäß\n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muß. Derjenige, der - wie\n\nhier die Beklagte - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt\n\nregelmäßig seiner Verpflichtung, wenn er die Unterrichtung gegenüber\n\neinem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf\n\ndiese Weise erlangte Erkenntnis muß der Vertragspartner sich nach\n\n§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine\n\npersönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Infor-\n\nmation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Ei-\n\ngenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönli-\n\nchen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine\n\nsolche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG\n\nnicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001\n\n(XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt) und vom 10. Juli 2001 (XI ZR 198/00, WM 2001, 1663 ff.) näher\n\ndargelegt hat. Zu weitergehenden Ausführungen gibt die bereits vor die-\n\nsen Urteilen erfolgte Revisionsbegründung keinen Anlaß.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, die von den Klägern der Treuhänderin erteilte Voll-\n\nmacht sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG\n\nunwirksam.\n\na) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, de-\n\nnen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist.\n\nDavon geht auch das Berufungsgericht aus.\n\nVon der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf ge-\n\nrichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu ge-\n\nstalten oder zu verändern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85,\n\nWM 1987, 1263, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75 und 48, 12, 19). Kon-\n\nkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Ab-\n\nschluß von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im\n\nNamen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger\n\ndabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein\n\nverwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000\n\n- IX ZR 279/99, WM 2000, 2443, 2444).\n\nAllerdings muß zwischen den Zielen des verfassungskonformen\n\n(vgl. BVerfG NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch\n\nArt. 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG tätig werden will, abgewogen werden. Bei\n\nder insoweit vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung, ob eine angebotene\n\nDienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur\n\nals kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die\n\nTeiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem son-\n\nstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hin-\n\nblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muß\n\n(BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 f.).\n\nb) Auch bei Anwendung dieses Maßstabes kann im vorliegenden\n\nFall ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht verneint werden.\n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es bei\n\ndem Treuhandauftrag nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher\n\nBelange der Kläger als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. So\n\nwar die Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nicht\n\nverpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit der\n\nGrundstückskosten, Baukosten, Honorare usw. zu überprüfen. Auch die\n\nBeurteilung der Marktsituation sowie die Prüfung der Zweckmäßigkeit\n\nder Investitionsentscheidung der Kläger und der Eignung und Mängel-\n\nfreiheit des Investitionsobjekts gehörte nicht zu den Aufgaben der Treu-\n\nhänderin. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren vielmehr\n\nganz überwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaßten alle Rechtsge-\n\nschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschafts-\n\nzwecks erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei durfte die Treuhände-\n\nrin aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rücksprache mit den Klägern\n\nim Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge mit Ausnahme des\n\nTreuhandvertrages wieder aufheben oder abändern. Die Treuhänderin\n\nwar auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertrag\n\naufgeführten Verträge abzuschließen, wenn ihr dies aufgrund pflichtge-\n\nmäßen Ermessens etwa aus rechtlichen Gründen erforderlich erschien.\n\nIn dem vom Treuhandvertrag erfaßten Bereich war ihr damit die Vornah-\n\nme jedes nur denkbaren Rechtsgeschäfts übertragen worden. Dabei\n\nhandelt es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfstätigkeiten. Viel-\n\nmehr hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung auf ei-\n\nnem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrneh-\n\nmung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und muß\n\ndeshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder Personen\n\nvorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung \n\nfremder\n\nRechtsangelegenheiten erteilt worden ist.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch das\n\nNebentätigkeitsprivileg des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) nicht\n\nein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger schuldete die Treu-\n\nhänderin ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nicht\n\nvorgenommen.\n\n3. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (Art. 1\n\n§ 1 RBerG, § 134 BGB) erfaßt allerdings entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag.\n\nDieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tat-\n\nbestandes, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung frem-\n\nder Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an\n\ndem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG, insbesondere eine Mitwirkung an\n\ndem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfüllung dieses Vertrages\n\n(vgl. dazu BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR\n\n74/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die Kläger nicht behauptet. Das\n\nBerufungsgericht hat dementsprechend dazu keine Feststellungen ge-\n\ntroffen.\n\n4. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch nicht ohne\n\nweiteres die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit entscheidend\n\ndarauf an, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der\n\nParteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB\n\nverbunden war (BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; BGH, Urteil vom\n\n10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Den erforderlichen\n\nsogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, für den aller-\n\ndings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung und\n\nTreuhandvertrag in einer Urkunde eine Vermutung spricht (BGHZ 54, 71,\n\n72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent -\n\nbisher nicht festgestellt.\n\n5. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinem\n\nRechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, daß eine unwir k-\n\nsame Vollmacht unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der\n\nBeklagten als gültig zu behandeln sein kann.\n\nZugunsten der Beklagten würde § 172 BGB eingreifen, wenn - wie\n\nsie unter Beweisantritt behauptet hat (GA 231, 233) - die Treuhänderin\n\nihr vor Abschluß des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vol l-\n\nmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwirk-\n\nsamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen mußte (BGH, Urteil\n\nvom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11; Senatsurteil\n\nvom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249 f.). §§ 172, 173\n\nBGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachfor-\n\nschungspflicht nicht besteht, gelten über ihren Wortlaut hinaus auch\n\ndann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden\n\nist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, aaO S. 11; Se-\n\nnatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, aaO S. 1250).\n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daß der\n\nBeklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige\n\nUnwirksamkeit der Vollmachtserklärung bei Abschluß des Darlehensver-\n\ntrages im Dezember 1993 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.\n\nAus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\nließ sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß des Tre u-\n\nhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG gesprochen\n\nhätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei\n\neinem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines\n\ngegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden umfas-\n\nsenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschul-\n\nden verneint (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO\n\nS. 2446 f.).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/xi-zr-321-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/xi-zr-321-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:14.956287+00:00"}}