{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_304-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"XI ZR 304/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 304/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,\n\nDr. van Gelder und Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom\n\n26. Juni 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 18. September 2000 im Kostenausspruch und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von\n\n4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Fe-\n\nbruar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleich\n\nvon Verzugsschäden geltend.\n\nAm 28. Januar 1999 trat H. T. (Zedent) eine Forderung in Höhe\n\nvon 1.500.000 DM gegen die Beklagte an den Kläger ab, der mit dieser\n\nSumme Leasingverträge ablösen sollte. Die Beklagte nahm die Abtre-\n\ntung zur Kenntnis und erkannte am 29. Januar 1999 gegenüber dem\n\nKläger die Forderung an. Als die Beklagte einem Erfüllungsverlangen\n\ndes Klägers vom 12. Februar 1999 nicht nachkam, mahnte der Kläger am\n\n17. Februar 1999 die Zahlung an.\n\nAufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten war es dem\n\nKläger nicht möglich, die Verpflichtungen aus den Leasinggeschäften\n\nabzulösen. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für die Monate März bis\n\nJuli 1999 mit Leasingraten in Höhe von je 33.582 DM belastet wurde.\n\nErst im Juli 1999 zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägers\n\nan den Leasinggeber zur Ablösung der Leasingverträge die in diesem\n\nZeitpunkt noch erforderliche Summe von 1.399.104,68 DM. Der Kläger,\n\nder zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von 1.567.164 DM nebst 5% Zin-\n\nsen aus 1.500.000 DM ab 18. Februar 1999 erhoben hatte, erklärte dar-\n\naufhin unter Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe der an\n\nden Leasinggeber geleisteten Zahlung für erledigt, nahm die Klage teil-\n\nweise zurück und verlangte nunmehr Zahlung von 167.910 DM (5 x\n\n33.582 DM) nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom\n\n18. Februar bis zum 14. Juli 1999 und aus 167.910 DM ab 15. Juli 1999.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im\n\nübrigen - zur Zahlung von 134.910 DM (Leasingraten für März bis Juni\n\n1999 und 582 DM für Juli 1999) nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999\n\nund weiterer 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar\n\nbis zum 14. Juli 1999 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der\n\nBeklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat die\n\nRevision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie zur Zahlung\n\nvon 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum\n\n14. Juli 1999 verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme ist die Revision begründet. Sie führt zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung\n\nvon 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum\n\n14. Juli 1999 verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Abtretung\n\nsei wirksam. Durch die Mahnung vom 17. Februar 1999 sei die Beklagte\n\nmit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht in Verzug gekommen. Weil der\n\nLeasinggeber erst am 19. Mai 1999 die Ablösesumme genannt habe, sei\n\nallerdings zweifelhaft, ob die Zahlung der Leasingraten für März bis Juli\n\n1999 Folge der Tatsache sei, daß die Beklagte nicht bereits im Februar\n\n1999 die abgetretene Forderung erfüllt habe. Es sei deshalb unwahr-\n\nscheinlich, daß der Kläger die Ablösung vor dem 1. Juni 1999 vorge-\n\nnommen hätte. Der Kläger könne somit nur die Leasingraten für Juni\n\n1999 und 582 DM für Juli 1999 als Verzugsschaden und den restlichen\n\nstreitigen Betrag von 100.746 DM aufgrund der Abtretung verlangen. Der\n\nZinsanspruch von 4% aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis\n\nzum 14. Juli 1999 sei gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Zahlung in\n\nVerzug gewesen sei.\n\nII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hauptforderung\n\ndes Klägers ist aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom\n\n8. Mai 2001 rechtskräftig. Zu entscheiden ist nur noch über den Zinsan-\n\nspruch. Die Ausführungen hierzu halten rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die\n\nAbtretung der Forderung gegen die Beklagte durch den Zedenten an den\n\nKläger sei wirksam und die Beklagte durch Mahnung des Klägers vom\n\n17. Februar 1999 mit \n\nihrer Zahlungsverpflichtung \n\nin Höhe von\n\n1.500.000 DM in Verzug gekommen. Die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe Existenz und Fälligkeit der abgetretenen Forderung\n\nnicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beklagte hat die abgetretene For-\n\nderung am 29. Januar 1999 ausdrücklich anerkannt. Ihre Fälligkeit war\n\nin den Vorinstanzen nicht streitig; das Berufungsgericht hatte deshalb\n\nkeinen Anlaß, darauf in seinem Urteil besonders einzugehen.\n\n2. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte habe den Betrag von 1.500.000 DM für die Zeit\n\nvom 18. Februar 1999 bis zum 14. Juli 1999 mit 4% zu verzinsen. Die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von\n\n4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vor-\n\nschrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestscha-\n\ndensersatz zu (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 288 Rdn. 2). Soweit\n\ndem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungs-\n\nschaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung;\n\nin jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden im\n\nRahmen des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.\n\nDies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat dem Kläger die\n\nMindestzinsen von 4% für die Zeit vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999\n\nvon 1.500.000 DM zusätzlich zu dem Verzugsschaden zuerkannt, den\n\nder Kläger in dieser Zeit dadurch erlitten hat, daß er die Leasingverträge\n\nnicht so rechtzeitig ablösen konnte, wie es bei Überweisung von\n\n1.500.000 DM am 18. Februar 1999 durch die Beklagte möglich gewesen\n\nwäre. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte der Kläger\n\ndie Leasingverträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits\n\nzum 1. März 1999 ablösen können. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der\n\nfür die Ablösung erforderliche Betrag, der sich im Rahmen der abgetre-\n\ntenen Summe hält, für eine Verzinsung mit 4% seit dem 1. März 1999\n\nnicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen\n\nUmfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-\n\nscheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDieses wird zu klären haben, welcher Betrag bei Ablösung der Leasing-\n\nverträge zum 1. März 1999 erforderlich gewesen wäre. Nur in Höhe der\n\nDifferenz zwischen diesem und dem abgetretenen Betrag sowie in Höhe\n\nvon 4% von 1.500.000 DM für die Zeit vom 18. Februar bis zum\n\n28. Februar 1999 kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ver-\n\nlangen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-304-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/xi-zr-304-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:56.472516+00:00"}}