{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_283-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"XI ZR 283/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 197, 202, 607 a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten Anwendung. b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 283/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 197, 202, 607\n\na) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil\n\nder Zins- und Tilgungsraten Anwendung.\n\nb) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR\n\ngegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig\n LG Braunschweig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch\n\ninsoweit zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Be-\n\nklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung\n\nvon Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu-\n\ngrunde:\n\nDie Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehens-\n\nkasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten\n\nab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im\n\nheutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der\n\nUrgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging,\n\ngrundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938\n\nnach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhält-\n\nnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden\n\ndie \n\nVerbindlichkeiten \n\nauf \n\n19.570 Goldmark \n\n(GM) \n\nund \n\nauf\n\n9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf\n\ndie Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu\n\nentrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten.\n\nDurch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom\n\n18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche An-\n\nwesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten\n\nübernahm.\n\nNachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Be-\n\nsatzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirt-\n\nschaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungs-\n\nlos enteignet und \"in Volkseigentum überführt\". Dadurch sind die dingli-\n\nchen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen\n\nEinheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des\n\nLandkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-\n\nnem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten,\n\ndie ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den\n\nBeklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugespro-\n\nchen.\n\nDie Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und er-\n\nwirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zu-\n\ngestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die\n\nKlägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im\n\nMärz 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vor-\n\nliegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderun-\n\ngen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttre-\n\nten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forde-\n\nrungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf\n\n25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im\n\nJahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM ent-\n\nspreche.\n\nDie Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite\n\nseien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch\n\ndes Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der\n\nRegelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forde-\n\nrungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision\n\nverfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Land-\n\ngerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht auf-\n\ngrund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit\n\nweggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften\n\ndes landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehens-\n\ngewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Auf-\n\nhebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht\n\nverjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig\n\nJahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum\n\n31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die\n\nZins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander\n\nverschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die\n\nTilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung\n\nvon § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungs-\n\nansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242\n\nBGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-\n\ngegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe\n\nder Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewe-\n\nsen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die\n\nVerjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder\n\nverwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu\n\nund Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaft-\n\nlich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durch-\n\ngesetzt werden könnten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren\n\nPunkten nicht stand.\n\nEs kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche\n\nnoch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei\n\nkann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während\n\nder Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jeden-\n\nfalls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober\n\n1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen\n\nGesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.\n\n1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungs-\n\nanteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen\n\nsind und deshalb in vier Jahren verjähren.\n\na) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB\n\nder regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie\n\nin vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschie-\n\nden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A\n\n1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem\n\nöffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem aus-\n\ndrücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und\n\nInteressenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entspre-\n\nchender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das\n\nOberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltil-\n\ngungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist\n\nhierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Ka-\n\npitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der\n\nherrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche\n\nauf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl.\n\n§ 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff.,\n\n24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Er-\n\nman/W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim\n\nNJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174,\n\n184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß re-\n\ngelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr an-\n\nsammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner\n\nnicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt\n\ndie Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen\n\ndem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Lei-\n\nstungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu tref-\n\nfen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174,\n\n184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungs-\n\nrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annui-\n\ntätendarlehen.\n\nAnnuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleich-\n\nbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Lauf-\n\nzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der\n\nZinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich\n\nder Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate\n\nund dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die\n\nHöhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als\n\nbedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Be-\n\nstands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zins-\n\nrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen.\n\n§ 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in\n\nselbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).\n\nb) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungs-\n\nanteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit\n\nder Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjäh-\n\nrungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und\n\nTilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.\n\nFür die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich\n\ngesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht\n\nauf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Partei-\n\nen auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Ge-\n\ngenstand \n\nlandwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen\n\n1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaft-\n\nlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchge-\n\nführt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen\n\nwurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits un-\n\nkündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in\n\nsolche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen\n\nhandelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und\n\nTilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die\n\nVerzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltil-\n\ngung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum\n\n(Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl.\n\n1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung,\n\n1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der\n\nlandwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde\n\ndurch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung\n\ndes Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934\n\n(abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für\n\ndie Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.\n\n2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197\n\nBGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des\n\n§ 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung\n\ndes Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht\n\nunterbrochen.\n\na) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit\n\ndes § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat\n\nangenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im\n\nJuli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltend-\n\nmachung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG\n\nund danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegenge-\n\nstanden habe.\n\nb) Dem kann nicht gefolgt werden.\n\naa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b)\n\nund Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I\n\nS. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während\n\nseiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen an-\n\nwendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbe-\n\nsondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1\n\nBVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben\n\nwie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als\n\n\"vorübergehende\" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von\n\n§ 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten\n\nauf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständli-\n\nchen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustel-\n\nlung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.\n\nbb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum\n\n1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der\n\nBeklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten\n\nGrundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungs-\n\nhemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2\n\nBGB scheitern.\n\nDie in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshem-\n\nmend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des\n\nSonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie\n\nauf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs,\n\nBGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift\n\ndaher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des\n\nGläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des\n\n§ 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559\n\nBGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden,\n\ndie im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus\n\n§ 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt,\n\nwenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR\n\nwar, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden\n\nGrundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt\n\nund damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik\n\nDeutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hin-\n\nsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der\n\nDDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-\n\nhalten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß inner-\n\nhalb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von\n\nEnteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern\n\nanvertraut ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil\n\nder Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere\n\nFeststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache\n\nselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche\n\nUrteil in vollem Umfang wiederherstellen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-283-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2014","ref_norm":"2014","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2015","ref_norm":"2015","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-283-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:39.586745+00:00"}}