{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"XI ZR 281/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 281/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit\n\ndarüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß\n\ndes erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschie-\n\nden worden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse\n\nverpflichtet ist, dem Kläger \"einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzu-\n\nfertigen\" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt\n\nim wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S.\n\n(im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen\n\nvom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und\n\n288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom\n\n22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto\n\nNr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter ei-\n\nnen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von\n\n190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicher-\n\nheit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insge-\n\nsamt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. la-\n\nsten.\n\nMit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirksspar-\n\nkasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den\n\nKläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von\n\ninsgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen.\n\nAm 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers.\n\nDer Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Ge-\n\nschäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam.\n\nIm Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der\n\nihm \n\nseinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf\n\n190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb\n\ndie \"Anfertigung\" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit\n\n1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und\n\nRechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n1. die \n\nKontensperrung \n\ndes Girokontos Nr. ...22 \n\nvom\n\n13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden\n\nmonatlichen ARV-Renten des Klägers \n\nin Höhe von \n\nje\n\n1.619,06 DM zu gewährleisten,\n\n2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur\n\nVerfügung zu stellen,\n\n3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag\n\nvon 290.000 DM neu anzufertigen,\n\n4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie\n\nNr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu le-\n\ngen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen.\n\nDas Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich\n\ndes Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegrün-\n\ndet abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie bean-\n\ntragt, das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den\n\nRechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er\n\nmit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) – d) die erstinstanzlich ge-\n\nstellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zu-\n\ngunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück\n\nlastenden Grundschulden zu löschen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klage-\n\nanträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als un-\n\nzulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Be-\n\nrufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäß\n\n§ 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig\n\nverworfen hat - im wesentlichen ausgeführt:\n\nHinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Be-\n\nrufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber\n\nnicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen\n\ndes angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tat-\n\nsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach\n\nAuffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloßen Hinweis\n\ndarauf, daß die Beklagte gemäß Verbraucherschutzgesetz zur Ne u-\n\nausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer\n\nordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften\n\nund Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung\n\nund Zustellung von Jahresabschlußsalden verpflichtet sei, gehe der\n\nKläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung füh-\n\nrenden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf\n\ndie erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Be-\n\nweisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung\n\nmit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Beru-\n\nfungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-\n\nschriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und\n\nZurückverweisung an das Landgericht beantragt werde.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es\n\ndie Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist\n\ndie Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluß des\n\nSenats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das\n\nBerufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hin-\n\nsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie ge-\n\nstellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und\n\nden Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,\n\nob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei un-\n\ngeeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen,\n\nund stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt\n\nwerden könnte.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kl ä-\n\nger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Zif-\n\nfer 3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat.\n\na) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung\n\ndie bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe\n\nder Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-\n\nweismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfer-\n\ntigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten,\n\ndaß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet\n\nwird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-\n\nfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in\n\nwelchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für\n\nunrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen er-\n\nkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art\n\ndas angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig\n\nist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er\n\ndie tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils\n\nin den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die\n\ntatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit for-\n\nmelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen er-\n\nster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom\n\n24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.\n\naa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landge-\n\nricht das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf\n\nBereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw.\n\nauf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Be-\n\nklagte habe klagen können.\n\nOb diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben,\n\ndenn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus wel-\n\nchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als\n\nunzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklä-\n\nrung, die Beklagte sei verpflichtet, \"gemäß Verbraucherschutzgesetz\n\neinen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen\"\n\n(GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie\n\nder pauschale Hinweis, es werde auf \"das Vorbringen des Klägers in\n\nerster Instanz einschließlich aller Beweisangebote\" Bezug genommen.\n\nbb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klagean-\n\ntrages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die\n\nBezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger\n\nhierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäßigkeiten\n\nbehaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert.\n\nAuch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der ge-\n\nbotenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft\n\ndie bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei\n\nverpflichtet gewesen, \"alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu\n\nerfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres-\n\n/Abschluß-/\n\nSalden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinha-\n\nber diesem zuzustellen\". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur\n\nnochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten ver-\n\npflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmä-\n\nßigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substanti-\n\niert dargelegt.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf\n\nZustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belasten-\n\nden Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht\n\nsachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/xi-zr-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/xi-zr-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:30.693641+00:00"}}