{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_274-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"XI ZR 274/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 8, 9 Bm, Cl Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzuse- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 274/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAGBG §§ 8, 9 Bm, Cl\n\nZur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine\nBefristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung\nunverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzuse-\nhen.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. August 2000 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sat-\n\nzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-\n\nzierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte\n\nTelekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise\n\nvon 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernspre-\n\nchern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen\n\nkann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis\n\nauf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit\n\nOktober 1998 auf den Karten den Zusatz \"Gültig bis ... (Monat/Jahr)\"\n\nan. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und\n\ndrei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benut-\n\nzung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich;\n\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden\n\nnicht erstattet.\n\nGegen die Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten\n\nwendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG.\n\nDas Landgericht (VuR 2000, 73) hat der Klage stattgegeben und der\n\nBeklagten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im\n\nZusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten die Klausel \"Gültig\n\nbis ... (Datum)\" zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen.\n\nDas Berufungsgericht (ZIP 2000, 1836) hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel gemäß § 9\n\nAbs. 1 AGBG für unwirksam gehalten und zur Begründung im wesentli-\n\nchen ausgeführt:\n\nBei der in Rede stehenden Gültigkeitsbeschränkung handele es\n\nsich um eine dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG unterfal-\n\nlende Regelung und nicht um eine gemäß § 8 AGBG der Inhaltskon-\n\ntrolle entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklag-\n\nten. Deren Einwand, mit Blick auf die Rechtsnatur der Telefonkarten als\n\nsogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und die bei diesen\n\nmögliche Befristung der Leistungspflicht des Ausstellers entstehe ihre\n\nHauptleistungspflicht von vornherein nur mit der betreffenden inhaltli-\n\nchen Beschränkung, rechtfertige keine abweichende Würdigung. Zwar\n\nspreche alles für die von der Beklagten verfochtene rechtliche Einord-\n\nnung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten. Anknüpfungspunkt der\n\nPrüfung nach § 8 AGBG sei aber nicht die Karte selbst, sondern der ih-\n\nrer Ausgabe zugrunde liegende stillschweigend abgeschlossene Bege-\n\nbungsvertrag, dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt\n\ndurch die auf den Telefonkarten jeweils angebrachte Gültigkeitsbefri-\n\nstung bestimmt werde. Die fehlende schriftliche Fixierung dieses Ver-\n\ntrags stehe der Einstufung als vorformulierte Vertragsbedingung nicht\n\nentgegen.\n\nDie infolgedessen inhaltlich überprüfbare Klausel \"Gültig bis ...\n\n(Datum)\" führe zu einer mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbarenden\n\nunangemessenen Benachteiligung der Kunden. Sie lasse die zu deren\n\nLasten beabsichtigte Folge des Verfalls eines bei Ablauf der Gültig-\n\nkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens unter Verstoß gegen das\n\nTransparenzgebot nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Ob\n\neine eindeutige Regelung des Verfalls der Inhaltskontrolle standhalten\n\nwürde, könne daher offen bleiben.\n\nDer auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe\n\nallein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers. Davon\n\nunabhängig sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein bei Fristablauf\n\nnoch nicht \"abtelefoniertes\" Guthaben verfalle oder der Kunde den ihm\n\nmangels gegenteiliger Regelung zustehenden Anspruch auf Erstattung\n\ndes nicht verbrauchten Betrages behalte. Daß die Beklagte bei Ver-\n\ntragsschluß auf den Verfall des Restguthabens hinweise, lasse sich\n\nweder ihrem Vortrag noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.\n\nDen Verstoß gegen das Transparenzgebot belege auch die\n\nÜberlegung, daß der Kunde individualvertraglich den ihm nach allge-\n\nmeinen zivilrechtlichen Regeln zustehenden Anspruch auf Erstattung\n\ndes Guthabens behalte, weil das Gegenteil durch die insoweit zumin-\n\ndest unklare Klausel nicht wirksam vereinbart sei (§ 5 AGBG). Die For-\n\nmulierung der Gültigkeitsdauer auf der Telefonkarte werde den Kunden\n\naber in vielen Fällen verleiten, wegen der für ihn unklaren Rechtslage\n\nauf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand. Mit der vom Berufungsgerichts gegebenen Begründung\n\nkann die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht verneint werden.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der streitigen\n\nGültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sin-\n\nne des § 1 Abs. 1 AGBG gesehen und hierbei zutreffend nicht auf die\n\nTelefonkarte als solche, sondern auf den ihrer Ausgabe zugrunde lie-\n\ngenden Vertrag abgestellt. Bei dieser - von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen - Bewertung kann die Rechtsnatur der Telefonkarte ebenso\n\ndahingestellt bleiben wie die rechtliche Einordnung des Kartenvertrags.\n\nUnter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für\n\neine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwen-\n\nders, die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGHZ 101, 271, 274); Art\n\nund Rechtscharakter der vertraglichen Regelung sind demgegenüber\n\nunerheblich (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 1\n\nRdn. 14; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 8).\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner der fehlenden\n\nschriftlichen Fixierung des Telefonkartenvertrags keine Bedeutung bei-\n\ngemessen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfordert\n\nnicht die Schriftform (BGHZ 141, 108, 110); es genügen vielmehr auch\n\nvom Kunden beim Vertragsschluß mündlich akzeptierte Formulierungen\n\n(BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, WM 1988, 28, 29).\n\nDaher reicht eine mit dem Abschluß des Telefonkartenvertrags regel-\n\nmäßig verbundene stillschweigende Abrede, daß die Nutzung des Kar-\n\ntenguthabens nach Maßgabe des jeweils aufgedruckten Datums befri-\n\nstet ist, für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung aus.\n\nDabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob\n\neine derartige Abrede im Einzelfall wirksam ist oder an den Einbezie-\n\nhungsvoraussetzungen der §§ 2, 3, 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG scheitert;\n\nmögliche Verstöße gegen diese Vorschriften können mit der auf ab-\n\nstrakt feststellbare Verletzungen der §§ 9 bis 11 AGBG beschränkten\n\nVerbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden\n\n(BGHZ 116, 1, 3; 137, 27, 32).\n\n3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß\n\ndie beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG\n\nunterliegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei dieser\n\nKlausel nicht um eine gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Leistungsbe-\n\nschreibung.\n\na) Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des Telefon-\n\nkartenvertrags als eines erst durch die technische Entwicklung der\n\nletzten Jahre möglich gewordenen Vertragstyps. Es obliegt daher\n\ngrundsätzlich dem kartenausgebenden Unternehmen, in eigener Ver-\n\nantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie\n\ndie Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu be-\n\nstimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 27, 30 zum Kreditkartenvertrag).\n\nDaraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstan-\n\ndeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblie-\n\nben sind, können am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden\n\n(BGHZ 104, 82, 90).\n\nb) Allerdings unterliegen gemäß § 8 AGBG bloße Abreden über\n\nden unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Lei-\n\nstungsbeschreibungen) ebensowenig der Inhaltskontrolle nach dem\n\nAGB-Gesetz wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbrin-\n\ngende Entgelt (st.Rspr., vgl. BGHZ 137, 27, 29; 141, 137, 141; 141,\n\n380, 382 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00,\n\nWM 2001, 196, 197, für BGHZ vorgesehen). Dabei fallen unter den Be-\n\ngriff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang\n\nund Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das\n\nHauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizie-\n\nren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der\n\nÜberprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich\n\nvon Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-\n\nstimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag\n\nnicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84; 127, 35, 41;\n\n141, 137, 141). In diesen engen Bereich fällt die streitige Beschrän-\n\nkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nicht.\n\nAufgrund des Telefonkartenvertrags ist die Beklagte verpflichtet,\n\nfür die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernspre-\n\ncher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im\n\nRahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptlei-\n\nstungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher aus-\n\ngestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums könnte\n\nder wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zu zahlende\n\nEntgelt und die dafür gewährte Gegenleistung, bestimmt werden. Die\n\nBeschränkung der Gültigkeitsdauer gehört daher nicht zu dem kontroll-\n\nfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil\n\nfehlte, daß ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Die gegenteilige\n\nAuffassung der Revision, durch die zeitliche Begrenzung der Nut-\n\nzungsmöglichkeit werde die Hauptleistungspflicht der Beklagten über-\n\nhaupt erst inhaltlich fixiert, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen,\n\nweil die bis Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten nicht mit ei-\n\nner solchen Befristung versehen waren, ohne daß deshalb Zweifel an\n\nder Wirksamkeit der damals abgeschlossenen Verträge bestünden.\n\nDie beanstandete Befristung stellt auch keine - kontrollfreie -\n\nPreisabrede dar. Der Anspruch des Kunden an die vollständige Inan-\n\nspruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die\n\nKlausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche\n\nVerträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Ge-\n\ngenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvor-\n\nschriften im Sinne von § 8 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 362 ff.). Auch die\n\nInstanzgerichte haben Gültigkeitsbefristungen der vorliegenden Art\n\n- etwa in bezug auf sogenannte Handy-Karten (vgl. OLG Brandenburg\n\nVuR 2000, 147, 148; OLG Köln OLGR 2001, 103; LG Köln VuR 2000,\n\n223, 224) oder bei Geschenk- und Kinogutscheinen (vgl. OLG Hamburg\n\nVuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65) - stets als nach §§ 9\n\nbis 11 AGBG kontrollfähige Nebenabreden behandelt.\n\n4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, so-\n\nweit es in der angegriffenen Gültigkeitsbeschränkung einen zur Unwirk-\n\nsamkeit der Klausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot\n\n(§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen hat.\n\na) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist\n\nentsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet,\n\nRechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-\n\nschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, daß eine Klausel - aus\n\nder maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners - in\n\nihrer Formulierung verständlich sein muß. Sie hat vielmehr auch die\n\nwirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen zu lassen, wie dies nach\n\nden Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Ge-\n\nbot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteili-\n\ngung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG liegen (BGHZ 106,\n\n42, 49; 112, 115, 117 ff.; 136, 394, 401 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober\n\n1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547).\n\nb) Die beanstandete Gültigkeitsbeschränkung verstößt nicht ge-\n\ngen diese Grundsätze. Sie verschleiert die kundenbelastende Folge der\n\nNichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhande-\n\nnen Guthabens nicht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die der erkennende Senat aufgrund der bundesweiten Verbrei-\n\ntung der streitgegenständlichen Telefonkarten in vollem Umfang nach-\n\nprüfen kann, ist rechtsfehlerhaft.\n\naa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf der Telefon-\n\nkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der\n\ntechnischen Verwendbarkeit des Papiers, kann nicht überzeugen, denn\n\ndamit wird der Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle außer Acht gelas-\n\nsen. Gegenstand der Prüfung nach dem AGB-Gesetz ist, wie das Be-\n\nrufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat, nicht die Te-\n\nlefonkarte als solche, sondern die Gültigkeitsbeschränkung als\n\n- stillschweigende - Abrede im Rahmen des Telefonkartenvertrags.\n\nStellt man richtigerweise auf diesen Vertrag ab, so ist nicht ersichtlich,\n\ninwiefern ein durchschnittlicher Kunde meinen könnte, der Vermerk auf\n\nder Telefonkarte begrenze lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht\n\njedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch.\n\nbb) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf den Verfall eines\n\nRestguthabens führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Kun-\n\nden besteht deshalb kein Anlaß anzunehmen, mit Ablauf der angege-\n\nbenen Gültigkeitsdauer trete an die Stelle des kartenvertraglichen Lei-\n\nstungsanspruchs ein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten\n\nRestguthabens. Der Telefonkartenvertrag ist, unbeschadet seiner nähe-\n\nren rechtlichen Einordnung im übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne\n\n(§ 607 BGB). Der in Höhe des Kartenpreises vorausbezahlte Gesamt-\n\nbetrag künftiger Gesprächsentgelte soll im Laufe der Zeit mit den je-\n\nweils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch be-\n\nstimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit sind - ungeachtet der\n\nwirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung der Be-\n\nklagten sowie der Bargeldersatz-Funktion der Telefonkarte - die Merk-\n\nmale eines Darlehensvertrages nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag be-\n\ngründet nach § 607 BGB die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen\n\nvon gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.\n\ncc) Die konkrete Formulierung der Gültigkeitsbeschränkung be-\n\ngründet aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb\n\nnicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch,\n\nweil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirt-\n\nschafts- und Geschäftslebens finden, ohne daß damit entsprechende\n\nErstattungsansprüche verbunden sind. Das gilt beispielsweise für die\n\nverbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit\n\neinem \"Verfalldatum\" versehen sind (vgl. Ahrens BB 1996, 2477, 2479).\n\nDie jeweiligen Fristen müssen zwar angemessen lang sein (vgl. OLG\n\nHamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65). Es wird\n\naber - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Li-\n\nteratur die Ansicht vertreten, daß bei Fristablauf ein Anspruch des Gut-\n\nscheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gut-\n\nscheinbetrags gegeben sei (ablehnend etwa AG Northeim NJW-\n\nRR 1989, 54). Weshalb der durchschnittlich verständige und informierte\n\nVerbraucher demgegenüber bei der Telefonkarte davon ausgehen\n\nsollte, ihm stehe nach Ablauf von maximal 39 Monaten Gültigkeitsdauer\n\nein Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages zu, ist nicht erkennbar\n\n(ebenso Heinrichs EWiR 2001, 49, 50).\n\ndd) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß der Kunde durch\n\ndie beanstandete Klausel davon abgehalten werde, nach Ablauf der\n\nGültigkeit der Telefonkarte seinen Anspruch auf Erstattung des Rest-\n\nguthabens geltend zu machen. Ein solcher Anspruch steht dem Kun-\n\nden, wie dargelegt, nicht zu. § 5 AGBG ändert daran nichts. Die An-\n\nnahme, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, liegt so fern,\n\ndaß sie auch im Rahmen des § 5 AGBG keine Berücksichtigung finden\n\nkann.\n\nIII.\n\nDie Revision war jedoch gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil\n\ndas Berufungsurteil ungeachtet des Fehlers in den Entscheidungsgrün-\n\nden sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die in der bean-\n\nstandeten Klausel enthaltene Regelung verstößt ihrem Inhalt nach ge-\n\ngen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG.\n\n1. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des\n\nVerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist\n\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Be-\n\nstimmung \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen\n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,\n\nnicht zu vereinbaren ist.\n\n2. a) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuld-\n\nrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im\n\neinzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen be-\n\nsondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen.\n\nAuch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die\n\nBeklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einord-\n\nnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine ge-\n\nsetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefri-\n\nstung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung\n\nvon den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.\n\nb) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche\n\ngegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts ge-\n\nhört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung\n\n(BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung\n\ngreift in das Äquivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit\n\nein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Ge-\n\nsprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch neh-\n\nmen kann.\n\n3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefri-\n\nstung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertrag-\n\nliche Äquivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Äquiva-\n\nlenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber\n\nangesehen werden muß.\n\na) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen\n\nInhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Lei-\n\nstung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gül-\n\ntigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips\n\nund unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden.\n\nSolche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht\n\nvorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichti-\n\ngung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als\n\nnicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom\n\n21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten\n\ndes vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten\n\ngewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten\n\nbei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer\n\nals unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip, die die Karten-\n\nnutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.\n\nb) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu be-\n\nrücksichtigen, daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung\n\ntransportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor\n\nfür zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis\n\nergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Be-\n\nfriedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in\n\nder Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin\n\nist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen\n\nFernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernspre-\n\ncher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den\n\nKartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die\n\nnur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentli-\n\nchen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte\n\nder Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Tele-\n\nfonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann,\n\nwenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit\n\ndem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl\n\nvon Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie\n\nsie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern\n\nkann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen,\n\ndaß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein\n\nTeil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.\n\nc) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen\n\nder ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wie-\n\nder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernspre-\n\nchern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbe-\n\nnutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außer-\n\ndem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten\n\nsei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs\n\ndurch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe\n\nVerluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.\n\nDiese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungs-\n\nwerte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den\n\nParteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangen-\n\nheit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch\n\nauf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen\n\ndurch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt\n\nwerden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen\n\naber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbar-\n\nkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu\n\nbegrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem En-\n\nde der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch\n\nnicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos\n\nverfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das\n\nInteresse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten\n\nGesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso\n\nschwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des\n\nüberwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb\n\nauf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat,\n\nimmer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu\n\nbezahlen.\n\nd) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefon-\n\nkarten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und\n\nderjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte\n\nzugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Ge-\n\ngenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet er-\n\nhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet\n\nbekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat,\n\nenthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine\n\nunangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9\n\nAGBG unwirksam.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-274-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/xi-zr-274-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:40.615471+00:00"}}