{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_260-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"XI ZR 260/00","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 260/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli\n\n2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz\n\nwegen angeblich unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Kapi-\n\ntalanlage.\n\nDie Kläger kauften im Rahmen eines steuersparenden Erwerber-\n\nmodells mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1991 eine vermietete Ei-\n\ngentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Be-\n\nklagte ihnen ein Darlehen in Höhe von 161.000 DM. Im Jahr 1996 ver-\n\nkauften die Kläger die Eigentumswohnung für 78.000 DM. Mit Schrei-\n\nben ihrer Anwälte vom 27. Februar 1997 fochten sie den Darlehensver-\n\ntrag wegen arglistiger Täuschung an.\n\nDie Kläger haben behauptet, sie seien über das Baujahr der Ei-\n\ngentumswohnung getäuscht worden. Die Beklagte habe wissentlich das\n\nAnlageobjekt fast über das Doppelte seines Wertes hinaus finanziert.\n\nDas Landgericht hat die Klage über 94.652,76 DM zuzüglich Zin-\n\nsen abgewiesen, da die Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflich-\n\nten durch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und überdies den\n\ngeltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkretisiert hätten. Die\n\nBerufung der Kläger hat das Oberlandesgericht als unzulässig verwor-\n\nfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kläger ist nicht be-\n\ngründet.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä-\n\nger unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen\n\ndes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie enthalte - dies wird im Beru-\n\nfungsurteil im einzelnen ausgeführt - zu den entscheidungserheblichen\n\nTeilen nur Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen ohne\n\nergänzenden konkreten Tatsachenvortrag.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Kläger\n\ndas Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Be-\n\nrufung angefochten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufungs-\n\nbegründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO genügt, weil sie ausschließlich Leerformeln, Formalbegründungen\n\nund Bezugnahmen enthält. Sie ist jedenfalls unzureichend, weil das\n\nLandgericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägun-\n\ngen abgewiesen und die Berufungsbegründung der Kläger eine davon\n\nnicht angegriffen hat.\n\n1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung\n\ndie bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe\n\nder Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-\n\nweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtferti-\n\ngung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün-\n\ndung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts-\n\npunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder –verteidi-\n\ngung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf\n\nwelche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Ab-\n\nweisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unab-\n\nhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die\n\nBerufungsbegründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der\n\nErwägungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO genügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene\n\nUrteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteil vom 15. Juni 1993\n\n- XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; BGH, Urteile \n\nvom\n\n13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom\n\n18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November\n\n1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls\n\nist die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es hier.\n\n2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten\n\nSchadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß eine schuld-\n\nhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten von den Klägern nicht\n\ndargetan sei. Es hat auch das Vorbringen der Kläger zu ihrem behaup-\n\nteten Schaden nicht als hinreichend substantiiert angesehen. Beide\n\nErwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis je-\n\nweils selbständig.\n\nDie Kläger haben sich in der Berufungsbegründung nur mit der\n\nangeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten befaßt. Die\n\nzweite Erwägung des Landgerichts, die Kläger hätten ihren Schaden\n\nnicht hinreichend dargetan, wird in der Berufungsbegründung nicht an-\n\ngegriffen, geschweige denn genügt die Berufungsbegründung insoweit\n\nden Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Bezugnah-\n\nme auf das \"gesamte erstinstanzliche Vorbringen\" reicht nicht aus.\n\nIII.\n\nDie Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-260-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/xi-zr-260-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_260-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:49.695468+00:00"}}