{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_252-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"XI ZR 252/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 252/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller,\n\nDr. Joeres und Dr. Wassermann\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n28. Juli 2000 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 224.109,33 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die fristlose\n\nKündigung aller der Klägerin gewährten Kredite durch die Beklagte am\n\n19. Dezember 1997 ist offensichtlich rechtswidrig.\n\nDie Ausführungen der Revision, die Beklagte sei dazu berech-\n\ntigt gewesen, weil die Klägerin zwei Lebensversicherungen nicht als\n\nKreditsicherheiten habe zur Verfügung stellen können, liegen neben\n\nder Sache. Die Revision übersieht, daß die beiden Lebensversiche-\n\nrungen ausweislich der geschlossenen Kreditverträge nur zur Absi-\n\ncherung eines privaten Wohnbaudarlehens der Eheleute J. zu stellen\n\nwaren. Wie aus dem Umstand, daß Dritte für einen nur von ihnen ab-\n\ngeschlossenen Darlehensvertrag Kreditsicherheiten nicht beibringen,\n\nein Recht zur fristlosen Kündigung aller der Klägerin gewährten Ge-\n\nschäftskredite folgen soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt für die Ansicht\n\nder Revision, die Überziehung des Betriebsmittelkredits um ca.\n\n7.600 DM für wenige Tage habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung\n\ndes langfristigen Investitionskredits berechtigt. Für eine seit der Kre-\n\nditgewährung Ende Oktober 1997 bis zur fristlosen Kündigung am\n\n19. Dezember 1997 eingetretene wesentliche Verschlechterung der\n\nVermögenslage (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken) der Klägerin, der trotz\n\nder überraschenden fristlosen Kündigung aller Kredite schon im März\n\n1998 eine externe Umschuldung gelungen ist, hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei nichts festgestellt. Daß es der Beklagten nicht\n\ngestattet war, allein mit Rücksicht auf die Kündigung des Betriebsmit-\n\ntelkredits nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken alle anderen Kredite nach\n\nNr. 19 Abs. 3 AGB-Banken zu kündigen, also den Grund zu deren\n\nfristloser Kündigung selbst zu schaffen, liegt, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand.\n\nRechtswidrig und grob rücksichtslos war es schließlich auch, daß\n\ndie Beklagte die Globalzession, ohne auch nur den Ablauf der von ihr\n\nselbst der Klägerin bis zum 30. Dezember 1997 eingeräumten Frist zur\n\nRückzahlung der gekündigten Kredite abzuwarten, offengelegt hat,\n\nnoch dazu ohne Androhung. Daß die Offenlegung zu einer erheblichen\n\nRufschädigung der Klägerin geführt hat, liegt nahe. Auch den dadurch\n\nentstandenen materiellen Schaden wird die Beklagte zu ersetzen ha-\n\nben.\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/xi-zr-252-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/xi-zr-252-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:15.851206+00:00"}}