{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_243-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"XI ZR 243/00","doktyp":"Zwischenurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 243/00\n\nZWISCHENURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anträge der Beklagten zu 1) und 3), eine Sicher-\n\nheitsleistung der Klägerin für die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens anzuordnen, werden zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in Südafrika residierende Klägerin nimmt die Beklagten im\n\nWechselprozeß auf Zahlung in Anspruch. Die Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren\n\nKlageantrag weiter.\n\nDie Beklagten zu 1) und 3) haben in erster Instanz beantragt, ei-\n\nne Sicherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen. Das\n\nLandgericht hat den Antrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen, diese\n\nEntscheidung aber wieder aufgehoben. Eine weitere Entscheidung über\n\ndie beantragte Sicherheitsleistung hat das Landgericht nicht getroffen,\n\nnachdem die Beklagten zu 1) und 3) seiner Auffassung zugestimmt\n\nhatten, daß eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden müsse,\n\nwenn die Klage abgewiesen werde.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 1) beantragt, eine Si-\n\ncherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen, und zur\n\nBegründung unter anderem ausgeführt, es bestehe ein Sicherungsbe-\n\ndürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz von\n\n42.696,70 DM. Der Beklagte zu 3) hat beantragt, eine Sicherheitslei-\n\nstung der Klägerin gemäß § 110 ZPO in Höhe von 29.000 DM anzuord-\n\nnen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, bei diesem Be-\n\ntrag handele es sich um seine außergerichtlichen Kosten für die erste\n\nund zweite Instanz. Das Berufungsgericht hat daraufhin beschlossen,\n\ndaß die Klägerin der Beklagten zu 1) Sicherheit \n\nin Höhe von\n\n33.309,40 DM und dem Beklagten zu 3) eine solche von 22.637,40 DM\n\nzu leisten habe. In Ansatz zu bringen seien bei der Berechnung in\n\nÜbereinstimmung mit der Auffassung der Parteien die Gebühren, die\n\nsich ohne Ansatz einer Beweisgebühr für die zweite Instanz ergäben.\n\nIm Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) bean-\n\ntragt, eine Sicherheitsleistung der Klägerin für die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens anzuordnen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Anträge der Beklagten zu 1) und 3) sind unbegründet.\n\nI.\n\nDie Rügen der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten der\n\nRevisionsinstanz sind gemäß §§ 566, 529 Abs. 1, 296 Abs. 3 ZPO ver-\n\nspätet erhoben worden und können nicht zugelassen werden.\n\n1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeß-\n\nkosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzicht-\n\nbaren Rügen und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der er-\n\nsten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zu\n\nerheben (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGHZ 37, 264, 267). Da über die\n\nVerpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nur einmal\n\nund nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Re-\n\nvisionsinstanz die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Ko-\n\nsten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Si-\n\ncherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die\n\nRüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist\n\n(BGH, Zwischenurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981,\n\n2646).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitslei-\n\nstung nicht angeordnet werden.\n\na) Die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung für die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens lagen, wie die Beklagten zu 1) und 3) nicht in\n\nZweifel ziehen, bereits in erster und zweiter Instanz vor.\n\nb) Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens ist in den Vorinstanzen nicht erhoben worden.\n\naa) Die Beklagten zu 1) und 3) haben zwar im ersten Rechtszug\n\ndie Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten uneinge-\n\nschränkt beantragt, also für die Kosten des gesamten Rechtsstreits\n\neinschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (BGH, Zwischenurteil vom\n\n23. November 1989 - IX ZR 23/89, NJW-RR 1990, 378). Sie haben die-\n\nse Anträge aber wieder zurückgenommen, indem sie, wie im Tatbestand\n\ndes \n\nlandgerichtlichen Urteils wiedergegeben, der Auffassung des\n\nLandgerichts zugestimmt haben, daß eine Sicherheitsleistung im Falle\n\nder - tatsächlich erfolgten - Klageabweisung nicht angeordnet werden\n\nmüsse. Anders kann der Verzicht der Beklagten zu 1) und 3) auf jegli-\n\nche Entscheidung über ihre Anträge auf Anordnung von Sicherheitslei-\n\nstung, falls das Landgericht die Klage abweise, nicht verstanden wer-\n\nden. Die Rücknahme der Anträge als sogenannter Erwirkungshandlun-\n\ngen berührt keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin und ist,\n\nungeachtet ihrer Abhängigkeit von einer - eingetretenen - innerprozes-\n\nsualen Bedingung, wirksam (vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. Einl. Rdn. 62,\n\n63; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 18, 20). Die Beklagten\n\nzu 1) und 3) stehen danach so, als seien in erster Instanz keine Anträ-\n\nge auf Sicherheitsleistung gestellt worden.\n\nbb) Im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) eine\n\nSicherheitsleistung nur für die Kosten der ersten und zweiten Instanz\n\nbeantragt.\n\nDie Beklagte zu 1) beruft sich ohne Erfolg darauf, der Tenor ihres\n\nAntrages enthalte keine Beschränkung auf die Kosten der ersten und\n\nzweiten Instanz. Lediglich in der Antragsbegründung werde ein Siche-\n\nrungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten In-\n\nstanz geltend gemacht. Die Auslegung einer Prozeßhandlung darf nicht\n\nam buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirkli-\n\nchen Willen der Partei zu erforschen \n\n(BGH, Beschluß vom\n\n11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568). Für die Ausle-\n\ngung eines Antrages kommt daher der Antragsbegründung wesentliche\n\nBedeutung zu. Die Beklagte zu 1) hat in ihren Schriftsätzen vom\n\n9. Dezember 1999 und vom 17. Januar 2000 ausdrücklich ein Siche-\n\nrungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten In-\n\nstanz geltend gemacht und diese Kosten genau beziffert. Der Beklagte\n\nzu 3) hat in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 seine außerge-\n\nrichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz detailliert errechnet und\n\nSicherheitsleistung in Höhe dieser Kosten verlangt. Angesichts dieser\n\nAusführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagten zu\n\n1) und 3) Sicherheitsleistung nur für die Kosten des ersten und zweiten\n\nRechtszuges, nicht aber für die in ihren zweitinstanzlichen Schriftsät-\n\nzen nicht erwähnten Kosten des Revisionsverfahrens begehrt haben.\n\nDieses Verständnis liegt auch dem Beschluß des Berufungsgerichts\n\nüber die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen den die\n\nBeklagten zu 1) und 3) Einwände nicht erhoben haben. Angesichts der\n\nBeschränkung der Anträge auf Sicherheitsleistung für die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster und zweiter Instanz\n\nist für eine nachträgliche Erhöhung nach § 112 Abs. 3 ZPO wegen der\n\nKosten der Revisionsinstanz von vornherein kein Raum (BGH, Zwi-\n\nschenurteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 374 f.;\n\nMusielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 112 Rdn. 3).\n\nc) Die Beklagten zu 1) und 3) haben die verspätete Erhebung der\n\nRüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens nicht genügend entschuldigt. Der Beklagte zu 3) macht\n\nohne Erfolg geltend, eine ausreichende Entschuldigung im Sinne des\n\n§ 529 Abs. 1 ZPO liege jedenfalls insoweit vor, als die vom Berufungs-\n\ngericht angeordnete Sicherheitsleistung die Beweisgebühr nicht umfas-\n\nse und deshalb der Höhe nach hinter seinem zweitinstanzlichen Antrag\n\nzurückbleibe. Aufgrund dieser Entscheidung habe er davon ausgehen\n\nmüssen, daß das Berufungsgericht eine höhere Sicherheitsleistung\n\nnicht festsetzen werde.\n\nDiese Ausführungen stellen keine ausreichende Entschuldigung\n\ndar. Weder durch das Land- noch durch das Berufungsgericht sind die\n\nBeklagten zu 1) und 3) veranlaßt worden, ihre in der Berufungsinstanz\n\ngestellten Anträge auf Anordnung von Sicherheitsleistung nur auf die\n\nKosten der ersten und zweiten Instanz zu erstrecken. Da es an einem\n\nAntrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens fehlt, war das Berufungsgericht gehindert, die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens bei der Bemessung der Höhe der Sicher-\n\nheitsleistung zu berücksichtigen.\n\nII.\n\nDie Anträge der Beklagten zu 1) und 3) waren daher zurückzu-\n\nweisen. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des\n\nRechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen,\n\nsondern der Endentscheidung vorzubehalten (BGH, Zwischenurteil vom\n\n1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, 2647).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/xi-zr-243-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/xi-zr-243-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2000/XI_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:32.649745+00:00"}}